Gewässersanierung ELER 2023-2027 (VV)

Gewässersanierung ELER 2023-2027 (VV)

Zur Antragstellung

Überblick

Die Finanzierung dient der Abmilderung negativer Auswirkungen anthropogener Eingriffe und Einflüsse auf den Zustand der Oberflächengewässer zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Zustandsverbesserung Oberflächengewässer.

Fördernehmer

Landesamt für Umwelt (LfU), Gewässerunterhaltungsverbände

Förderthemen

Naturnahe Entwicklung und Schutz von Gewässern

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Mit der Finanzierung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der Gewässerqualität für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und EG-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verfolgt.

Weiterhin sollen mit der Finanzierung nachhaltige Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, für nachhaltiges Wasserressourcenmanagement und der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beitragen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Das Landesamt für Umwelt (LfU) oder die Gewässerunterhaltungsverbände, die gemäß UVZV tätig werden.

Was wird gefördert?

Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit investiven Vorhaben nach Nummer 2.2 der VV GewSan, die ausschließlich Umweltinteressen und keiner kommerziellen Nutzung dienen, so dass das vorrangige Ziel die Verbesserung der Umwelt ist und für die Begünstigten kein wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist, u. a.

Machbarkeitsstudien, Untersuchungen / Monitoring, Konzepte, Dokumentationen und Planungen nach Leistungsphasen 1 bis 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Investive Vorhaben zur Verbesserung der Gewässerqualität von Standgewässern und von Fließgewässern zur Förderung der naturnahen Gewässerentwicklung, z. B. durch Maßnahmen zur

  • Änderung der Gewässerdynamik, Umgestaltung der Linienführung oder der Gewässermorphologie,
  • Verbesserung der Gewässerstruktur,
  • Verbesserung der Durchgängigkeit,
  • Altarm- und Auenanbindung, Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen,
  • naturnahen Gestaltung von Gewässerrändern,
  • Verbesserung der Wasserretention.

Eine alleinige Beantragung der konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen kann dann erfolgen, wenn vorgesehen ist, die damit zusammenhängende investive Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Anderenfalls werden bei der Beantragung des Fördergegenstandes 2.2 die Ausgaben für die unter Nummer 2.1 genannten konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen im Rahmen der Gesamtkosten nach Nummer 5.2.1 beantragt.

Entscheidet der Vorhabenträger (WWA) über die beabsichtigte Finanzierung mit GAK-/Land-Mitteln, erfolgt die Antragstellung beim Landesamt für Umwelt.

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • Eigenleistungen
  • Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
  • Skonti,
  • Kosten für Leasing,
  • Erbabfindungen,
  • Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen,
  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien.

Wie wird gefördert?

Vollfinanzierung

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Anträge auf Förderung sind online bei der Bewilligungsbehörde, Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Bei Fragen zur digitalen Antragstellung sind auf der Internetseite des LELF technische Hinweisbroschüren einzusehen sowie Informationen zu Ansprechpartnern und zu einer Hotline.

Sie gelangen über die Links unter „Antragstellung & Informationsseite“ auf der linken Seite zu den Informationen des LELF und zu Antragssystem.

Die Antragsunterlagen stehen für Sie unter dem Abschnitt Formulare / Downloads zum Herunterladen zur Verfügung.

Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2027 für ELER-/Land-Mittel finanzierte Vorhaben.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson der ILB ist Herr M. Mirus, den Sie über die Telefonnummer 0331 660-1683 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien mit wasserwirtschaftlichem Bezug zu beachten.
  • Die Vorhaben müssen der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 29, 30, 47 WHG dienen.
  • Die Finanzierung erfolgt in der im GAP-Strategieplan definierten Fördergebietskulisse des ländlichen Raums im gesamten Land Brandenburg.
  • Für Vorhaben nach Nummer 2.2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Vorhabenträgers oder die Zustimmung des Grundstückeigentümers zu dem Vorhaben muss vorliegen, spätestens vor Baubeginn. Für Anlagen, die sich nicht im Eigentum der Finanzierungsempfangenden befinden, ist nachzuweisen, dass das zweckbestimmte Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (gemäß Nummer 6.2) vertraglich gesichert oder die Finanzierungsempfangenden gesetzlich zum Betrieb der Anlage vor Baubeginn verpflichtet sein werden.
  • bestandskräftige erforderliche behördliche Zulassungen (z. B. Baugenehmigungen, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, wasserrechtliche Zulassung) oder In-Aussichtstellung durch die Behörde.