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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Liebe Kundinnen und Kunden,
nachfolgend haben wir die am häufigsten an uns gestellten Fragen zur Corona-Soforthilfe und die entsprechenden Antworten darauf für Sie zusammengetragen.
Bei der Soforthilfe handelt es sich um ein Wirtschaftsförderprogramm, mit dem Unternehmern in wirtschaftlichen Notlagen geholfen werden soll. Es setzt einen betrieblich bedingten Liquiditätsengpass und damit im Zusammenhang stehende existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten voraus. Es können nur unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen herangezogen werden können.
Als Grundlage für erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gelten folgende regelmäßige Positionen:
Bitte beachten Sie die entsprechende Regelung Ziffer 2.2. der aktuellen Richtlinie:
„Der Antragsberechtigte muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte) können nicht erstattet werden. Für Soloselbstständige gilt: Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig, wir bitten hierfür einen Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bei den örtlichen Jobcentern zu stellen. Hier finden Sie umfangreiche FAQs zum aktuell vereinfachten Zugang zur Grundsicherung.
Bitte prüfen Sie, ob Ihnen Aufwendungen gemäß der genannten Positionen entstanden sind. Hierzu können Sie unser Dokument „Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ nutzen. Ausgaben, die ab Antragstellung eintreten und ggf. in den ab Antragseingang folgenden drei Monaten erwartet werden, können angegeben werden. Die zu erwartenden Ausgaben sind plausibel zu schätzen (Planung).
Die ILB hat insgesamt mehr als 75.000 Anträge erhalten und konnte zwischenzeitlich fast 50.000 Anträge bearbeiten. Im April hat das Land Brandenburg die Richtlinie für die Bearbeitung des Programms geändert, intensivere Prüfungen angewiesen und u.a. die Berechnung des Liquiditätsengpasses ausschließlich auf Betriebskosten reduziert. Dadurch ist der Aufwand für die Bearbeitung deutlich gestiegen. Unser Ziel ist es, Ihre Anträge nach folgendem Zeitplan zu bearbeiten:
Voraussetzung ist, dass die Anträge vollständig, korrekt und lesbar vorliegen.
Maßgeblich ist nicht das Datum des Antragseingangs, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Richtlinie ist anzuwenden, da eine angewandte Verwaltungspraxis nicht dauerhaft festgeschrieben ist, sondern sich z. B. im Verlauf einer Krisensituation ändern kann. Da es sich bei der Soforthilfe zudem um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Anspruch besteht, gibt es auch bei zuvor gestellten Anträgen keinen Vertrauensschutz.
Nach der Richtlinienänderung durch das Land ist das leider nicht mehr möglich. Die Berechnung des Liquiditätsengpasses bezieht sich nun ausschließlich auf Betriebskosten. Positionen wie z. B. Lebenshaltungskosten, Umsatzeinbußen, Unternehmerlöhne und Personalkosten können als Kostenfaktoren nicht mehr berücksichtigt werden. Beispiele für anrechenbare Ausgaben können Sie dem Formular „Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ entnehmen.
Sofern der mögliche Höchstbetrag der Soforthilfe (z. B. 9.000 Euro bei Kleinstunternehmen) nicht ausgeschöpft wurde und die tatsächlichen Ausgaben den erklärten Schaden (z. B. 5.000 Euro) übersteigen, kann eine Erhöhung der Soforthilfe beantragt werden. Bitte reichen Sie hierzu einen formlosen schriftlichen Änderungsantrag mit der Bitte um Erhöhung der Soforthilfe unter Angabe Ihrer Antragsnummer und inklusive belegender Unterlagen zum Nachweis der höheren Ausgaben bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg ein. Den Änderungsantrag senden Sie am besten per E-Mail an service-soforthilfe@ilb.de oder im Ausnahmefall schriftlich an
Investitionsbank des Landes BrandenburgBabelsberger Straße 2114473 Potsdam
Bitte besprechen Sie Ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater. Grundsätzlich ist die Soforthilfe im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Ja, sie bekommen von uns einen Bescheid übersandt, entweder postalisch oder per E-Mail.
Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens doch geringer war oder die prognostizierten Einnahmen unerwartet angestiegen sind, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.
Sie sind verpflichtet, die zu viel erhaltene Soforthilfe, unter Angabe der Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzuüberweisen (Rückzahlungsdetails siehe Punkt 28). Darüber hinaus sollten Sie uns im Rahmen eines formlosen Schreibens über den Sachverhalt informieren. Das Schreiben kann vorzugsweise per E-Mail an service-soforthilfe@ilb.de oder im Ausnahmefall schriftlich erfolgen an:
Bitte geben Sie unbedingt die Antragsnummer mit dem Zusatz „Rückzahlung“ oder „Teilrückzahlung“ im Verwendungszweck der Überweisung an, damit eine Zuordnung des Geldeingangs erfolgen kann. Richten Sie Ihre Rückzahlung an folgendes Konto:
Kontoinhaber: Investitionsbank des Landes BrandenburgIBAN: IBAN: DE10 1601 0300 0000 0010 19Verwendungszweck: Antragsnummer 8XXXXXXX – Rückzahlung oder Teilrückzahlung
Die ILB ist berechtigt, nach der Bewilligung der Soforthilfe eine stichprobenhafte Prüfung der eingesetzten Mittel durchzuführen. Dabei werden alle in Verbindung mit der Soforthilfe stehenden Unterlagen sowie Belege für die Prüfung angefordert. Diese müssen vom Zuwendungsempfänger bereitgestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, dass Dokument „Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ als Hilfsmittel zur Ermittlung des Liquiditätsenpasses zu Ihren Unterlagen zu nehmen.
Die Belege und Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Dokumente müssen im Original oder in Form beglaubigter Kopien aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung können aber auch Bild- bzw. Datenträger genutzt werden.
Kleinbeihilfen sind Beihilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ [ABl. der EU C/91 I vom 20.3.2020) von der Europäischen Kommission für Deutschland genehmigt wurden (Entscheidung der Kommission SA.56790(2020/N) vom 24.03.2020]. Nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ dürfen alle dem Unternehmen im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 gewährten Kleinbeihilfen den maximal zulässigen Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen. (Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt ein Höchstbetrag von 120.000 EUR. Für Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, gilt ein Höchstbetrag von 100.000 EUR.)
Die GoBD sind die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es handelt sich um eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen. Diese Vorgaben sind für die Belegaufbewahrung in digitaler Form notwendig.
Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Minderung von Nachteilen gewährt werden können (siehe §53 LHO).
Fragen und Antworten zum Soforthilfeprogramm - Stand 1. Juni 2020 (PDF 0,15 MB) In Info-Korb legen
Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand (Stand 4. Mai 2020) (PDF 1,29 MB) In Info-Korb legen
Hinweis zum Nachweis des Sach- und Finanzaufwands Soforthilfe Corona (PDF 86 kB) In Info-Korb legen
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