Wirtschaft

Management, Marketing, Messen und Markterschließung (M4)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten im Management, Marketing, bei Messen und bei der Markterschließung (M4) vom 20. Februar 2009

Ziel des Programms
Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit, insbesondere für die internationale Markterschließung, sowie der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen im In- und Ausland

Stand: 04/2010

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Hauptsitz oder einer Zweigniederlassung im Land Brandenburg
  • Gruppen von mindestens drei KMU, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben
  • Wirtschaftsnahe Einrichtungen ohne Gewinnausrichtung oder landesweit tätige Verbände als Projektträger

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten


Was wird gefördert?

  • Maßnahmen des innerbetrieblichen Managements, insbesondere Beratungsleistungen für Fach- und Führungskräfte für betriebliche Maßnahmen 
  • Maßnahmen des Marketings und der strategischen Unternehmensführung im Inland
  • Teilnahmen an Messen und Ausstellungen im In- und Ausland
  • Maßnahmen im Ausland zur Vorbereitung des Marktauftritts auf einem neuen Markt und allgemeine Markterschließungsstrategien
  • umfassende zielland- bzw. branchenorientierte Marktzugangsprojekte, die einen strategischen Charakter haben
  • innovationsunterstützende Dienstleistungen wie Zertifizierung und Anpassung von Produkten an neue Märkte


Was wird nicht gefördert? 

  • Ausgaben für 
    • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen 
    • Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art
    • Beschaffungskosten einschließlich der Kosten zur technischen Umsetzung für Hard- und Software
    • eigene Sachleistungen 
    • eigene Personal-, Gemein-, Telekommunikations-, und Reisekosten
    • allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen, Darstellungen, reine Adressangaben oder deren Zusammenstellung 
    • betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die der/die Antragsteller in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen und die Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art beziehen.
  • Teilnahmen an Messen, für die eine Antragsberechtigung nach dem Bundesmesseförderprogramm besteht (www.auma.de)
  • exportbezogene Tätigkeiten
  • Maßnahmen, die bereits vor Antragstellung begonnen wurden (Ausnahme: Die Anmeldung zu einer Messe darf vor Antragstellung vorgenommen werden.) 
  • Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.


Wie wird gefördert?

  • projektgebundene Anteilfinanzierung (Zuschuss):
    • bei der Teilnahme an Messen und Ausstellungen bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben (maximal 15.000 EUR je Veranstaltung und Unternehmen) 
    • für die Einstellung eines fachspezifisch qualifizierten Assistenten für Markterschließung im Ausland bis 50 % des vertraglich vereinbarten Arbeitnehmer-Brutto (maximal 20.000 EUR für ein Jahr) 
    • bei zielland- und branchenorentierten Marktzugangsprojekte bis zu 90 %, im Folgejahr bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben für das jeweilige Projekt
    • für innovationsunterstützende Dienstleistungen bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben (maximal bis zu 200.000 EUR "De-minimis"-Behilfen für einen Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren) 
    • für alle übrigen Maßnahmen bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 50.000 EUR je gefördertem Unternehmen/Unternehmensgruppe innerhalb von drei Jahren 
  • Mindesbetrag Zuschuss: > 2.500 EUR (bei überregionalen Messen > 1.500 EUR; bei regionalen Messen > 500 EUR)


Was ist noch zu beachten?

  • Zuschüsse werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. (Ausnahme: Teilnahme an Messen und Ausstellungen) 
  • Die Kumulation anderer öffentlicher Mittel für denselben Zuwendungszweck ist nicht zulässig. 
  • Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Ausgaben ausgezahlt werden.

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