Wasserstoff-Speicher Brandenburg (2024)
Wasserstoff-Speicher Brandenburg (2024)
Überblick
Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) über die ILB die Erzeugung, Verwendung und Verteilung von erneuerbarem Wasserstoff sowie die Speicherung von erneuerbarem Strom in chemischer, mechanischer oder thermischer Energie.
Fördernehmer | kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen der Elektrizitäts- und Gasversorgung |
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Förderthemen | Erzeugung, Verwendung und Verteilung von erneuerbarem Wasserstoff, Speicherung von erneuerbarem Strom in chemischer, mechanischer oder thermischer Energie |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg |
Mittelherkunft | Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
Ziel des Programms
Die Förderung zielt auf die Integration der erneuerbaren Energien in Brandenburg durch den Einsatz von Wasserstofftechnologien und die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichersystemen ab.
Aktuelle Meldungen
Antragstellung gestartet
Ab sofort können Zuschüsse im Förderprogramm "Wasserstoff-Speicher Brandenburg" über das neue Kundenportal beantragt werden.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Gefördert werden
- kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU)
- Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen der Elektrizitäts- und Gasversorgung
Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Förderrichtlinie zählen nach der Klassifikation, Ausgabe 2008 (WZ 2008), folgende Wirtschaftszweige:
- Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C),
- Energieversorgung im Bereich Strom und Gas (Abschnitt D, 35.1 und 35.2).
Was wird gefördert?
In den Fördertatbeständen 1 (Erzeugung und Verwendung) und 2 (Transport- Verteilungs- und Speicherinfrastruktur) für erneuerbaren Wasserstoff werden im Land Brandenburg nachfolgende Vorhaben aus dem Förderprogramm unterstützt:
- Tankinfrastrukturvorhaben zur Versorgung von Fahrzeugen, mobilen Terminalgeräten oder mobilen Bodenabfertigungsgeräten mit erneuerbarem Wasserstoff
- Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz (nicht gebäudebezogen)
- Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff
- sonstige Vorhaben zur Verbesserung des Umweltschutzes.
Darüber hinaus werden im Land Brandenburg
- Anlagen zur Umwandlung und/oder Speicherung von erneuerbarem Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie in Kombination mit Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien (Fördertatbestand 3)
Weitere Informationen finden Sie in den "Allgemeinen Hinweisen zur Antragstellung".
Wer oder was wird nicht gefördert?
Ausgenommen von der Förderung sind
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen, die in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr.18 AGVO sind,
- gesetzlich vorgeschriebene und/oder behördlich angeordnete Vorhaben,
- Vorhaben, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
- Vorhaben, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
- Anlagen und Bauten im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zum Beispiel Maßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme,
- Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- Vorhaben, die in Eigenleistung erbracht werden,
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- Investitionen in das Nebengewerbe,
- Investitionen in Tätigkeiten nach Art. 7 der VO (EU) 2021/1058 (z.B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe) betreffen,
- Leistungen verflochtener Unternehmen,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.
Es werden Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben sich auf mindestens 200.000 EUR belaufen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Höhe der Förderung richten sich nach dem zutreffenden Artikel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der für das jeweilige Vorhaben einschlägig ist:
Die Vorhaben in den Fördertatbeständen 1 (Erzeugung und Verwendung) und 2 (Transport- Verteilungs- und Speicherinfrastruktur) können in Abhängigkeit vom zutreffenden Inhalt des Vorhabens nach
- Artikel 36a AGVO - Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen, mobilen Terminalgeräten oder mobilen Bodenabfertigungsgeräten mit erneuerbarem Wasserstoff
- Artikel 38 AGVO - nicht gebäudebezogenes Energieeffizienzvorhaben
- Artikel 41 AGVO - Vorhaben zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff
- Artikel 36 AGVO - Umweltschutzvorhaben (nur einschlägig, wenn das geplante Vorhaben nicht bereits von den Artikeln 36a, 38 oder 41 AGVO erfasst ist.)
gefördert werden.
Die Vorhaben im Fördertatbestand 3 (Anlagen zur Umwandlung und/oder Speicherung von Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie in Kombination mit der entsprechenden Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien) richten sich nach Artikel 41 AGVO.
Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, dem potenziellen Umfang der Vorhaben, den Fördervoraussetzungen. den Fördersätzen und Förderbeträgen sowie den Fördergebieten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hinweisen zur Antragstellung sowie den Antragsformularen "Beihilferechtliche Angaben zu den Fördertatbeständen 1 und 2" und "Bestätigung - erneuerbarer Wasserstoff".
