Marktstrukturverbesserung ab 2024

Marktstrukturverbesserung ab 2024

Überblick

Das Förderprogramm Marktstrukturverbesserung dient der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg.

Fördernehmer

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung
  • im Rahmen von Kooperationen Mitglieder von operationellen Gruppen (OG, Erzeugerzusammenschlüsse)

Förderthemen

  • Landwirtschaft,
  • Umwelt,
  • Innovation,
  • Investitionen,
  • Markteinführung

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV)

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Die Förderung unterstützt Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten – sei es eigenständig oder in Kooperationen und operationellen Gruppen (OG).
Ziel ist es, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Absatzmöglichkeiten zu sichern und Erlösvorteile für Erzeuger zu schaffen. Dabei legen wir besonderen Wert auf innovative Ansätze und neue Potenziale.

Aktuelle Meldungen

Antragstellung

Anträge können ab sofort gestellt werden. Eine Bewilligung ist jedoch, zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des fehlenden Bundeshaushalt nicht möglich.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

    • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten.
      Voraussetzung: Sie haben weniger als 250 Beschäftigte und ihr Jahresumsatz liegt unter 50 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme unter 43 Millionen Euro. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle.
    • Zusätzlich können sich Erzeugerorganisationen (außer für Obst und Gemüse) sowie Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern für Qualitätsprodukte bewerben – sofern sie keine landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse produzieren.

Was wird gefördert?

Investitionen, die der

  • Erfassung
  • Lagerung
  • Kühlung
  • Sortierung
  • marktgerechter Aufbereitung
  • Verpackung
  • Etikettierung
  • Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.

Weiterhin sind allgemeine Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investitionen stehen, i. H. v. 20 % der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig.

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel:

  • Unternehmen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Erzeugung und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472

Die übrigen Förderausschlüsse sind der Richtlinie unter Punkt 2.2 zu entnehmen.

Wie wird gefördert?

  • Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung: bis zu 25 %
  • Erzeugerzusammenschlüssen, bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen: bis zu 35 %
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von OG: bis zu 55 %

Die Höhe der Zuwendung kann durch einen Zuschlag auf einen Wert von maximal 65 Prozentpunkte erhöht werden für die Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 5.4.1 der Richtlinie.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Antrag ist schriftlich, vollständig und formgebunden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.

Bei größeren baulichen Vorhaben, die den in Nummer 3.1 der ANBest-P genannten Betrag von 50.000 EUR überschreiten, wird die Einbeziehung bzw. Beauftragung eines Baubetreuers für die Planung und Begleitung der Baumaßnahme empfohlen.

Eine kontinuierliche Antragstellung ist möglich.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 09.11.2024 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2026 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau Sulz (0331 660-1751) und Herr Reckardt (0331 660-1310), die Sie über die angegebenen Telefonnummern erreichen.

Was ist noch zu beachten

Fördervoraussetzungen für Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen


Erzeugerzusammenschlüsse

  • Müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Dauer angelegt sein (mindestens fünf Jahre).
  • Die zugrundeliegenden Verträge müssen schriftlich vorliegen und der Förderzielsetzung entsprechen.
  • Eine förmliche Anerkennung durch die zuständige Behörde ist erforderlich – basierend auf einem vorgelegten Geschäftsplan.

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung

  • Förderung nur, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 % ihrer Kapazitäten durch Liefer- oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.
  • Ausnahme: Keine Vertragsanforderung bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitung von Streuobst und Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Zuschlag für regionale Wertschöpfungsketten (bis 31.12.2026)

  • Erzeugerzusammenschlüsse oder einzelne Erzeuger müssen in der definierten Region ansässig sein oder ihre Erzeugnisse dort produzieren.
  • Geschäftsbeziehungen mit regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen müssen für mindestens fünf Jahre durch Kooperationsvereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträge nachgewiesen werden – außer bei direkter Eigenvermarktung an Endverbraucher.

Weitere Vorgaben

  • Die Vergabe von Aufträgen muss gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgen.
  • Die Vorhaben müssen innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden.
  • Weitere Details zu den Fördervoraussetzungen finden sich in den Richtlinien (Nr. 4 und Nr. 6).

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Rechtshinweise