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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.
Mit dem Programm wird der finanzielle Teilausgleich entstandener Einkommensminderungen für durch die Dürre 2018 in der Existenz gefährdete landwirtschaftliche und gartenbauliche Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der VO (EU) Nr. 702/2014 gefördert.
Ziel des Programms ist der finanzielle Teilausgleich entstandener Einkommensminderungen, die durch die Dürre 2018 entstanden sind.
Gefördert werden in der Existenz gefährdete landwirtschaftliche und gartenbauliche Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der VO (EU) Nr. 702/2014, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst.
Eine Förderung wird nur Unternehmen gewährt, bei denen die durchschnittliche Jahreserzeugung durch die Dürre um mehr als 30 % zurückgegangen ist. Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum in der Bodennutzung über die Flächen gewichtete durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
Der Empfänger muss seinen Betriebssitz im Land Brandenburgt oder im Land Berlin haben.
Gegenstand der Förderung ist der finanzielle Teilausgleich entstandener Einkommensminderungen durch die Dürre 2018.
Der Bund und die Länder haben die Dürresituation 2018 als außergewöhnliches Naturereignis im Sinne der Nummer 7.1 der Nationalen Rahmenrichtlinie eingestuft.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage gewährt.
Der Zuschuss kann minimal 2.500 EUR (Bagatellgrenze) und maximal 500.000 EUR (Höchstgrenze) betragen.
Die Bemessungsgrundlage ist der Schaden aus der Summe der Einkommensminderung in der Bodenproduktion und in der Tierproduktion sowie den zusätzlichen Kosten für Beratung und Futterzukauf, die infolge der Dürre entstanden sind (siehe auch Richtlinie 5.4.1).
Einkommensminderung je Produktionsverfahren = (durschnittlicher Hektarerlös im Basiszeitraum (HEB) - durchschnittlicher Hektarerlös im Schadjahr (HES)) x Anbaufläche im Schadjahr (AS)
Der so ermittelte Schaden ist weiterhin um folgende Beträge zu kürzen (siehe auch Richtlinie 5.4.2):
Weitere Kürzungen erfolgen um
Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bis zum 30. November 2018 an die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde zu richten. Werden durch den Antragsteller unvollständige Nachweise vorgelegt, kann die Dürrehilfe nicht bewilligt werden.
Das für den Antragsteller zuständige Amt für Landwirtschaft bestätigt im Rahmen des Antragsverfahrens die fachliche Plausibilität der Angaben zu den von der Dürre 2018 betroffenen Flächen sowie zu den geltend gemachten Einkommensminderungen.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 16. Oktober 2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019.
Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über die Telefonnummer 0331 660-1310.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder finanzielle Teilausgleich, der den Betrag von 60.000 Euro übersteigt, auf der Beihilfe-Transparenz-Website (TAM) der EU-Kommission veröffentlicht wird.
Kurzinformation (PDF 45 kB) In Info-Korb legen
Informationsblatt Datenschutz (PDF 66 kB) In Info-Korb legen