Erneuerbare Energien Brandenburg 2025

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Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) über die ILB den Ausbau erneuerbarer Energien im Land Brandenburg.

Fördernehmer

kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und juristische Personen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten

Stadtwerke und Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Förderthemen

Parkplatzflächen-Photovoltaikanlagen, Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen, Geothermieanlagen und fischfreundliche Wasserkraftanlagen

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Land Brandenburg


Ziel des Programms

Ziel des Förderprogramms ist es, eine sichere Energieversorgung durch die Integration zusätzlicher Erneuerbarer Energien zu gewährleisten und CO2-Einsparungen zu erzielen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU)
  • Stadtwerke und Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Förderrichtlinie zählen die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 2025), aufgelisteten wirtschaftlichen Tätigkeiten. Maßgebend ist die Haupttätigkeit des Unternehmens.

Was wird gefördert?

  • Parkplatzflächen - Photovoltaikanlagen (auch mit Speichersystem)
  • Parkplatzflächen - Photovoltaikanlagen (auch mit Speichersystem und) mit Ladestationen auf öffentlichen Parkplätzen, die nicht unter die Solarpflicht der Brandenburgischen Bauordnung fallen
  • Floating-Photovoltaikanlagen auf künstlichen Gewässern
  • Agri-Photovoltaikanlagen (auch mit Speichersystem) auf parallel landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch bei Nutztierhaltung)
  • Tiefengeothermieanlagen zur thermischen Nutzung (keine Prototypen) und dazugehörige Bohrungen (keine Erkundungsbohrungen)
  • Fischfreundliche Wasserkraftanlagen

Wer oder was wird nicht gefördert?

Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr.18 AGVO,
  • Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
  • Vorhaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • Vorhaben, die eine Amortisationszeit von unter drei Jahren besitzen,
  • Vorhaben, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
  • Vorhaben, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
  • Vorhaben für Anlagen und Bauten, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (z. B. Vorhaben an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme) fallen,
  • Vorhaben für Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
  • bereits begonnene Vorhaben,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
  • Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

Es werden Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben sich auf mindestens 20.000 EUR belaufen.

Die Förderung für Investitionen auf Parkplätzen wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

Die Zuwendung kann wahlweise auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder der De-minimis-Verordnung beantragt werden.

Förderung nach AGVO

Gefördert werden die direkten Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Vorhabens und ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind (Förderausschlüsse sind zu beachten).

Für die Investition in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie können

  • kleine Unternehmen eine Zuwendung von maximal 65 Prozent
  • mittlere Unternehmen eine Zuwendung von maximal 55 Prozent
  • Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen, die kein KMU sind, eine Zuwendung von bis zu 45 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen.

Für die Errichtung von Ladestationen auf öffentlichen Parkplätzen zur gemeinsamen Inbetriebnahme mit der Parkplatzflächen-PV-Anlage können

  • kleine Unternehmen eine Zuwendung von maximal 55 Prozent
  • mittlere Unternehmen eine Zuwendung von maximal 45 Prozent
  • Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen, die kein KMU sind, eine Zuwendung von bis zu 25 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Förderung nach De-minimis-Verordnung

Gefördert werden die zuwendungsfähigen direkten Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte sowie indirekte Ausgaben in von 7 % (berechnet auf die zuwendungsfähigen direkten Ausgaben).

Der Zuschuss auf Basis der De-minimis-Verordnung beträgt maximal 60 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. höchstens 300.000 EUR (unabhängig von der Unternehmensgröße).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Förderanträge können online über das Kundenportal der ILB gestellt werden.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Herr Olk, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1301 und Frau Kunt, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1318.

Was ist noch zu beachten

Wir möchten Sie an dieser Stelle noch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:

  • Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
  • Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn zählt der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen für Baumaßnahmen können vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange die Ausführung der Baumaßnahme noch nicht vertraglich gebunden ist (d. h. das Vorhaben ist noch nicht unumkehrbar).
  • Das Vorhaben muss nach Erlass des Zuwendungsbescheids binnen 18 Monaten fertiggestellt sein. In begründeten Fällen kann die ILB auf Antrag Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
  • Für die Abrechnung der Ausgaben gilt das Erstattungsprinzip, das heißt es werden nur Ausgaben gefördert, die von Zuwendungsempfangenden bereits bezahlt wurden.
  • Die Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.
  • Die zur Durchführung eines Vorhabens benötigten öffentlichen Genehmigungen (z. B. wasser- und bergrechtliche Genehmigungen) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt sein und vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen. Alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Einspeisezusagen nach der Netzverträglichkeitsprüfung etc.) sowie Gutachten, welche gesetzlich für das Vorhaben notwendig sind, müssen bei Antragstellung vorliegen.
  • Die Agri-PV-Anlagen sind so zu errichten, dass gegebenenfalls notwendige landwirtschaftliche Maschinen für die Feldbearbeitung zum Einsatz kommen können. Agri-PV-Anlagen (ohne Nutztierhaltung) müssen die Anforderungen der DIN SPEC 91434 bis zum Ende der Zweckbindung (5 Jahre nach Abschlusszahlung) erfüllen. Agri-PV-Anlagen (bei Nutztierhaltung) müssen die Anforderungen der DIN SPEC 91492 bis zum Ende der Zweckbindung erfüllen.
  • Im Falle der Beantragung einer Infrastrukturinvestition ist zur Prüfung der Klimaverträglichkeit das Excel-Tool "Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen EFRE/JTF 2021-2027" auszufüllen.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise