Investitionsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes (Invest-Gast)

Investitionsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes (Invest-Gast)

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Überblick

Zuwendungen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Attraktivitätssteigerung der touristischen Betriebsstätten im Land Brandenburg.

Fördernehmer Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer zu fördernde Betriebsstätte im Land Brandenburg aus den Bereichen Hotels, Hotels garnis, Gasthöfe , Pensionen, Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons und Gastronomiebereiche der Fahrgastschifffahrt
Förderthemen Investitionen zur baulichen Modernisierung (u.a. Umbau und Ausbau von Kapazitäten), in Schutzvorrichtungen und in die Digitalisierung betrieblicher Prozesse
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)
Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Ziel des Programms

Das Ziel des Programms ist die Attraktivitätssteigerung der touristischen Betriebsstätten im Land Brandenburg zur nachhaltig stabilen Erholung der Betriebe über die Corona-Pandemie hinaus.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus den nachfolgenden Bereichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine zu fördernde Betriebsstätte im Land Brandenburg haben:

  • Hotels, Hotels garnis,
  • Gasthöfe, Pensionen,
  • Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons,
  • Gastronomiebereiche der Fahrgastschifffahrt.

Die Definition für "Kleine und mittlere Unternehmen" können Sie dem Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entnehmen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Attraktivitätssteigerung der touristischen Betriebsstätten im Land Brandenburg, insbesondere

  • in bauliche Modernisierung, Umbau, Ausbau der Kapazitäten,
  • zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus),
  • zur Verbesserung betrieblicher Prozesse (z.B. durch Digitalisierung),
  • zur Kostenreduktion (u.a. im betrieblichen Umwelt- und Energiemanagement).

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Investitionen zur Modernisierung des Betriebes
    • zur Attraktivitätssteigerung des Betriebes,
    • zur Energieeinsparung,
    • zum Schutz der Umwelt und ihrer natürlichen Ressourcen (einschließlich baulicher Maßnahmen im Innen- und Außenbereich).
  • Investitionen in Schutzvorrichtungen, z. B.:
    • Trennwände,
    • Schutzscheiben zwischen Gästeplätzen in Gastronomieräumen,
    • Innenraum-Filteranlagen, wenn diese nachweislich geeignet und damit eine Voraussetzung für den hygienisch und betriebswirtschaftlich sicheren Betrieb des Unternehmens sind.
  • Investitionen in die Digitalisierung betrieblicher Prozesse, z. B.:
    • digitale Systeme der Personendatenerfassung,
    • digitale Speisekarten,
    • kontaktloses Bezahlen,
    • digitale Veranstaltungstechnik für Konferenzen, Tagungen u.ä..

Das Vorhaben muss u.a. folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen:

  • Mit dem Vorhaben darf bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Antragseingangsbestätigung der ILB noch nicht begonnen worden sein.
  • Für das Vorhaben wird in einem Fortführungs- und Hygienekonzept dargelegt, dass die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes durch die Investition nachhaltig gesichert werden kann.
  • Es muss bis spätestens zum 31.12.2022 abgeschlossen sein.

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:

  • jegliche Investitionsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der anlässlich der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie von Bund und Land bereitgestellten Finanzierungshilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfen I bis III, [erweiterte] November- und Dezemberhilfen) gefördert wurden.
  • die vor dem Erhalt der Antragseingangsbestätigung der ILB
    begonnen worden sind,
  • deren Durchführungszeitraum über den 31.12.2022 hinaus geht,
  • deren Zuwendungsbetrag unter 4.800,00 EUR oder über 48.000,00 EUR liegt.

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • PV-Anlagen und BHKW,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt bis zu 80 v.H., höchstens 48.000 EUR je Unternehmen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die vollständigen Antragsunterlagen sind bis zum 31. August 2022 (Ausschlussfrist) bei der ILB vor Beginn des Projektes online über das Kundenportal einzureichen.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Was ist noch zu beachten

Wir möchten Sie an dieser Stelle noch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:

  • Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sollten mit Antragstellung vorgelegt werden bzw. zumindest beantragt sein.
  • Für die Abrechnung gilt das Vorschussprinzip, dass heißt die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur soweit und nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Mit Anforderung eines weiteren Zuwendungsteilbetrages ist der fristgerechte Mitteleinsatz des vorherigen ausgezahlten Teilbetrages der Zuwendung nachzuweisen.
  • Abweichend von der Vorgabe der Beschaffung (Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-EU)) ist der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz durch die Vorlage von drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte Angebote oder Preisvergleiche zur Antragstellung nachzuweisen. Sofern sich die Einholung von Angeboten oder Preisvergleichen für Sie schwierig gestaltet, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 0331 660-2211.
  • Bei geförderten Investitionsvorhaben ist eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren (nach der letzten Auszahlung durch die ILB) einzuhalten.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

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Rechtshinweise