
FAQ – Vergaberecht im Zuwendungsverhältnis
Die EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB legen fest, ab welchen geschätzten Auftragswerten ein öffentlicher Auftraggeber das europäische Vergaberecht anzuwenden hat. Ab Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts sind die Verfahren insbesondere grundsätzlich EU-weit auszuschreiben. Die EU passt die Beträge alle zwei Jahre rechnerisch an das Übereinkommen über das Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement – GPA) an.
Die aktuellen EU-Schwellenwerte sind gemäß § 106 Abs. 3 GWB im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Bauleistungen: 5.404.000 Euro (netto)
- Liefer- und Dienstleistungen: 216.000 Euro (netto)
- Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern: 432.000 Euro (netto)
- Konzessionen: 5.404.000 Euro (netto)
Das Vergaberecht ist geprägt von einigen grundlegenden Prinzipien. Diese sind in § 97 GWB geregelt und gelten für alle Vergabeverfahren.
- § 97 Abs. 1 S. 1 GWB: Wettbewerbsgrundsatz (= öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb zu vergeben)
- § 97 Abs. 1 S. 1 GWB: Transparenzgrundsatz (u. a. Vergabeunterlagen, insbesondere Zuschlagskriterien, Gewichtung und Bewertungsmaßstäbe, sind so klar und eindeutig zu fassen, dass die Bieter ihre Angebote sachgerecht ausrichten können und die spätere Wertung willkürfrei erfolgt und überprüfbar ist)
- § 97 Abs. 1 S. 2 GWB: Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit (öffentliche Mittel sind sparsam und zweckentsprechend einzusetzen; der öffentliche Auftraggeber legt nur solche Anforderungen und Maßnahmen fest, die zur Erreichung des Beschaffungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind, also den Wettbewerb und die Bieter nicht stärker belasten, als es zur sachgerechten und wirtschaftlichen Beschaffung notwendig ist)
- § 97 Abs. 2 GWB: Diskriminierungsverbot / Gleichbehandlungsgrundsatz (alle Bieter im Vergabeverfahren werden gleichbehandelt und weder unmittelbar noch mittelbar benachteiligt oder bevorzugt)
- § 97 Abs. 3 GWB: Berücksichtigung von Qualität, Innovation sowie sozial- und umweltbezogene Aspekte (bei der Vergabe können neben dem Preis auch qualitative, innovative sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen)
- § 97 Abs. 4 GWB: Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Leistungen sind grundsätzlich so zu vergeben, dass kleine und mittlere Unternehmen faire Zugangsmöglichkeiten zum Wettbewerb erhalten, insbesondere durch eine angemessene Aufteilung in Teil- und Fachlose)
- § 97 Abs. 5 GWB: Grundsatz der elektronischen Kommunikation (Vergabeverfahren sind grundsätzlich mithilfe elektronischer Mittel durchzuführen, insbesondere bei der Kommunikation, der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und der Angebotsabgabe)
- § 97 Abs. 6 GWB: Anspruch auf Rechtsschutz (Unternehmen haben einen Anspruch darauf, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und sie Verstöße im Vergabeverfahren rechtlich überprüfen lassen können)
Der Ablauf des durchgeführten Verfahrens muss nach allen Vergabeordnungen mittels einer Vergabedokumentation nachvollziehbar begleitet werden. Dabei sind die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen (insbesondere der Auswahlentscheidung) festzuhalten. Die Vergabedokumentation dient der Transparenz und Nachprüfbarkeit des Vergabeverfahrens, gerade auch für den Fördermittelgeber.
Für Vergaben im Oberschwellenbereich gilt beispielsweise:
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VgV muss der öffentliche Auftraggeber alle Informationen, die für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich sind, dokumentieren. Nähere Ausführungen finden sich in § 8 Abs. 1 S. 2 VgV.
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 VgV muss der öffentliche Auftraggeber über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform fertigen. Dieser Vergabevermerk stellt einen Teil der Dokumentation dar. Die Mindestanforderungen sind in § 8 Abs. 2 S. 2 VgV beschrieben.
Die Aufbewahrungspflichten im Zuwendungsverhältnis ergeben sich aus den beauflagten ANBest – zehn Jahre.
- ANBest-EU 21 – Nr. 6.4 „… die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen …“
- ANBest-P – Nr. 6.6 „… die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen … sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen …“
- ANBest-G – Nr. 7.7 „… für Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen …“
Vergabeverstöße können zu finanziellen Korrekturen, wie Kürzungen oder Rückforderungen von Fördermitteln führen.
Im Bereich der Förderung aus EU-Mitteln werden Vergabeverstöße unter Anwendung der „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ (Anhang des Beschlusses der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14.5.2019) sanktioniert. Abschnitt 2 der Leitlinien definiert eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und die dafür anzuwendenden Pauschalkorrekturen.
Im Bereich der Förderung aus nationalen Mitteln werden Vergabeverstöße im Rahmen des einheitlichen Verwaltungshandelns und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sanktioniert.
