Infrastruktur
Konversion
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung der Konversion im Land Brandenburg 2007 - 2010 vom 20. Dezember 2007
Konsolidierte Fassung der Richtlinie vom 20. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Änderung des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2010 und vom 1. Oktober 2010 (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011)
Ziel des Programms
Zuwendungen für Maßnahmen zur Entwicklung militärischer Hinterlassenschaften mit dem Ziel ihrer zivilen Nachnutzung
Stand: 05/2011
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
- Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
- nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Wiederherrichtung und Sanierung von Konversionsliegenschaften
- Vorbereitung und Durchführung von Abriss, Beräumung, Entsiegelung sowie Altlastenbeseitigung und Geländeaufbereitung, wenn dies zur Beseitigung von Gefährdungspotentialen und zur Verbesserung der Umwelt beiträgt (insbesondere sind Maßnahmen förderfähig, deren Finanzierung über Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig gesichert werden kann).
- Kampfmittelberäumung, wenn sie für die Entwicklung der Liegenschaft zwingend notwendig und keine andere Finanzierung möglich ist,
- Herstellung gefahrloser Zugänglichkeit und touristischer Erschließung von Konversionsflächen, soweit sie sich in die Landestourismuskonzeption einordnen, in öffentlicher Zuständigkeit,
- Herstellung und Verbesserung wirtschaftsnaher Infrastruktur auf Konversionsflächen zur vorrangig gewerblichen und/oder industriellen Nutzung. Dazu gehören Flächenfreilegung und -sanierung in Verbindung mit innerverkehrlicher und technischer Erschließung sowie äußere Erschließung im Umgebungsbereich von Konversionsliegenschaften.
- Sicherung, Sanierung, Umbau und ggf. Einrichtung von früher militärisch genutzten Gebäuden für eine wirtschaftsrelevante Nachnutzung, insbesondere zur Ansiedlung von KMU und Existenzgründern; darüber hinaus für touristische, wissenschaftliche, kulturelle Zwecke, sofern sie der Erhöhung der Attraktivität des Standortes für den Fremdenverkehr dienen,
- Organisation von Erfahrungsaustauschen und Informationsveranstaltungen unter Einschluss der internationalen Zusammenarbeit und Netzwerkarbeit
Was wird nicht gefördert?
- Maßnahmen zur Erschließung und Entwicklung von Wohngebieten
- Schaffung kommunaler Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen
- den Kommunen obliegende Planungsaufgaben zur Schaffung von Baurecht
- Maßnahmen zur Sicherung des Flugbetriebes auf ehemaligen Militärflugplätzen
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung in der Region Nordost bis zu 80% und in der Region Südwest bis zu 55% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Effizienzerhöhende Maßnahmen, wie beispielsweise Netzwerkarbeit, Informationsveranstaltungen unter Einschluss der internationalen Zusammenarbeit sowie die Organisation von Erfahrungsaustausch werden landesweit mit bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Was ist noch zu beachten?
- Maßnahmen dürfen nur auf Flächen erfolgen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden bzw. an denen er eigentumsgleiche Rechte hat.
- Zuwendungen für Maßnahmen auf Flächen die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, können nur gewährt werden, wenn die öffentliche Nutzung bzw. die Nutzung im öffentlichen Interesse durch einen städtebaulichen Vertrag für mindestens 15 Jahre sichergestellt ist.
- Zuwendungsvoraussetzung für Infrastrukturmaßnahmen ist grundsätzlich das Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes oder der Verfahrensstand gemäß § 33 Baugesetzbuch bzw. die Zustimmung gemäß §125 Abs. 2 Baugesetzbuch
- Mit der Maßnahme darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden
- Die Projektdauer einer geförderten Maßnahme soll in der Regel 36 Monate nicht überschreiten