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Förderanträge können online über das Kundenportal der ILB gestellt werden.
Bitte reichen Sie uns folgende Unterlagen mit dem Antrag ein:
- Beihilferechtliche Angaben zu den FTB 1 und 2
- Bestätigung - erneuerbarer Wasserstoff (Vorhaben im FTB 1 und 2)
- Berechnung der energierelevanten Indikatoren (Vorhaben im FTB 1)
- Klimaverträglichkeitsprüfung (bei Infrastrukturvorhaben)
- öffentlich-rechtliche Genehmigungen (soweit zutreffend und bereits vorliegend)
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug nicht älter als 3 Monate) oder gültiger Mietvertrag zum Ort des Vorhabens
- Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung)
- Berechnungsbogen A (für Partnerunternehmen) und B (für verbundene Unternehmen) mit Angaben bezogen auf die letzten zwei Geschäftsjahre - im Falle von Unternehmensbeteiligungen
- Beteiligungsorganigramm (zur KMU-Bewertung)
- ggf. Anlage "Auftraggebereigenschaft
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und tritt mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau Kohlack, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1966, und Herr Valenzuela Maraboli, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1660.
Was ist noch zu beachten
Beginn des Vorhabens
Der erste Auftrag (Vertragsabschluss) zur Durchführung des Vorhabens gilt als Beginn. Aufträge zum Vorhaben können nach der Bestätigung des eingegangen Förderantrages ausgelöst werden. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht dadurch nicht.
Kumulierung der Zuwendung
Die Zuwendung aus diesem Förderprogramm kann mit anderen öffentlichen Mitteln (z.B. BAFA-Förderung) nicht kombiniert werden.
Zweckbindung
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
Klimaverträglichkeitsprüfung
Im Falle der Beantragung einer Infrastrukturinvestition ist zur Prüfung der Klimaverträglichkeit das Excel-Tool "Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen EFRE/JTF 2021-2027" auszufüllen.
Transparenzmaßnahmen
Die finanzielle Unterstützung des Vorhabens durch die EU ist z.B. auf Ihrer Internetseite und auf Ihrem Social-Media-Kanal hervorzuheben. Die Maßnahmen werden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben.
Bei einer Zuwendung von über 100.000 EUR werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 06/2024
- Stand: 06/2024
Ergänzende Informationen
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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung - Wasserstoff-Speicher Brandenburg
Stand: 06/2024 -
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21)
Stand: 10/2023 -
Hinweise zur Umsetzung der Prüfung auf Klimaverträglichkeit im Rahmen des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Fonds für einen gerechten Übergang 2021 bis 2027
Stand: 08/2023 -
Informationsblatt Datenerhebung bei EU-weiten Vergaben in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 11/2023 - Stand: 11/2022
-
Merkblatt Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 08/2022 - Stand: 07/2024
-
Merkblatt Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung im Rahmen des EFRE/JTF-Programms des Landes Brandenburg
Stand: 06/2022 -
Merkblatt Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen des EFRE/JTF-Programms des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 05/2023 -
Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 12/2023 - Stand: 12/2022
- Stand: 07/2014
Formulare
-
Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Bei EU: ab Förderperiode 2021-2027, bei Nicht-EU: ab 11/2022)
Stand: 11/2022 - Stand: 08/2023
- Stand: 06/2024
- Stand: 07/2024
-
Berechnungsbogen A und B (KMU-Bewertung) - Förderperiode 2021-2027
Stand: 11/2022 - Stand: 04/2024
-
Eigenerklärung der Zuwendungsempfangenden/ Darlehensnehmenden Sanktionen Russland
Stand: 05/2022 - Stand: 06/2019
-
Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen EFRE/JTF 2021-2027
Stand: 01/2024 -
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2020
- Stand: 12/2022
-
Merkblatt Vergabebestimmungen - Kofinanzierung mit EU-Mitteln - nach Nummer 3.1.a ANBest-EU 21 in der Förderperiode 2021 - 2027
gültig in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 12/2023 - Stand: 03/2021
-
Neutralitätserklärung - Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts
gültig in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 11/2022
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
Informationen zu Beschaffungsvorgängen
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Merkblatt Wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung im Sinne von Nr. 3 Satz 1 ANBest-EU 21 bei EFRE-/JTF-finanzierten Zuwendungen
gültig für EFRE und JTF in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 10/2022
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022