Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger ist jede natürliche Person als künftiges Mitglied und Mieter einer Wohnungsgenossenschaft, dessen Einkommen die Grenzen des § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um nicht mehr als 100 % überschreitet.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von abgestimmten Konzepten zum Stadtumbau einen Beitrag zur Stabilisierung und Identitätsbildung von Quartieren bilden.
Gebietskulisse
- Innerstädtische Sanierungs- und Entwicklungsgebiete
- "Vorranggebiete Wohnen" und "Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus", wenn sich diese in den
- Städten der regionalen Wachstumskerne
- Stadtumbaustädten oder
- Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg
befinden.
Stadt oder Gemeinde bestätigen das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB-Vordruck "Städtebauliche Stellungnahme"
- Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus, wenn sich die nachhaltige wohnungswirtschaftliche und städtebauliche Perspektive aus den INSEK der Kommune ergibt
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Er beträgt höchstens 80 % des gezeichneten Geschäftsanteils und ist auf 4.000 EUR beschränkt.
Bemessungsgrundlagen für die Zuschusshöhe sind im einzelnen
- die Einkommensverhältnisse der Zuwendungsempfänger sowie
- der Betrag der Geschäftsanteile
Für die Zuschusshöhe ist maßgeblich, in welchem Umfang die Einkommensgrenzen des § 9 WoFG eingehalten bzw. überschritten werden.
Einkommensgrenzen
Für das jährliche Einkommen des Zuwendungsempfängers und der zu seinem Haushalt zählenden Personen gelten folgende Einkommensgrenzen:
| Einpersonenhaushalt | 12.000 EUR |
| Zweipersonenhaushalt | 18.000 EUR |
| zzgl. je weiterer Person | 4.100 EUR |
| wenn Kind, jeweils | 500 EUR |
| Beispiel : Ehepaar mit zwei Kinder | 27.200 EUR | ||
| Das entspricht einem realen Bruttoeinkommen je Haushalt von jährlich etwa | 41.000 EUR | + 20 % | 50.000 EUR |
Standardberechnung erfolgt
|
+ 60 % | 66.000 EUR | |
|
+ 100 % | 82.000 EUR |
| Überschreitung des § 9 WoFG bis zu | Zuschuss in Höhe von |
| 20 % | 80 % |
| 60 % | 50 % |
| 100 % | 20 % des Geschäftsanteils. |
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Wohnung über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Bewilligung selbst zu nutzen und Mitglied der Genossenschaft zu bleiben.
Im Fall des vorzeitigen Wegzugs und/oder Ausscheidens aus der Genossenschaft hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger den Zuschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zurückzuzahlen.


