Wirtschaft

Innovationsassistenten/-assistentinnen für KMU

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten/-assistentinnen vom 1. Juli 2007, Bekanntmachung vom 25. Juli 2007
(1. Änderung der Richtlinie vom 3. Juni 2009, Inkrafttreten mit Wirkung vom 25. Juni 2009)

Ziel des Programms

Stärkung des Humankapitals, Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit brandenburgischer KMU durch Beschäftigung von Hoch- und Fachhochschulabsolventen als Innovationsassistenten/-assistentinnen

Stand: 06/2011

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Land Brandenburg gemäß geltender EU-Definition, die nach dem aktuellen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" eine förderfähige Tätigkeit ausüben
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind:

  • Straßengüterverkehr
  • Fischerei bzw. Aquakultur
  • Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
  • Steinkohlenbergbau

Was wird gefördert?

Beschäftigungsverhältnisse von Innovationsassistenten/-assistentinnen,

  • die aufgrund der Stellenanforderung den Einsatz von Hoch- bzw. Fachhochschulabsolventen bzw. eines Absolventen mit vergleichbarem Abschluss notwendig machen und
  • die die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Innovationen und den Marktzugang unterstützen und geeignet sind, die Marktchancen und die Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu verbessern

Der Arbeitsplatz muss sich im Land Brandenburg befinden und das Beschäftigungsverhältnis in der Regel für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden.

Was wird nicht gefördert?

  • Beschäftigungsverhältnisse mit Absolventen, die länger als 24 Monate nach ihrem letzten Studienabschluss in einem Wirtschaftsunternehmen tätig waren
  • Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind bzw. bei denen ein Familienmitglied 1. Grades Anteilseigner ist, es sei denn, dass nachweislich keine geeignete Person auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht
  • Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50% der betrieblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Leiharbeitskräften und freien Mitarbeitern
  • Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheides bestanden bzw. eingegangen wurden

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss für die Absolventen im 1. Beschäftigungsjahr in Höhe von 50 %, höchstens 20.000 EUR je Absolvent und im 2. Beschäftigungsjahr in Höhe von 40 % höchstens 10.000 EUR je Absolvent des lohn- und einkommenssteuerpflichtigen Bruttogehaltes ohne Sonderzahlungen
  • pro bestehendem Unternehmen Förderung von 2 Absolventen für je 24 Monate, für Unternehmen in der Gründungsphase (60 Monate) Förderung von max. 4 Absolventen
  • nicht mehr als 2 Assistenten/Assistentinnen gleichzeitig; wenn max. Förderzeitraum nicht ausgeschöpft und Restbeschäftigungszeitraum mindestens 6 Monate beträgt, kann sich die Zahl der geförderten Assistenten erhöhen

Was ist noch zu beachten?

  • Eine erneute Antragstellung ist möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem letzten Förderzeitraum vergangen sind.
  • Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides; einmalige Fristverlängerung um 3 Monate auf begründeten Antrag möglich
  • Die Zuwendung stellt eine "De-minimis"-Beihilfe dar. (Innerhalb von drei Steuerjahren darf der Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, beträgt diese Höchstgrenze 100.000 Euro).

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