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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.
Hierbei muss der/die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Abgabe der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III siehe Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III.
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden (Phase 2). Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren.
Hinweis: Sollten Antragstellende bereits die Entscheidung getroffen haben, das Wahlrecht ausüben zu wollen, empfiehlt es sich, aufgrund des voraussichtlich einfacheren Antragsprozesses dies bereits in Phase 1 umzusetzen.
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu beantragten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, kann die erste Auszahlung zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten, siehe 6.4
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III gemäß FAQ des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in Digitalisierung eingeführt. Wurden entsprechende Investitionen im Förderzeitraum vorgenommen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Prüfen der Antragsberechtigung 030 1200 21034
E-Mail: poststelle@bmwi.bund.de
Fragen zur Antragsbearbeitung
030 530 199 322
Allgemeine Fragen zur Antragsbearbeitung
0331 660 2211