Wohnungsbau

Barrierefreier Zugang - Aufzugsprogramm

Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugsR), Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 24. Februar 2011.

Ziel des Programms

Das Land gewährt Zuschüsse für die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Mietwohnungen in Mietwohngebäuden und -Gebäudeteilen (z. B. durch den Ein- oder Anbau von Aufzügen), wenn sich die Gebäude in einer besonderen Gebietskulisse befinden.

Damit soll die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse erreicht werden. Zielgruppe sind junge Familien und Senioren.

Stand: 07/2011

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden

Was wird gefördert?

Maßnahmen

  • Bauliche Maßnahmen zur Herstellung des barrierefreien Zugangs
  • Nachrüstung von Aufzügen zum barrierefreien Erreichen von Mietwohnungen
  • Ausgaben für Aufzüge zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen in Mietwohnungsneubauten (Baulückenschließung in der Innenstadt)
  • Instandhaltungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen

Gebietskulisse

  • Innerstädtische Sanierungs- oder Entwicklungsgebiete
  • "Vorranggebiete Wohnen" und "Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus", wenn sich diese in den
  • Städten der regionalen Wachstumskerne,
  • Stadtumbaustädten oder
  • Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg

befinden

In den Städten der regionalen Wachstumskerne (RWK), den vom MIR geförderten Stadtumbaustädten oder in den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg innerhalb derInnerstädtische Sanierungs- und EntwicklungsgebietgebieteInnerstädtische "Vorranggebiete Wohnen" (Die Städte legen "Vorranggebiete Wohnen" durch Selbstbindungsbeschluss fest.)Außerdem Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus, wenn sich die wohnungswirtschaftliche und städtebauliche Nachhaltigkeit aus den integrierten Stadtentwicklungskonzepten (INSEK) der jeweiligen Kommunen ergibtStadt oder Gemeinde bestätigen das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB-Vordruck "Städtebauliche Stellungnahme"

Was wird nicht gefördert?

Die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen, wennnach Maßnahmeabschluss der barrierefreie Zugang zu allen mit dem Aufzug erschlossenen Wohnungen nicht gegeben ist

  • der Aufwertungsstandard für die Wohnungen nach Maßnahmeabschluss nicht dem Standard der mittleren Intensität entspricht,
  • die Baugenehmigung für die Errichtung des Bestandsgebäudes nach dem 1. März 2007 erteilt wurde
  • Maßnahmen, (mit) denen
  • vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde
  • planungs- und/oder baurechtliche Belange entgegenstehen

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt mit einem Zuschuss. Dessen Bemessungsgrundlage gliedert sich folgendermaßen :

a) Für den Ein-/Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zugangs in das Gebäude und zu den Wohnungen:

Der Zuschuss beträgt 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, jedoch maximal 6.000 EUR je Wohnung.

b) Bei dem Erfordernis höherer baulicher Aufwendungen für die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen aufgrund der baulichen Voraussetzungen:

Der Zuschuss beträgt 60 % der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, jedoch maximal 15.000 EUR je Wohnung.
Bei dem Ein-/Anbau von einem Aufzug beträgt die erste Auszahlungsrate nach Baubeginn 85 %, die zweite Rate nach Verwendungsnachweisprüfung 15 % des Zuwendungsbetrages. Bei mehreren Aufzugsanlagen erfolgt die weitere Auszahlung bei angezeigtem Baubeginn bis zu 85 % des Zuschussbetrages für jeden weiteren Aufzug. Die Schlussrate kommt nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.  

Was ist noch zu beachten?

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendung besteht nicht. Die ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ferner ist unter anderem folgendes zu beachten:

  • Die Mehrzahl der Bestandsmieter ist folgender Zielgruppe zuzuordnen:
  • Der Haushalt hat mindestens ein minderjähriges Kind oder
  • ein nicht länger als fünf Jahre verheiratetes Paar ist jünger als 40 Jahre oder
  • ein Haushaltsmitglied ist mindestens 55 Jahre alt.
    • Die Förderung ist mit einer 15-jährigen Zweckbindung in Form von Mietpreis- und Belegungsbindungen verbunden
    • Es gelten weitere Mietpreis- und Umlagebeschränkungen
    • Die Aufzüge sind nach dem behindertengerechten 3-Sinne-Prinzip auszustatten
    • Die Verpflichtung zur Ausschreibung bei der Vergabe von Bauleistungen richtet sich nach den Vorschriften von Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Gesamtvergabe der Bau leistungen ist nicht zulässig.
    • Die Plausibilität der beantragten Maßnahme und der Ausgaben muss gegeben sein. Die Tragfähigkeit der Finanzierung ist nachzuweisen

    Seite drucken
    Kontakt

    Infotelefon Immobilienkunden

    (für Termine und Erstauskünfte)

    Tel.: 0331 660-1322
    Fax: 0331 660-1122

    Weitere Ansprechpartner

    Immobilienangebote
    Mietwohnungen und Gewerberäume für Kapitalanleger sowie Gewerberäume zur Miete

    Links zum Bauen, Energiesparen und altersgerechten Wohnen
    • www.baufoerderer.de
      Förderrechner und Richtlinien für alle Bundesländer sowie weitere Informationen
    • Wohnen im Alter in Brandenburg
      Das Portal für selbstbestimmtes Wohnen im Alter mit Informationen und Beratungsangeboten zu Wohnformen., Objekten und praktischen Tipps zu Expertenlisten
    Links
    Publikationen

    Alle Publikationen
    Printmedien der ILB kostenfrei bestellen bzw. downloaden

    Service
    © ILB.DE 2012, Alle Rechte vorbehalten, Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Investitionsbank des Landes Brandenburg