Bitte beachten Sie die einschlägigen Vergabevorschriften, damit es zu keiner Kürzung oder Rückforderung Ihrer Fördermittel kommt.
Gemäß Abschnitt 1.4 der „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ (Anhang des Beschlusses der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14.5.2019) gilt:
„Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im selben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht kumuliert. Die gravierendste Unregelmäßigkeit wird in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beim Beschluss über den auf den Auftrag anzuwendenden Korrektursatz berücksichtigt.“
Das bedeutet:
Mehrere Vergabeverstöße im selben Vergabeverfahren führen nicht zu einer kumulierten, „aufaddierten“ Sanktion. Die Finanzkorrektur richtet sich nach der schwersten festgestellten Unregelmäßigkeit.
Wenn die zunächst als gravierendste Unregelmäßigkeit angenommene Beanstandung erfolgreich ausgeräumt wird, entfällt sie als Grundlage für den Korrektursatz. Dann ist im Rahmen des Kumulierungsverbots zu prüfen, ob noch weitere Unregelmäßigkeiten verbleiben. Maßgeblich wäre dann die nächstschwerste verbleibende Unregelmäßigkeit.
Eine Sanktion entfällt somit nicht bereits deshalb, weil die zunächst schwerwiegendste Beanstandung ausgeräumt wird. Vielmehr entfällt eine Sanktion erst, wenn keine der festgestellten Unregelmäßigkeiten mehr Bestand hat. Bleiben weitere korrekturrelevante Unregelmäßigkeiten bestehen, ist immer die schwerste verbleibende Unregelmäßigkeit maßgeblich.
Beispiel: Es wurden folgende Vergabeverstöße festgestellt:- keine Eignungskriterien wurden bekanntgegeben
- keine Veröffentlichung der Zuschlagskriterien
- keine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung
Zunächst wird nur der Vergabeverstoß 1 (schwerster Verstoß) sanktioniert. Wenn im Rahmen des Anhörungsverfahren dieser Vergabeverstoß ausgeräumt wird, kommt der Vergabeverstoß 2 (zweitschwerster Verstoß) zur Sanktionierung.
Im Rahmen des Anhörungsverfahren empfiehlt es sich daher zu allen Vergabeverstößen bereits Stellung zu nehmen.
FAQ – Neuerungen im Vergaberecht
Das Best-Bieter-Prinzip gilt für die Landesverwaltung per Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 27. Juli 2026 und für die Kommunen per Verordnung des Ministers des Inneren und für Kommunales vom 21.08.2026. Die Änderung der VV zu § 55 LHO trat zum 13.08.2026 und die von § 28 KomHKV zum 25.08.2026 in Kraft.
Dieses Prinzip bedeutet:
Unternehmen müssen Ihre Eignungsnachweise erst dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlegen, wenn sie für die Erteilung des Zuschlages in Betracht kommen. Die übrigen Unternehmen müssen diese Nachweise somit nicht mehr vorlegen, was zu einer Verringerung des Bürokratieaufwands führen soll.
In der VV zu § 55 LHO wird nach Nummer 2 .2 .3 folgende Nummer 2 .2 .4 eingefügt:
"2 .2 .4 Für den Beleg der Eignung nach § 35 Absatz 1 und 2 UVgO beziehungsweise § 6b Absatz 2 und 4 VOB/A wird grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, werden erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb angefordert und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen. Bei Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 UVgO oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 UVgO beziehungsweise § 16 Absatz 1 Nummer 4 VOB/A ausgeschlossen. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Satz 2 abgewichen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
In der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist anzugeben, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.“
In § 28 KomHKV wurden Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 KomHKV inhaltsgleich geändert.
Die Teilnahme an Vergabeverfahren wird einfacher, schneller und weniger bürokratisch.
Bisher:
Alle Bieter mussten umfangreiche Unterlagen (z. B. Referenzen, Versicherungsnachweise, Eigenerklärungen) bereits mit Angebotsabgabe einreichen.Neu:
Nur der Bestbieter – also derjenige, der nach Angebotswertung voraussichtlich den Zuschlag erhält – muss die Nachweise nachträglich, aber vor Zuschlagserteilung vorlegen. Alle anderen Bieter haben nur die Eigenerklärungen mit der Angebotseinreichung vorzulegen.
Ja.
Denn die Änderung wurde in:- der Nummer 2.2.4. der VV zu § 55 LHO (Landesverwaltung) und
- in § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KomHKV (Kommunen)
eingeführt.
Die Zuwendungsempfangenden müssen über die ANBest P / ANBest G die VV zu § 55 LHO einhalten.Das Best-Bieter-Prinzip gilt für alle Vergabeverfahren, die am oder nach dem 13.08.2026 begonnen wurden. Es gilt insbesondere auch für Zuwendungsempfangende, sofern sie Vergabeverfahren durchführen.