Wirtschaft

GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur " - GRW - (GRW-G). Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 20. Dezember 2011

Ziel des Programmes

Ziel des Programms ist die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der brandenburgischen Wirtschaft zu stärken und Arbeitsplätze im Land Brandeburg zu schaffen oder zu sichern. Gefördert werden Investitionsvorhaben kleiner Unternehmen mit überregionalem Absatzmarkt.

Stand: 01/2012

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?
Die ILB fördert mit diesem Programm kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Kleine Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. EUR. Verbundene und Partnerunternehmen werden in die Betrachtung einbezogen. Die ILB fördert mit dem Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen die gewerbliche Wirtschaft, sofern sie den Primäreffekt erfüllen und nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind. Die Voraussetzung des Primäreffektes ist erfüllt, wenn mehr als 50 Prozent des Umsatzes in der Betriebsstätte regelmäßig überregional abgesetzt werden. Gefördert werden mit dem Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen:

  • Existenzgründer
  • Tourismusvorhaben
  • Produktionsbetriebe
  • Dienstleistungsbetriebe
  • Handwerksbetriebe

 

Was wird gefördert?
Folgende Projekte werden im Rahmen des Programms gefördert:

  • Errichtung und Erweiterung von Betriebsstätten
  • Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
  • Diversifizierung einer Betriebsstätte (neue zusätzliche Produkte)
  • Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer Betriebsstätte

Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 60.000 EUR und höchstens 1,5 Mio EUR gefördert. Touristische Vorhaben werden nur in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie Rad- und Wassertourimus gefördert.

Wie wird gefördert?
Es wird ein Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Dabei kann zwischen einem sachkapitalbezogenem und einem lohnkostenbezogenem Zuschuss gewählt werden.

Höchstfördersätze

Im Land Brandenburg existieren zwei Fördergebiete mit unterschiedlichen Höchstfördersätzen. In Brandenburg Nordost (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder) ist ein Höchstsatz von 50 Prozent vorgesehen. Ein Höchstsatz von 40 Prozent gilt hingegen in Brandenburg Südwest (Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie die kreisfreien Städte Brandenburg a. d. H., Potsdam und Cottbus).

Was ist noch zu beachten?

  • Ein Vorhaben darf erst nach schriftlicher Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der ILB begonnen werden.
  • Kumulierung lohnkostenbezogener GRW-Förderung mit der Investitionszulage (IZ) ist möglich
  • Kumulierung der GRW-Förderung mit "De-Minimis-Beihilfen" erfolgt unter Anrechnung bis zur Höhe der jeweiligen max. Bruttobeihilfeintensität
  • Leasing/Mietkauffinanzierungen sind nur förderfähig, wenn der Leasing/Mietkauf-geber die Haftung für etwaige Rückforderungsansprüche übernimmt und wenn die Wirtschaftsgüter - außer bei Gebäuden - zum Laufzeitende erworben werden
  • Zuschüsse werden ab einer Beteiligung der Gesellschafter von mind. 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend der prozentualen Beteiligung durch Bürgschaft der Gesellschafter, durch Bankbürgschaft oder Bürgschaft Dritter besichert; entfällt bei Zuschüssen bis 100.000 EUR an KMU oder Haftungsanspruch kleiner 25.000 EUR beim einzelnen Gesellschafter; Beschränkung bei natürlichen Personen auf zwei Bruttojahreseinkommen
  • Sofern die bestehenden Dauerarbeitsplätze nicht um mindestens 15 Prozent erhöht we rden, erfolgt eine Förderung nur, wenn der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag, die in den letzten 3 Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und mindestens 1 zusätzlicher Arbeitsplatz in der zu fördernden Betriebsstätte geschaffen wird
  • Beginn innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides, Investitionszeitraum beträgt max. 36 Monate
  • die geförderte Betriebsstätte muss für mindestens 5 Jahre nach Ende des Investitionszeitraumes betrieben werden
  • Zweckbindung der geförderten Wirtschaftsgüter und Dauerarbeitsplätze für mi ndestens 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens
  • Zweckbindung im Beherbungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt 10 Jahre
  • Kürzung der Förderung um 20 Prozent, wenn das Unternehmen mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigt


    Was wird nicht gefördert?

Nicht möglich sind die folgenden Förderungen:

  • Eigenleistungen
  • Erwerb von Grundstücken
  • Geschäftswert des Unternehmens
  • Mehrwertsteuer/Finanzierungskosten
  • Wasserfahrzeuge jeglicher Art
  • Fahrzeuge (z. B. PKW, LKW)
  • Erwerb von Tieren
  • Branchen/Betriebe gemäß Ziffer 2.4 der Richtlinie
  • Tourismusvorhaben, die nicht den Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.5 der Richtlinie entsprechen
  • Investitionskosten über 500.000 EUR je geschaffenen Arbeitsplatz bei der Errichtung einer Betriebsstätte; bei anderen förderfähigen Investitionen über 250.000 EUR je geschaffenem Arbeitsplatz oder 125.000 EUR je gesichertem Arbeitsplatz
  • Lohnkosten über einen Betrag von 50.000 EUR pro Person und Jahr bei Inanspruchnahme eines lohnkostenbezogenen Zuschusses
  • Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen

 

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