Wer, was und wie wird finanziert
Wer wird finanziert?
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR unter Einhaltung des Unabhängigkeitskriteriums gemäß geltender EU-Definition
- Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus (Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus)
- Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft
- Unternehmen der Energieproduktion
Investitionen
- in landwirtschaftlichen Unternehmen (Erwerb, Baumaßnahmen, Kauf von Maschinen, Flächenerwerb)
- in die Aufnahme eines Zu- oder Nebenerwerbs
- in Finanzierungen bei Hofübernahmen und Ablösung von Altschulden
- zur Stärkung der Agrar- und Ernährungswirtschaft (Betriebsgebäude, Kauf von Maschinen und Produktionsanlagen, Grundstückserwerb)
- in die Nachhaltigkeit (Verbesserung der Tierhaltung, ökologischer Landbau) sowie in Umwelt- und Verbraucherschutz (Steigerung der Energieeffizienz, Minderung von Emissionen, Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität)
- in erneuerbare Energien und nachwachsende Rohstoffe
- in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien
Wer oder was wird nicht finanziert?
- vor Antragstellung begonnene Vorhaben/geschlossene Verträge
- Betriebe, die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben
- Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten
- Umschuldung
Wie wird finanziert?
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Finanzierungsanteil |
bis 100 % |
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Darlehenshöchstbetrag |
max. 10 Mio. EUR je Kreditnehmer und Jahr |
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Auszahlung |
100 % |
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Laufzeit/tilgungsfreie Jahre |
bis zu 20/3 |
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Zinsbindung (Jahre) |
bis zu 10 |
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Zinszahlung |
viertel- oder halbjährlich nachträglich |
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Tilgung |
viertel- oder halbjährlich nachträglich in gleich hohen Raten |
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Zinssatz |
aktuell (siehe "Konditionen für Endkreditneh mer") Basis Konditionenrundschreiben der LR |
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Zinsverbilligung |
maximal für die Dauer der Zinsbindung um 0,2 Prozentpunkte nominal p. a. |
Was ist noch zu beachten?
- Der kundenindividuelle Zinssatz ist abhängig von der Bonitäts- und der Besicherungsklasse und wird auf Grundlage des Risikogerechten Zinssystems (RGZS) ermittelt
- Bereitstellungsprovision in Höhe von 3 % p. a. ab dem übernächsten Monatsersten nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten Beträge
- Die Kombination mit öffentlichen Förderprogrammen ist unter Einhaltung der jeweils gültigen Kumulierungsvorschriften möglich
- Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Zinsbindung nicht zulässig
- Bei den gewährten Zinsverbilligungen kann es sich um folgende Beihilfen handeln:
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/20013 oder
- gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung -
AGVO)5. Diese verpflichtet LR, ILB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind u. a. Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.


