Infrastruktur
Geodateninfrastruktur Förderprogramm für Landeseinrichtungen
Grundsätze zur Strukturfondsförderung von GDI-Maßnahmen des Landes -GDI-Fördergrundsätze- vom 18. Juni 2008, zuletzt geändert mit Wirkung vom 21. Dezember 2011.
Ziel des Programmes
Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die einen effizienten und Ressourcen schonenden Umgang mit Geodaten ermöglicht
Stand: 01/2012
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
- Landesoberbehörden, untere Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes Brandenburg
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Kooperationen vorgenannter Stellen (Hierfür ist eine Kooperationsvereinbarung , wobei in der zu schließen.den Kooperationsvereinbarung Darin ist ein Kooperationspartner zu benennen ist, der als Zuweisungsempfänger zuständig und verantwortlich für die Förderangelegenheiten des
Kooperationsprojektes ist.)
Was wird gefördert?
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Vergabeleistungen für die Konzeption und den technischen Aufbau von Infra-strukturknoten, Geoportalen und Geodiensten (sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegtdas Betreiben dieser Infrastrukturknoten, Geoportale und Geodienste nicht als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu qualifizieren ist.)
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Vergabeleistungen zur Erfassung von Metadaten zu den unter Buchstabe a, c und d genannten Daten und Bestandteilen der Geodateninfrastruktur
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Vergabeleistungen zur Aufbereitung von digitalen Daten mit Raumbezug. Dies betrifft vorrangig die in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie geforderten Geodaten-Themen.
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Vergabeleistungen zur Digitalisierung von lediglich analog vorliegenden Informa-tionen mit Raumbezug entsprechend den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richt-linie
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Vergabeleistungen zur Extraktion dreidimensionaler ErgänzungsdDaten aus Luftbildern zum Aufbau dreidimensionaler Stadtmodelle auf der Grundlage von Geobasisdaten
Die Maßnahmen müssen das Gebiet des Landes Brandenburg betreffen.
Was wird nicht gefördert?
Eigene Personal- und Sachausgaben des Antragstellers
Wie wird gefördert?
als Projektförderung in Form eines Zuweisungsschreibens
bis zu 100 % der zuweisungsfähigen Ausgaben (EU-Mittel: 75 % der zuweisungsfähigen Ausgaben, ; Landesmittel: 25 % der zuweisungsfähigen Ausgaben)
Bagatellgrenze: Zuweisung von 5.000 EUR