Infrastruktur
Geodateninfrastruktur Förderprogramm für Kommunen und Hochschulen
Förderrichtlinie des Ministeriums des Innern zum Aufbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg (GDI-Förderrichtlinie) vom 17. November 2011.
Ziel des Programms
Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die einen effizienten und Ressourcen schonenden Umgang mit Geodaten ermöglicht
Stand: 01/2012
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
- Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg
- staatliche Hochschulen des Landes Brandenburg
- sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen
- Unternehmen im Sinne des § 65 LHO
- Kooperationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, wobei in der zu schließenden Kooperationsvereinbarung ein Kooperationspartner zu benennen ist, der als Zuwendungsempfänger zuständig und verantwortlich für die Zuwendungsangelegenheiten des Kooperationsprojektes ist
- Kooperationen von Unternehmen im Sinne des § 65 LHO, organisiert als GbR
Was wird gefördert?
- Vergabeleistungen für die Konzeption und den technischen Aufbau von Infra-strukturknoten, Geoportalen und Geodiensten
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Vergabeleistungen zur Erfassung von Metadaten zu den unter Buchstabe a, c und d genannten Daten und Bestandteilen der Geodateninfrastruktur
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Vergabeleistungen zur Aufbereitung von digitalen Daten mit Raumbezug. Dies betrifft vorrangig die in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie geforderten Geodaten-Themen.
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Vergabeleistungen zur Digitalisierung von lediglich analog vorliegenden Informa-tionen mit Raumbezug entsprechend den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richt-linie
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Vergabeleistungen zur Extraktion dreidimensionaler Ergänzungsdaten aus Luftbildern zum Aufbau dreidimensionaler Stadtmodelle auf der Grundlage von Geobasisdaten
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Vergabeleistungen zum Aufbau von Nutzungskomponenten für Dienste der Geodateninfrastruktur
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Vergabeleistungen für externes Projektmanagement oder Projektcontrolling für Fördermaßnahmen gemäß Buchstaben a bis f
Die Maßnahmen müssen das Gebiet des Landes Brandenburg betreffen.
Was wird nicht gefördert?
Eigene Personal- und Sachausgaben des Antragstellers
Wie wird gefördert?
Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von
- bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern der Antragsteller im Rahmen der beantragten Maßnahme keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
- bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 200.000 EUR, sofern der Antragsteller im Rahmen der beantragten Maßnahme eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und damit diesbezüglich als Unternehmen im Sinne des Art. 107 AEUV einzustufen ist
Sofern im Rahmen der beantragten Maßnahme eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, wird die Zuwendung als "De-minimis"-Beihilfe gewährt.
Bagatellgrenze:
- Zuschuss von 5.000 EUR, im Fall der Digitalisierung von Plänen der kommunalen Bauleitplanung und der GDI-konformen Aufbereitung von Daten
- Zuschuss von 500 EUR, im Fall der Digitalisierung von Plänen der kommunalen Bauleitplanung und der GDI-konformen Aufbereitung von DatenSofern im Rahmen der beantragten Maßnahme eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, wird die Zuwendung als "De-minimis"-Beihilfe gewährt.