Wirtschaft

Impuls

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft "Impulsprogramm zur Förderung von Netzwerken in den Regionen Brandenburgs" (Impulsprogramm) vom 23. Dezember 2008 (Bekanntmachung vom 11. März 2009)

Ziel des Programms
Förderung der Kooperation brandenburgischer Unternehmen in Form von Netzwerken aus den Branchenkompetenzfeldern (Ausnahme: Tourismus), dem Verarbeitenden Gewerbe und den industrienahen Dienstleistungen

Stand: 06/2011

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert? 

  • bestehende und neugegründete Netzwerke, die sich überwiegend aus brandenburgischen Unternehmen aus den Branchenkompetenzfeldern (Ausnahme: Tourismus), aus dem Verarbeitenden Gewerbe und/oder dem Bereich industrienaher Dienstleistungen zusammensetzen
  • Die beteiligten Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die nicht nur eine geringe Geschäftstätigkeit entfaltet.
  • Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind, dürfen nicht an Netzwerken beteiligt sein: 
    • Fischerei bzw. Aquakultur 
    • Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Anhang I EG-Vertrag) 
    • Steinkohlebergbau


Wer ist begünstigt?

Begünstigt sind die am Netzwerk beteiligten Unternehmen. Das durch die Zuwendung geförderte Vorhaben stellt für die begünstigten Unternehmen eine "De-minimis"-Beihilfe dar.

Was wird gefördert? 

  • externes Netzwerkmanagement mit entsprechenden Aufbau-, Koordinations- und Moderationsaufgaben für die Aktivitäten des Netzwerkes in möglichst mehreren der folgenden Bereiche: 
    • Marketing
    • Markterschließungs- und Absatzstrategien
    • Dachmarkenbildung
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Optimierung regionaler Wertschöpfungsketten
    • Zusammenführung von Einzelunternehmen zu Bietergemeinschaften
    • Normierungs- und Zertifizierungsfragen
    • Technologietransfer
    • Strategien zur schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren
    • Aus- und Weiterbildung
    • Verbesserung der Zusammenarbeit mit regionalen Akteuren der Wirtschaftsförderung
    • Erfahrungs- und Wissenstransfer
  • zusätzliche Fremdleistungen zur Entwicklung von Konzeptionen, Betreuung und Umsetzung von Netzwerkprojekten im Rahmen des externen Netzwerkmanagements in den o.g. Bereichen


Was wird nicht gefördert?

  • vor Antragstellung begonnene Vorhaben (Antragseingang in der ILB maßgeblich) 
  • Leistungen, die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens gehören
  • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen
  • reine Adressenangaben 
  • allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung
  • investive Maßnahmen
  • Aktivitäten des Netzwerkes für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind
  • Aktivitäten des Netzwerkes, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden
  • Aktivitäten des Netzwerkes für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind


Wie wird gefördert?

  • projektgebundene Anteilfinanzierung 
  • Förderung des Netzwerkes bis zu 3 Jahren 
  • max. zuwendungsfähige Ausgaben pro Jahr und Netzwerk: 150.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) 
  • Zuschuss: 1. Jahr bis zu 90%
                        2. Jahr bis zu 70%
                        3. Jahr bis zu 50% 
  • Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich, Zuschussreduzierung auf 30% 
  • Bagatellgrenze: 25.000 EUR Zuschuss
  • Externes Netzwerkmanagement:
    • Tagessätze bis zu 400 EUR (ohne Umsatzsteuer; inklusive Reisekosten) pro Tagewerk des externen Netzwerkmanagers
    •  maximal 220 Tagewerke

Was ist noch zu beachten?

  • Netzwerke sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben.
  • Maßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
  • Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen "De-minimis"-Beihilfen ist nur zulässig, wenn der Gesamtbetrag der jedem am Netzwerk teilnehmenden Unternehmen gewährten "De-minimis"-Beihilfen den Betrag von 200.000 EUR brutto (bei Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors 100.000 EUR brutto) innerhalb von 3 Steuerjahren nicht übersteigt. Eine Kumulierung von "De-minimis"-Beihilfen mit anderen Beihilfen für dasselbe Projekt ist ausgeschlossen. 
  • Das beantragte Vorhaben wird ständig durch das Koordinierungsbüro begleitet.

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