Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Bedarfszuwendung

Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Bedarfszuwendung

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Überblick

Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Bedarfszuwendung

Fördernehmer kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft (Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände) mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind.
Förderthemen Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft
Daseinsvorsorge, wirtschaftliche Stabilisierung
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg
Ansprechpartner Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK)

Ziel des Programms

Ziel ist es, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Daseinsvorsorgeaufgaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft (öffentlichen Wasserversorgung/ Abwasserbeseitigung/Schmutzwasserbeseitigung) zu gewährleisten.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft (Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände) mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind.

Was wird gefördert?

  • unabweisbare Beitragsrückzahlungen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  • Verpflichtungen zur Zahlung von Verbandsumlagen von Städten, Gemeinden oder Ämtern als Verbandsmitglied eines zweckverbandlich organisierten Aufgabenträgers im Zusammenhang mit den unabweisbaren Beitragsrückzahlungen
  • Vorfälligkeitsentschädigungen, die dem Aufgabenträger bei der Verwendung der Zuwendung für die teilweise Tilgung von Krediten zur Finanzierung von Beitragsrückzahlungen entstehen

Abweichend von Nummer 1.3 der VVG zu § 44 Absatz 1 LHO können Zuwendungen für Beitragsrückzahlungen, die bereits vor Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 17.12.2015 ausgezahlt wurden, geltend gemacht werden.

Wer oder was wird nicht gefördert?

freiwillige Beitragsrückzahlungen

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Fehlbedarfsfinanzierung).

Konditionen

Die Höhe der Zuwendung für unabweisbare Rückzahlungen richtet sich nach dem festgestellten Bedarf für beitragsrückzahlungsbedingte Kreditlasten, der nicht durch Einnahmen aus kostendeckenden Gebühren und einer angemessenen Verbandsumlage finanzierbar ist, sowie der Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Aufgabenträger durch bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung (Ziffer 7.4.1) zur teilweisen Ablösung bestehender Kredite zur Finanzierung der Beitragsrückzahlung entsteht (nachrangige Zuwendung).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Antrag auf Zuwendung nach dieser Richtlinie ist schriftlich und formlos bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonates nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die ILB zu richten.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) des Landes Brandenburg helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Was ist noch zu beachten

Es gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.