GRW-G Große Richtlinie

GRW-G Große Richtlinie

Überblick

Mit dem Förderprogramm GRW-G Große Richtlinie unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) über die ILB vor allem mittlere und große Unternehmen. Kleine Unternehmen können bei Vorhaben größer 2 Millionen EUR ebenfalls gefördert werden.

Fördernehmer Unternehmen in Brandenburg
Förderthemen Investitionen der gewerblichen Wirtschaft
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie vom 15. Februar 2022
Mittelherkunft Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der brandenburgischen Wirtschaft. Mit dem Programm werden Arbeitsplätze im Land Brandenburg geschaffen und gesichert.

Gefördert werden Investitionsvorhaben von Unternehmen mit überregionalem Absatzmarkt.

Aktuelle Meldungen

Richtlinieninformation

Das Förderprogramm ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) erarbeitet derzeit die ab dem 1. Januar 2024 im Rahmen einer neuen Richtlinie geltenden Förderbedingungen. Wir werden Sie umgehend informieren, wenn die neue Richtlinie in Kraft getreten ist.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Das MWAE-Förderprogramm GRW-G Große Richtlinie unterstützt Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich des Tourismusgewerbes, sofern sie den Primäreffekt erfüllen und nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind. Gefördert werden vorrangig Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die zu einem Kernbereich der folgenden Cluster gehören:

  • Energietechnik
  • Gesundheitswirtschaft
  • IKT/Medien/Kreativwirtschaft
  • Optik und Photonik
  • Verkehr/Mobilität/Logistik
  • Ernährungswirtschaft
  • Kunststoffe/Chemie
  • Tourismus
  • Metall

Was wird gefördert?

Das MWAE-Förderprogramm GRW-G große Richtlinie unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung der folgenden Projekte:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte,
  • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investore. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

Große Unternehmen können im Rahmen des MWAE-Förderprogramms GRW-G Große Richtlinie nur gefördert werden, wenn es sich um Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Art. 2 Nr. 51 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
  • Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.

Ferner sind Investitionen von großen Unternehmen förderfähig, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen Normen und Normen der EU für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen).

Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 EUR gefördert.

Touristische Vorhaben werden in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen, gefördert.

Die Förderung von Verlagerungsinvestitionen von Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nicht möglich.

Wie wird gefördert?

Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Dabei kann zwischen einem sachkapitalbezogenen und einem lohnkostenbezogenen Zuschuss gewählt werden.

Höchstfördersätze

In den D-Fördergebieten gilt ein Höchstfördersatz von 10 Prozent für mittlere Unternehmen und 20 Prozent für kleine Unternehmen.

In den C-Fördergebieten kann die Förderung bis zu einem Höchstsatz von 15 Prozent erfolgen. Grundsätzlich erfolgt eine Basisförderung in Höhe von 10 Prozent.

Die Erfüllung von Struktureffekten wirkt sich auf die Höhe der Förderung aus.

Für mittlere Unternehmen kann ein Zuschlag von 10 Prozent auf die ermittelten Fördersätze gewährt werden. Für kleine Unternehmen ist ein Zuschlag von 20 Prozent möglich.

In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Antrag ist bei der ILB einzureichen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist durch die Hausbank im Antrag grundsätzlich zu bestätigen.

Für die Förderung und die Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich.

Geltungsdauer

Die Richtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und endet am 31. Dezember 2023.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenbetreuer der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.

Für die Beratung zu Guter Arbeit und zur Erstellung eines Weiterbildungskonzeptes steht Ihnen als erste Ansprechpartnerin Frau Juliane Tuda (WFBB) unter 0331 704457-13 zur Verfügung.

Was ist noch zu beachten

  • Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller.
  • Bei Baumaßnahmen gelten Planung (Leistungsphasen 1-6 HOAI), Baugrunduntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
  • Zuschüsse werden grundsätzlich ab einer Beteiligung der Gesellschafter von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend der prozentualen Beteiligung durch Bürgschaft der Gesellschafter, durch Bankbürgschaft oder Bürgschaft Dritter besichert.
  • Sofern die bestehenden Dauerarbeitsplätze nicht um mindestens 10 Prozent erhöht werden, erfolgt eine Förderung nur, wenn der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag, die in den letzten 3 Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt. Bei Errichtung oder Übernahme gilt dies als erfüllt. Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen von großen Unternehmen in C-Fördergebieten für
    • grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein, als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte bzw.
    • die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
  • Das Vorhaben ist innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen. Der Investitionszeitraum beträgt max. 36 Monate.
  • Die geförderte Betriebsstätte muss für mindestens 5 Jahre nach Ende des Investitionszeitraumes betrieben werden.
  • Die Zweckbindung der geförderten Wirtschaftsgüter und Dauerarbeitsplätze erfolgt für mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens.
  • Die Zweckbindung im Beherbergungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt 10 Jahre.
  • Halbierung der Förderung, wenn das Unternehmen mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigt.
  • Unternehmen, die mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen erhalten keine Förderung.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

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