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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Ihre Ansprechpartner für Förderung im Land Brandenburg
Die ILB schließt mit diesem Förderprogramm "Zwischenfinanzierung Gesundheitswirtschaft" die Lücken bis zur nächsten Pauschalförderung, die Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe erhalten.
Das Ziel des Programms ist die Sicherung der medizinischen Versorgung durch Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe im Land Brandenburg. Mit diesem Programm können die Lücken bis zur nächsten Pauschalförderung überbrückt werden.
Wer wird gefördert?
Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe, die im Krankenhausplan aufgeführt sind.
Was wird gefördert?
Die ILB schließt mit diesem Programm die Lücken bis zur nächsten Pauschalförderung.
Die Fördermittel in Form der Pauschalförderung werden den Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe durch Investitionspauschalen zu bestimmten Terminen gewährt. Mit diesen Investitionspauschalen können die Krankenhäuser und Schulen der Gesundheitsberufe im Rahmen ihres Versorgungsauftrages sowie einer bestimmten Zweckbindung frei wirtschaften.
Die Investitionen sollten eine Höhe von mindestens 250.000 EUR aufweisen.
Wie wird gefördert?
Die ILB bietet zur Zwischenfinanzierung der Pauschalförderung Förderkredite und Avale an.
Die ILB prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer.
Wie erfolgt die Besicherung?
Neben der Abtretung der pauschalen Fördermittel erfolgt die Besicherung über bankübliche Sicherheiten.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenberater der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.
Die ILB gewährt zinsgünstige Darlehen die auch mit Mitteln aus dem KfW-Programm 148 - IKU Investitionskredit kommunale und soziale Unternehmen kombiniert werden können.
Sofern Ihnen eine Zinsverbilligung gewährt wird, kann es sich um folgende Beihilfen handeln:
„De-minimis“-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.Dezember 2006 über die Anwendung des Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis“-Beihilfen
Kurzinformation (PDF 43 kB) In Info-Korb legen
Flyer (PDF 1,96 MB) In Info-Korb legen
Benutzen Sie bitte die Infokorbfunktion, um den Flyer kostenfrei per Post zu bekommen.
Informationsblatt Datenschutz (PDF 61 kB) In Info-Korb legen