Infrastruktur

GRW - Ausbau der wirtschaftsnahen Kommunalen Infrastruktur

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-I) vom 22. Dezember 2010

Ziel des Programmes

Schaffung einer funktionsfähigen, wirtschaftsnahen Infrastruktur prioritär in Regionalen Wachstumskernen sowie einer Fremdenverkehrsinfrastruktur vorrangig in Kur- und Erholungsorten

Stand: 04/2011

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

  • Bedarfsgerechte Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, sowie die Wiederherrichtung von brachliegenden Industrie- und Gewerbegeländen u. U. mit Umweltschutzmaßnahmen (auch Altlasten)
  • Errichtung und Ausbau von Verkehrsverbindungen (soweit dadurch Gewerbebetriebe oder -gebiete unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden), Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie der Ausbau oder die Anpassung von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser (soweit diese für die Nutzung der Industrie- und Gewerbegelände unverzichtbar sind)
  • Maßnahmen zur Qualitätssteigerung öffentlicher Infrastrukturen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten auf der Basis der aktuellen Kur- und Erholungsortkonzeption
  • und der Weiterentwicklung der touristischen Produkte(z. B. überregionale Radwege gemäß Landeskonzeption und Vorhaben des Wassertourismus gemäß Wassersportentwicklungsplan)
  • Geländeerschließung für den Tourismus und öffentliche Einrichtungen des Tourismus soweit ein schlüssiges Konzept des Antragstellers zugrunde liegt
  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Kosten-Nutzen-Analysen, Feasibility-Studien)
  • Erarbeitung von regionalen Entwicklungskonzepten für regionale Wachstumskerne und Kur- und Erholungsorten
    Regionalbudget für regionale Wachstumskerne


Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels
  • Maßnahmen des Bundes und der Länder
  • Neuerschließung von Industrie- und Gewerbegelände
  • Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege und des allgemeinen Denkmalschutzes; Naherholungsmaßnahmen; Sanierung oder Instandsetzung musealer Anlagen; die Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen; Errichtung und Ausbau von Unterkünften; Lokale Sporteinrichtungen; Sanierung oder Instandsetzung kulturhistorischer Gebäude
  • Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Förderung einer Basiseinrichtung stehen
  • Errichtung von Bädern, Kureinrichtungen, Häusern des Gastes, Kongress- und Tagungszentren
  • Errichtung und Ausbau von Wirtschaftshäfen und Regionalflugplätzen
  • Bau oder Ausbau von Straßen mit netzbildendem Charakter oder Netzen des öffentlichen Personennahverkehrs, Verkehrsverbindungen die nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden des Landes Brandenburg- Teil kommunaler Straßenbau förderfähig sind
  • Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung
  •  Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren sowie Technologie- und Gründerzentren
  • Die Errichtung von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser
  • Regionalmanagementvorhaben
  • Nachförderung bereits geförderter Maßnahmen
  • Kosten des Grunderwerbs, Bauleitplanung, Unterhalts-, Wartungs- und Ablösekosten, Anschlussbeiträge, Finanzierungskosten, Eigenleistungen des Trägers, Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier


Wie wird gefördert?

  • Zuschüsse von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Infrastrukturmaßnahmen als Basisförderung
  • für Regionale Wachstumskerne bzw. staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten an festgelegten Standorten (siehe Anlage 1 zur Richtlinie) wird zusätzlich zur Basisförderung ein Zuschlag von bis zu 30 % als Potenzialförderung gewährt
  • Regionale Entwicklungskonzepte (Ziffer 2.1.6 der Richtlinie) bzw. Planungs- und Beratungsleistungen (Ziffer 2.3 der Richtlinie) werden mit 80 %, höchstens jedoch 50.000 EUR gefördert
  • Fördersätze von über 60 %werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (Ziffer 5.5 der Richtlinie)


Was ist noch zu beachten?

  • Beginn innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides, Investitionszeitraum beträgt max. 36 Monate
  • Erschließungsmaßnahmen von Gewerbegebieten kommen nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird, dass mindestens zwei Drittel des Geländes mit überwiegend GRW-förderfähigen Betrieben belegt werden können und in Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen für die geplanten Ansiedlungen verfügbar sind
  • Erweiterungen bestehender Gewerbegebiete werden nur gefördert, wenn mindestens 75 % des vorhandenen Geländes belegt sind, für die Erweiterungsflächen gilt der vorherige Stabstrich
  • Gewerbe- bzw. Industrieflächen müssen überwiegend von im Rahmen der GRW förderfähigen Betrieben belegt werden
  • Träger, Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein
  • Die Laufzeit für das Regionalbudget beträgt max. 3 Jahre höchstens 150.000 EUR im Jahr Zuschussfähige Investitionskosten werden auf 50 Mio begrenzt
  • Bei Vorhaben mit mehr als 10 Mio zuschussfähigen Investitionskosten ist eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen
  • Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 50.000 EUR (außer Ziffer 2.3 und 2.4 der Richtlinie) betragen
  • bei Vergabe von Aufträgen sind Ausschreibungsverfahren gemäß VOB, VOL und VOF zu beachten

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