Infrastruktur
Nachhaltige Stadtentwicklung
Förderung von Kommunen
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur nachhaltigen Stadtentwicklung vom 14. Juni 2010
Ziel des Programms
Zuwendungen für Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung
Stand: 08/2010
Antragsverfahren und Geltungsdauer
Was ist noch zu beachten?
Mit den Maßnahmen darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kommunen die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Maßnahmen sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen (z. B. über einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 Baugesetzbuch). Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit können im in der Richtlinie festgelegten Umfang auf den kommunalen Mitleistungsanteil angerechnet werden.
Der kommunale Mitleistungsanteil kann befristet bis zum 31. Dezember 2011 durch den Einsatz von Mitteln aus den Städtebaurichtlinien des Landes vermindert werden, sofern die zur Förderung beantragten Maßnahmen auch nach diesen Richtlinien förderfähig sind.
Sofern es sich um Einnahmen schaffende Maßnahmen i. s. v. Artikel 55 der VO (EG) 1083/2006 handelt, werden die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Wie ist das Antragsverfahren?
Die Förderanträge sind beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) einzureichen. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des LBV verfügbar
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Landesamt für Bauen und Verkehr
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg