Wirtschaft

Brandenburg-Kredit für den Mittelstand

Kooperation von InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) und KfW Bankengruppe (KfW)

Ziel des Programms

Der Brandenburg-Kredit für den Mittelstand dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln in Brandenburg. Der Brandenburg-Kredit für den Mittelstand (BKM) stellt eine geeignete Ergänzung zum Programm "Gründungs- und Wachstumsfinanzierung" (GuW) dar. Er basiert auf dem KfW-Unternehmerkredit inklusive dem KMU-Fenster.

Stand: 08/2010

Wer, was und wie wird finanziert?

Wer wird finanziert?

  • Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe
  • Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Gruppenumsatz bis 500 Mio. EUR
  • Eine Antragstellung im KMU-Fenster ist möglich, sofern die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt sind
  • natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten

Was wird finanziert?

Investitionen, z. B.

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • Baumaßnahmen
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Einrichtungsgegenständen
  • Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder Erwerb einer "tätigen" Beteiligung durch eine natürliche Person (mindestens 10 % der Geschäftsanteile und Geschäftsführerbefugnis)
    natürliche Person (mindestens 10 % der Geschäftsanteile und Geschäftsführerbefugnis)
    Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bzw. der Unternehmensteil von einem unabhängigen Investor (weniger als 25 % der Unternehmensanteile vor dem Erwerb) erworben wird. Diese Bedingung entfällt, wenn es sich um Übernahmen durch Familienmitglieder oder ehemalige Beschäftigte handelt.
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.) in Verbindung mit Technologietransfer, sofern sie vom Unternehmen zu Marktbedingungen erworben, nur von diesem Unternehmen genutzt und mindestens 3 Jahre auf der Aktivseite bilanziert werden und solange in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben
  • Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- und Ersatzteillagers

und Betriebsmittel.

Was wird nicht finanziert?

  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten 
  • Umschuldung (außer bei Betriebsmittelfinanzierung) / Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben
  • Nebenerwerbstätigkeit, nicht-aktive Beteiligung an Unternehmen
  • insbesondere Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur bzw. Ausschlüsse gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Wie wird finanziert?

Darlehenshöchstbetrag    Investitionen: max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben
Betriebsmittel: max. 10 Mio. EUR 

Auszahlung

  96 %
 Laufzeit/ tilgungsfreie Jahre   Investitionen: bis zu 5/1   10/2   12/12   20/3  
Betriebsmittel: bis zu 5/1 

Zinsbindung (Jahre)

5, 10, bzw. 12
Zinszahlung   vierteljährlich nachträglich

Tilgung

  vierteljährlich nachträglich in gleichen Raten 
Zinssatz   immer aktuell (siehe "Konditionen für Endkreditnehmer")

Zinsverbilligung

  für max. 10 Jahre um 0,2%-Punkte nominal p.a.

Was ist noch zu beachten?

  • Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
  • die Kombination mit öffentlichen Förderprogrammen, z. B. GA-G-Mitteln und Investitionszulage unter Einhaltung der jeweils geltenden Kumulierungsvorschriften ist möglich
  • erfolgt die Refinanzierung des Darlehens
    • aus dem speziellen KMU-Fenster des Unternehmerkredites der KfW Mittelstandsbank, werden Investitionsbeihilfen auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) vergeben. Diese verpflichtet KfW, ILB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind nicht förderfähig. Die Zinsverbilligung der ILB wird in diesem Fall ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 15 AGVO gewährt.
    • außerhalb des KMU-Fensters, werden die Zinsverbilligungen der ILB als "de minimis"- Beihilfen nach der VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 gewährt

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