Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
- Vermieter (Eigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige Verfügungsberechtigte),
- Mieter von Wohnungen (bei Zustimmung des Vermieters) oder
- selbst nutzende Wohneigentümer,
wenn ein berechtigter Personenkreis zur Nutzung des anzupassenden Wohnraums nachgewiesen wird. Hierzu zählen Haushalte mit Personen, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausstattung erfordert.
Der erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu führen. Alternativ können der Bescheid für die Anerkennung der Schwerbehinderung oder eine amtsärztliche Bescheinigung eingereicht werden.
Was wird gefördert?
Bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung, z. B.
nach Nr. 2.1 der WohnraumanpassungsR
- Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen
- Einbau automatischer Türöffner, Notruf- und Gegensprechanlagen
- behindertengerechte bauliche Veränderungen in Küche und Bad
- bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung
- Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes
- Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen einschließlich der Rollläden
Die Anforderungen der DIN 18025 * sind zu erfüllen. Teilmaßnahmen können nur im Einzelfall gefördert werden. Näheres hierzu regelt die WohnraumanpassungsR.
nach Nr. 2.2 der WohnraumanpassungsR
- Einbau von Höhen überwindenden Hilfsmitteln, insbesondere rollstuhlgerechter Senkrecht-/Schrägaufzüge und die Schaffung barrierefreier Zugänge durch Rampen
- Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren oder die Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes
Die bedarfsgerechte Wohnraumgestaltung nach DIN 180251 ist zu gewährleisten.
nach Nr. 2.3 der WohnraumanpassungsR
Ausstattung für Wohngemeinschaften mit mindestens vier Personen
Was wird nicht gefördert?
Maßnahmen,
- die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurden
- denen planungs- und baurechtliche Belange entgegen stehen
- die im Rahmen anderer Förderrichtlinien des Landes Brandenburg oder mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden oder deren Förderung bereits beantragt wurde (Kumulationsverbot)
- die ausschließlich durch Leistungen Dritter finanziert werden
- zum Einbau von Treppensitzliften
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Er beträgt bis zu 90 % der anerkannten förderfähigen Kosten, jedoch höchstens je Wohnung
- 8.000 EUR für bauliche Maßnahmen nach Nr. 2.1
- 10.000 EUR für bauliche Maßnahmen nach Nr. 2.2
- 25.000 EUR für Maßnahmen nach Nr. 2.3, davon höchstens 15.000 EUR für Höhen überwindende Hilfsmittel
Die gleichzeitige Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2 ist möglich.
Leistungen Dritter können als Eigenleistungsersatz anerkannt werden.
Was ist noch zu beachten?
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Mindestens 50 % der Bewohner einer Wohngemeinschaft nach Nr. 2.3 der WohnraumanpassungsR müssen berechtigte Personen sein.
- Bei Mietwohnraum: Die Wohnung ist für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren einem Berechtigten zur Nutzung zu überlassen


