Wirtschaft

Brandenburg-Kredit für den Mittelstand

Kooperation von Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und KfW Bankengruppe (KfW)

Ziel des Programms

Der Brandenburg-Kredit für den Mittelstand dient der mittel- und langfristigen Finanzierung von Investitionen sowie Betriebsmitteln in Brandenburg. Er basiert auf dem KfW-Unternehmerkredit (Programmteil A) inklusive dem KMU-Fenster.

Stand: 04/2011

Wer, was und wie wird finanziert?

Wer wird finanziert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Gruppenumsatz bis 500 Mio. EUR
  • Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten
  • natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten

Antragsteller müssen seit mindestens 3 Jahren am Markt aktiv sein (Aufnahme der Geschäftstätigkeit). Eine Antragstellung im KMU-Fenster ist möglich, sofern die KMU-Kriterien der EU-Kommission1 erfüllt sind.

Was wird finanziert?

Investitionen, z. B.

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • Baumaßnahmen
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Einrichtungsgegenständen
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen in Form von asset deals.
    Erwerber müssen entweder unabhängig (weniger als 25 % der Unternehmensanteile vor dem Erwerb) oder im Fall kleiner Unternehmen - Famili enangehörige bzw. ehemalige Beschäftigte des ursprünglichen Eigentümers sein.
  • Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder durch eine natürliche Person (grundsätzlich mindestens 10 % Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis)
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.) in Verbindung mit Technologietransfer, sofern sie vom Unternehmen zu Marktbedingungen erworben, nur von diesem Unternehmen genutzt und mindestens 3 Jahre auf der Aktivseite bilanziert werden und solange in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben
  • Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- und Ersatzteillagers

und Betriebsmittel

Was wird nicht finanziert?

  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Umschuldung (außer bei Betriebsmittelfinanzierung) / Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • Nebenerwerbstätigkeit, nicht-aktive Beteiligung an Unternehmen
  • alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen (share deal)

  • insbesondere Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur bzw. Ausschlüsse gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Wie wird finanziert?

Finanzierungsanteil    bis zu 100%
Darlehenshöchstbetrag    Investitionen:   max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben
Betriebsmittel: max. 10 Mio. EUR 

Auszahlung

  100 %
Laufzeit/ tilgungsfreie Jahre  

Investitionen:   bis zu 5/1   10/2   20/3  
Betriebsmittel: 2/2 und bis zu 5/1
Bei Ratendarlehen ist 1 tilgungsfreies Jahr obligatorisch

Zinsbindung (Jahre)

5, 10, bzw. 2
Zinszahlung   vierteljährlich nachträglich

Tilgung

  vierteljährlich nachträglich in gleichen Raten 
Zinssatz   immer aktuell (siehe "Konditionen für Endkreditnehmer")

Zinsverbilligung

  für max. 10 Jahre um 0,2%-Punkte nominal p.a.

Was ist noch zu beachten?

  • Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
  • Die Kombination mit öffentlichen Förderprogrammen, z. B. GRW-G-Mitteln und Investitionszulage unter Einhaltung der jeweils geltenden Kumulierungsvorschriften ist möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Unternehmerkredits ist dagegen ausgeschlossen.
  • Erfolgt die Refinanzierung des Darlehens aus dem speziellen KMU-Fenster des Unternehmerkredites der KfW, vergibt die ILB
    • Investitionsbeihilfen auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)3 oder
    • Beihilfen zur Finanzierung von Betriebsmitteln unter der "De-minimis"-Verordnung (VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 20064.
      Die AGVO verpflichtet KfW, ILB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind nicht förderfähig. Die Zinsverbilligung der ILB wird in diesem Fall ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 15 AGVO gewährt.
    • Außerhalb des KMU-Fensters, werden die Zinsverbilligungen der ILB als "De-minimis"- Beihilfen nach der VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 20064 gewährt

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