Wirtschaft

Forschung und Entwicklung - Große Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Land Brandenburg - Große Richtlinie - vom 4. Dezember 2008 - Bekanntmachung vom 31. Dezember 2008

Ziel des Programms

Aufnahme und Ausweitung von Forschung und Entwicklung (FuE) und Unternehmensaufbau junger innovativer Unternehmen

Stand: 06/2011

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des wirtschaftlichen Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und - in Verbindung mit diesen - auch Forschungseinrichtungen des Landes

Unternehmen, die folgenden Branchen angehören, werden nicht gefördert:

  • Schiffbau
  • Fischerei
  • Kohle- und Stahlindustrie
  • Landwirtschaft im Hinblick auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Anhang I des EG-Vertrages)

Was wird gefördert?

Einzel- oder Verbundvorhaben zur industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung von neuen oder weiterentwickelten Produkten, Verfahren und Technologien mit dem Ziel der gezielten Unterstützung der Branchenkompetenzen im Land vorrangig in nachfolgenden Feldern

  • Automotive
  • Biotechnologie, Life Sciences
  • Energiewirtschaft/Energietechnologie
  • Ernährungswirtschaft
  • Geoinformationswirtschaft
  • Holzverarbeitende Wirtschaft
  • Kunststoffe/Chemie
  • Logistik
  • Luftfahrtechnik
  • Medien/Information und Kommunikation (IKT)
  • Metallerzeugung, Metallbe- und -verarbeitung/Mechatronik
  • Mineralöl/Biokraftstoffe
  • Papier
  • Optik/Optische Technologien
  • Schienenverkehrstechnik
  • Tourismus
  • Mikroelektronik

sowie der Unternehmensaufbau kleiner innovativer Unternehmen auf der Grundlage der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren.

Zuwendungsfähige vorhabensbezogene Kosten:

  • Materialkosten
  • Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen
  • Personalkosten
  • Kosten der Beschaffung beziehungsweise Herstellung vorhabenspezifischer Instrumente und Ausrüstungen, soweit sie die Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens nicht überschreiten
  • sonstige unmittelbar durch das Vorhaben verursachte Kosten (zum Beispiel Leistungen Dritter, die nicht FuE-Leistungen sind, technische Zulassungsgebühren)
  • Reisekosten, soweit unbedingt erforderlich (ohne Beschaffungsfahrten)
  • Gemeinkosten

Was wird nicht gefördert?

  • vor Bewilligung begonnene Vorhaben
  • Umsatzsteuer
  • Unternehmen in Schwierigkeiten

Wie wird gefördert?

Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung für

  • Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
    • für industrielle Forschung   bis zu 65 %
      (für mittlere Unternehmen (MU) 75 %, für kleine Unternehmen (KU) 80 %)
    • für experimentelle  Entwicklung bis zu 40 %
      (für mittlere Unternehmen (MU) 50 %, für kleine Unternehmen (KU) 60 %)

der förderfähigen Kosten (brutto), max. 2.500.000 EUR, im Falle von Verbundvorhaben maximal 4.000.000 EUR. Die Bruttobeihilfeintensität für Forschungs-einrichtungen ist bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten auf maximal 90 % begrenzt, bei wirtschaftlichen Tätigkeiten finden die Fördersätze für Unternehmen Anwendung

  • Unternehmensaufbau kleiner innovativer Unternehmen
    • einmalige Förderung in Höhe von bis zu 1.500.000 EUR

Was ist noch zu beachten?

Durchführungszeitraum in der Regel zwei Jahre, max. 36 Monate

Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Kosten ausgezahlt werden.

Der Zuwendungsempfänger hat für die im Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände ihm zustehende Investitionszulagen in Anspruch zu nehmen.

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