Wohnungsbau

Barrierefreier Zugang - Aufzugsprogramm

Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugsR), Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 24. Februar 2011.

Ziel des Programms

Das Land gewährt Zuschüsse für die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Mietwohnungen in Mietwohngebäuden und -Gebäudeteilen (z. B. durch den Ein- oder Anbau von Aufzügen), wenn sich die Gebäude in einer besonderen Gebietskulisse befinden.

Damit soll die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse erreicht werden. Zielgruppe sind junge Familien und Senioren.

Stand: 07/2011

Antragsverfahren und Geltungsdauer

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge können fortlaufend auf dem vorgeschriebenen Antragsformular einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Kommune bei der ILB eingereicht werden. Gegebenenfalls ist die Unbedenklichkeitsbescheinigungder Nachweis durch die der unteren Denkmalschutzbehörde beizufügen. Über die Programmaufnahme von vorliegenden Anträgen entscheidet das MIL auf Grundlage des Vorliegens von Prioritäten in folgender Reihenfolge:

  • Die Gebäude befinden sich im Sanierungsgebiet oder im Aufwertungsgebiet des Stadtumbaus und gleichzeitig wird die Spitzenfinanzierung in Anspruch genommen bzw. die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ohne deren Inanspruchnahme ist gewährleistet
  • Die Maßnahme ist Bestandteil der Stadtumbaustrategie (Programmteil Aufwertung)
  • Für die Maßnahme wurde eine Förderung sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach der MietwohnungsbauförderungsR beantragt (Kombinationsförderung)
  • Die Gebäude befinden sich innerhalb der Gebietskulisse in einem Ober- und Mittelzentrum.
  • Die ILB informiert der Antragsteller über die getroffene Entscheidung. Die ILB unterbreitet dem MIR Vorschläge zur Aufnahme in das Landesprogramm und informiert den Antragsteller über die dort getroffene Entscheidung.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie ist vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 gültig.

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