Wirtschaft

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen an kleine Unternehmen im Land Brandenburg zur Verbilligung von Darlehen im Rahmen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW) vom 7. Januar 2009

Kooperation von Land Brandenburg, KfW Bankengruppe und InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)

Ziel des Programms

Stärkung der Leistungsfähigkeit, der Risikobereitschaft und der Innovationskraft kleiner Unternehmen (einschließlich Dienstleistungsunternehmen und Freiberufler). Förderung von Existenzgründungen und betrieblichen Investitionen in der Wachstumsphase sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.

Stand: 12/2010

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • natürliche Personen
  • kleine Unternehmen (KU) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR unter Einhaltung des Unabhängigkeitskriteriums gemäß geltender EU-Definition
  • Angehörige der Freien Berufe (ohne ärztliche Heilberufe)

Was wird gefördert?

  • Errichtung von Filialen
  • Standortsicherung (z. B. durch Erwerb bisher gemieteter Betriebsräume)
  • Verlagerung des Betriebsstandorts
  • Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen und dafür notwendige Investitionen oder Erwerb einer "tätigen" Beteiligung durch eine natürliche Person (mind. 10 % der Gesellschaftsanteile und Geschäftsführerbefugnis)
    Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bzw. der Unternehmensteil von einem unabhängigen Investor (weniger als 25 % der Unternehmensanteile vor dem Erwerb) erworben wird. Diese Bedingung entfällt, wenn es sich um Übernahmen durch Familienmitglieder oder ehemalige Beschäftigte handelt
  • Kaufpreis für ein Unternehmen
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.) in Verbindung mit Technologietransfer, sofern sie vom Unternehmen zu Marktbedingungen erworben, nur von diesem Unternehmen genutzt und mindestens 3 Jahre auf der Aktivseite bilanziert werden und solange in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben
  • Disagien in Verbindung mit der Anschaffung materieller Wirtschaftsgüter

Was wird nicht gefördert?

  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Umsatzsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigten)
  • vor Antragstellung begonnene Vorhaben/geschlossene Verträge
  • sonstige Finanzierungskosten
  • Umschuldung/Nachfinanzierung
  • Erwerb zwischen Eheleuten
  • Kommanditisten und stille Gesellschafter
  • Nebenerwerbstätigkeit, nicht-aktive Beteiligung an Unternehmen
  • Betriebsmittel
  • Waren- und Materiallager
  • insbesondere Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur bzw. Ausschlüsse gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Wie wird gefördert?

  Investitionen
Förderinstrumente zinsgünstige Darlehen
Finanzierungsanteil bis zu 100%
Darlehenshöchstbetrag max. 500.000 EUR
Auszahlung 96%
Laufzeit/tilgungsfreie Jahre bis zu 5/1   10/2   20/3   12/12
Zinsbindung (Jahre) 5, 10 bzw. 12
Zinszahlung vierteljährlich nachträglich
Tilgung vierteljährlich nachträglich in gleichen Raten
Zinssatz immer aktuell (siehe "Konditionen für Endkreditnehmer")
Zinsverbilligung
(Dauer, Höhe)
für max. 10 Jahre: zur Zeit in den ersten 3 Jahren bis zu 1,5 % p. a., in den Folgejahren bis zu 0,2 % p. a.

Was ist noch zu beachten?

  • keine Haftungsfreistellung
  • Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat bei Abruf der Mittel später als ein Monat nach Zusage
  • keine Kombination mit dem Programm der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und anderen Landesprogrammen, ausgenommen davon sind Zuschüsse aus Förderungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) für innovative Gründungen und Unternehmensübernahmen
  • Kumulierung mit anderen Bundesförderprogrammen möglich
  • Finanzierung von Unternehmen nur, wenn die Gründung oder Unternehmensnachfolge nicht länger als 8 Jahre zurückliegt (ab Datum der Gewerbeanmeldung bzw. Meldung beim Finanzamt)
  • Sowohl die Zinsverbilligung als auch das aus dem speziellen KMU-Fenster des KfW-Unternehmerkredites refinanzierte Darlehen stellen Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) dar. Diese verpflichtet KfW, ILB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind nicht förderfähig.

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