Wohnungsbau

Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften

Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (GenossenschaftsR) - Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 10. Juni 2009

Ziel des Programms

Beitrag zur

  • Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater Haushalte durch Förderung  des Erwerbs von Geschäftsanteilen an neu gegründeten bzw. bestehenden Wohnungsgenossenschaften
  • Stärkung des genossenschaftlichen Wohnens im Land Brandenburg

Stand: 12/2009

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger ist jede natürliche  Person als künftiges Mitglied und Mieter einer Wohnungsgenossenschaft, dessen Einkommen die Grenzen des § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um nicht mehr als 100 % überschreitet.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, die im Zusammenhang  mit der Umsetzung von abgestimmten Konzepten zum Stadtumbau einen Beitrag zur Stabilisierung und Identitätsbildung von Quartieren bilden.

Gebietskulisse

  • Innerstädtische Sanierungs- und Entwicklungsgebiete
  • "Vorranggebiete Wohnen" und "Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus", wenn sich diese in den
    • Städten der regionalen Wachstumskerne
    • Stadtumbaustädten oder
    • Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg

 befinden.

Stadt oder Gemeinde bestätigen das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB-Vordruck "Städtebauliche Stellungnahme"

  • Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus, wenn sich die nachhaltige wohnungswirtschaftliche und städtebauliche Perspektive aus den INSEK der Kommune ergibt

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Er beträgt höchstens 80 % des gezeichneten Geschäftsanteils und ist auf 4.000 EUR beschränkt.

Bemessungsgrundlagen für die Zuschusshöhe sind im einzelnen

  • die Einkommensverhältnisse der Zuwendungsempfänger sowie
  • der Betrag der Geschäftsanteile

Für die Zuschusshöhe ist maßgeblich, in welchem Umfang die Einkommensgrenzen des § 9 WoFG eingehalten bzw. überschritten werden.

Einkommensgrenzen

Für das jährliche Einkommen des Zuwendungsempfängers und der zu seinem Haushalt zählenden Personen gelten folgende Einkommensgrenzen:

 Einpersonenhaushalt  12.000 EUR
 Zweipersonenhaushalt  18.000 EUR
 zzgl. je weiterer Person  4.100 EUR
        wenn Kind, jeweils  500 EUR

 

Beispiel : Ehepaar mit zwei Kinder  27.200 EUR    
Das  entspricht  einem  realen Bruttoeinkommen je Haushalt von jährlich etwa  41.000 EUR  + 20 %  50.000 EUR
Standardberechnung erfolgt
  • mit Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerpflicht sowie Werbungskostenpauschale
   + 60 %  66.000 EUR
  • ohne Berücksichtigung von Freibeträgen für Behinderung u. a.
   + 100 %  82.000 EUR

Die Einhaltung des § 9 WoFG bzw. die Höhe seiner Überschreitung ist auf einem aktuellen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen. Diesen Antrag stellt das Wohnungsamt aus.   Bedeutung der Überschreitung auf die Zuschusshöhe:  

 Überschreitung des § 9 WoFG bis zu  Zuschuss in Höhe von
 20 %  80 %
 60 %  50 %
 100 %  20 % des Geschäftsanteils.

Was ist noch zu beachten?
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Wohnung über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Bewilligung selbst zu nutzen und Mitglied der Genossenschaft zu bleiben.

Im Fall des vorzeitigen Wegzugs und/oder Ausscheidens aus der Genossenschaft hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger den Zuschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zurückzuzahlen.

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