Infrastruktur
RENplus
Richtlinie zur Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus)
Ziel des Programms
Kernziele der Energiestrategie sind:
- Senkung des Endenergieverbrauches und der CO2-Emissionen
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien
- Sicherung einer klimaschonenden Braunkohlenverstromung
- Schaffung zukunftssicherer Energieversorgungsstrukturen und zukunftsfähiger Energietechnologien
Die Förderung konzentriert sich auf die Markteinführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere auf Erstanwendungen, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, die eine deutliche Steigerung gegenüber dem eingeführten Stand der Technik erwarten lassen und dient daneben der Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren. Die Förderung erstreckt sich auch auf Maßnahmen der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie zur Erfüllung o.g. Kernziele erforderlich sind.
Stand: 06/2011
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes
- juristische Personen und Gesellschaften des Privatrechts
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften sowie in Einzelfällen auch andere natürliche Personen
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen (einschließlich der dazu notwendigen begleitenden Maßnahmen, wie z.B. Planung, Durchführungsmanagement, Ergebnisevaluation), die die o. g. Förderziele verfolgen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
- Erhöhung der Energieeffizienz (Energierückgewinnung, Systeme zur kontrollierten Be- und Entlüftung mit Energierückgewinnung im Gebäudebestand)
- Investitionen in Wärmepumpensysteme (Einsatz von Wärmepumpensystemen in technologischen Prozessen und zur Raumbeheizung, Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme unter Einsatz verbrennungsmotorisch betriebener Wärmepumpen oder Sorptionswärmepumpen)
- Anlagen der Kraft - Wärme - Kopplung (Errichtung von Kraft - Wärme - Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis fossiler Energieträger mit einer Feuerungswärmeleistung von max. 5 MW)
- Sonstige (technische) Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Prozessabläufen der gewerblichen Wirtschaft, soweit die beabsichtigte Investition nicht im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-G) in der jeweils gültigen Fassung gefördert werden kann,
- Wärme- und Kältespeicher, Nahwärmenetze,
- Verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien (Investitionen in Biomasseanlagen, Investitionen in Wasserkraftanlagen, Investitionen in Tiefengeothermie-Anlagen),
- Innovative und effiziente Lösungen zur Energieerzeugung , - anwendung und -versorgung,
- Erarbeitung von Konzepten und Studien, soweit sie einen Beitrag zu den Förderzielen erwarten lassen (z.B. regionale und sektorale Energiekonzepte),
- Im Einzelfall auch Veranstaltungen (z.B. Informationsveranstaltungen, Seminare und andere Kommunikationsmaßnahmen) zur Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg,
- Einführung eines betrieblichen Energiemanagementsystems nach DIN EN 16001 soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Bei sonstigen Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien entscheidet im Einzelfall das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten über die grundsätzliche Förderfähigkeit.
Was wird nicht gefördert?
Nachfolgende Aufwendungen können nicht gefördert werden:
- Wärmerückgewinnungseinrichtungen in Wärmeerzeugungsanlagen zur Raumbeheizung (zum Beispiel Brennwertkessel, Abgaswärmetauscher etc.)
- Wärmeverteilungsanlagen werden grundsätzlich nicht gefördert
- Investitionen, die nicht aktivierungsfähig sind, oder durch bilanzpflichtige Zuwendungsempfänger nicht aktiviert werden
- die Mehrwertsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
- Finanzierungskosten, rechts-, steuer- und betriebswirtschaftliche Beratungen
- Preisaufschläge bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen
- Planungsleistungen für Vorhaben im Ein- und Zweifamilienhausbereich
- Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mietkauf- und Leasingverträgen durchgeführt werden
- Grunderwerbskosten, Baunebenkosten
- Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung (Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich)
- Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben und/oder behördlich angeordnet wurden
- Maßnahmen mit einer Amortisationszeit unter drei Jahren
- Eigenleistungen (insbesondere Ausgaben wie eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen); Ausnahmen sind nur bei der Förderung von Konzepten, Studien und Veranstaltungen möglich
Insbesondere können keine Maßnahmen gefördert werden, deren dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragsteller nicht gesichert werden kann und solche, bei denen der Zuwendungsbetrag unter 5.000 EUR liegt.
Wie wird gefördert?
Bei der Höhe der Zuwendung wird zwischen Unternehmen und Nichtunternehmen wie nachfolgend unterschieden:
- Die Höhe der Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt bei Unternehmen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen, die im Fördergebiet Brandenburg-Südwest durchgeführt werden, reduziert sich die maximal zulässige Zuwendungshöhe auf bis zu 40 Prozent, wenn eine Bewilligung nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt.
- Die Höhe der Förderung beträgt bei Nichtunternehmen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die Förderhöchstbeträge je Einzelmaßnahme liegen zwischen 50.000 EUR und 3 Mio. EUR.
Was ist noch zu beachten?
- Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist. Bei Anträgen auf Investitionsbeihilfe durch Unternehmen, die nicht den kleinen und mittleren Unternehmen nach Anlage 1 AGFVO zuzurechnen sind, ist vor Maßnahmebeginn zusätzlich der Anreizeffekt im Sinne des Artikel 8 Absatz 3 AGFVO nachzuweisen.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union (u. a. aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 bis 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 bis 2013 bzw. dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.