Wirtschaft

Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum

Kooperation von InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) und Landwirtschaftlicher Rentenbank (LR)

Ziel des Programms

Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus sechs Bausteinen:

1 Landwirtschaft "Wachstum" mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft "Nachhaltigkeit"
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft "Wachstum und Wettbewerb"
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft "Umwelt- und Verbraucherschutz"
5 Neue Energien "Energie vom Land"
6 Landwirtschaft "Liquiditätssicherung"

dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg. Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum stellt eine geeignete Ergänzung zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie weiteren Brandenburger Förderprogrammen dar.

Stand: 06/2010

Wer, was und wie wird finanziert

Wer wird finanziert?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR unter Einhaltung des Unabhängigkeitskriteriums gemäß geltender EU-Definition

  • Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus (Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus)
  • Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Unternehmen der Energieproduktion

Was wird finanziert?

Investitionen

  • in landwirtschaftlichen Unternehmen (Erwerb, Baumaßnahmen, Kauf von Maschinen, Flächenerwerb)
  • in die Aufnahme eines Zu- oder Nebenerwerbs
  • in Finanzierungen bei Hofübernahmen und Ablösung von Altschulden
  • zur Stärkung der Agrar- und Ernährungswirtschaft (Betriebsgebäude, Kauf von Maschinen und Produktionsanlagen, Grundstückserwerb)
  • in die Nachhaltigkeit (Verbesserung der Tierhaltung, ökologischer Landbau) sowie in Umwelt- und Verbraucherschutz (Steigerung der Energieeffizienz, Minderung von Emissionen, Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität)
  • in erneuerbare Energien und nachwachsende Rohstoffe
  • in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien

Liquiditätssicherung

  • Betriebsmittel
  • andere notwendige betriebliche Ausgaben bis zur Höhe des nachgewiesenen Ergebnisrückgangs
  • Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen (außer Förderdarlehen)

Wer oder was wird nicht finanziert?

  • vor Antragstellung begonnene Vorhaben/geschlossene Verträge
  • Betriebsmittel
  • Betriebe, die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben
  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten2
  • Umschuldung (außer im Rahmen der "Liquiditätssicherung")

Wie wird finanziert?

Finanzierungsanteil

Darlehenshöchstbetrag 

 

bis 100 %

max. 10 Mio. EUR je Kreditnehmer und Jahr

Auszahlung

  100 %
Laufzeit/ tilgungsfreie Jahre   bis zu 20/3 Jahre

Zinsbindung (Jahre)

bis zu 10
Zinszahlung   halbjährlich nachträglich

Tilgung

  halbjährlich nachträglich in gleichen Raten 
Zinssatz  

immer aktuell (siehe "Konditionen für Endkreditnehmer")

Basis Konditionenrundschreiben der LR

Zinsverbilligung

  maximal für die Dauer der Zinsbindung um 0,2 Prozentpunkte nominal p. a.

Was ist noch zu beachten?

  • Der kundenindividuelle Zinssatz ist abhängig von der Bonitäts- und der Besicherungsklasse und wird auf Grundlage des Risikogerechten Zinssystems (RGZS) ermittelt
  • Bereitstellungsprovision in Höhe von 3 % p. a. ab dem übernächsten Monatsersten nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten Beträge
  • Die Kombination mit öffentlichen Förderprogrammen ist unter Einhaltung der jeweils gültigen Kumulierungsvorschriften möglich
  • Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Zinsbindung nicht zulässig
  • Bei den gewährten Zinsverbilligungen kann es sich um folgende Beihilfen handeln:

    • gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 oder
    • gemäß Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen an landwirtschaftliche Unternehmen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln während der Finanz- und Wirtschaftskrise (Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen) vom 26. November 2009
    • gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung -
      AGVO). Diese verpflichtet LR, InvestitionsBank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind u. a. Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.

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