Natürliches Erbe und Umweltbewusstsein

Natürliches Erbe und Umweltbewusstsein

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Das Förderprogramm Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins dient der Förderung von Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg und Berlin.

Die Richtlinie unterteilt sich in sechs Förderschwerpunkte (Teil A - F).

Fördernehmer Je nach Förderschwerpunkt: juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts, gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen
Förderthemen Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Biologischen Vielfalt im Land Brandenburg und Berlin
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins im Land Brandenburg und Berlin
Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Land Brandenburg, Bund

Ziel des Programms

Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, dem Rückgang der biologischen Vielfalt insbesondere durch die Umsetzung der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der europäischen Vogelschutzrichtlinie entgegenzuwirken und das Bewusstsein in der Bevölkerung für Natur und Umwelt zu verbessern.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Je nach Förderschwerpunkt können die Antragsteller

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • gemeinnützige juristische Personen oder
  • natürliche Personen sein.

Was wird gefördert?

Teil A
Erstellung von Natura 2000-Managementplänen für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert außerhalb der Nationalen Naturlandschaften in Brandenburg.

Teil B
Vorhaben zur Umweltsensibilisierung in Natura 2000-Gebieten und für Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und deren Betreuung auf Grundlage von Natura 2000-Managementplänen in Brandenburg.

Teil C
Vorhaben zur Förderung des Umweltbewusstseins in Brandenburg.

Teil D

  • D.1.1-1.3: Vorhaben zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes in Brandenburg
  • D.1.4 "Nicht produktiver investiver Naturschutz gemäß GAK-Rahmenplan": Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft in Berlin und Brandenburg
  • Für biotopeinrichtende Vorhaben für ökologisch wertvolle Offenlandbiotope sowie für Vorhaben, die Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft betreffen, gilt: Diese sind bis 750.000 Euro förderfähige Gesamtkosten unter Punkt D.1.4 förderfähig. Ab 750.0000 Euro förderfähige Gesamtkosten sind diese unter D.1.1 bzw. D.1.2 förderfähig (siehe Abgrenzungsschema).
  • Nicht förderfähig: Vorhaben zum Erhalt oder der Wiederherstellung von Mooren, insbesondere Vorhaben zur Sanierung des Wassereinzugsgebietes sowie des Wasserrückhalts und der Gehölzentnahme.

Teil E
Errichtung und Ausstattung von Besucherinformationszentren der Nationalen Naturlandschaften in Brandenburg.

Teil F
Vorhaben der Freizeitinfrastruktur für Natura 2000-Gebiete sowie sonstige Gebiete mit hohem Naturwert zur Erhöhung der Akzeptanz von Natura 2000 in Brandenburg

Für die Richtlinienteile D - F gilt: Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren durch Dritte gelten als förderfähig.

Wie wird gefördert?

Je nach Förderschwerpunkt, Antragsteller, Vorhabensausgestaltung und/oder Investitionsort können unterschiedliche Zuwendungen gewährt werden:

  • Zuschüsse in Höhe von 100 %,
  • Zuschüsse in Höhe von 90 %,
  • Zuschüsse in Höhe von 85 % oder
  • Zuschüsse in Höhe von 75 %.

Gemeinkosten können in Höhe von 15 % der förderfähigen projektbezogenen Personalausgaben anerkannt werden.

Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungen, Betreuung von baulichen Investitionen sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb (mindestens drei Angebote) vorab erfolgt ist. Diese Kosten sind bis zu einer Höhe von insgesamt 20 von Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.

Für investive Vorhaben der Richtlinienteile D - F sind die Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig. Die Findung eines Anbieters muss nach den vergaberechtlichen Bedingungen per Ausschreibung bzw. durch Einholung von Angeboten erfolgen (Beachtung der Nr. 3 ANBest-EU).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit ist keine Antragstellung möglich.

In dieser Förderperiode sind keine weiteren Aufrufe für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Richtlinienteile A-F geplant. Davon ausgenommen: Für D.1.4 „Nichtproduktiver investiver Naturschutz“ (GAK) sind jeweils im 1. Quartal des Jahres weitere Aufrufe geplant.

Die Anträge sind dann vollständig und formgebunden schriftlich bei der ILB einzureichen.

Geltungsdauer

Die Richtlinie trat mit Wirkung zum 1. August 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau S. Kupke, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1565 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung mehr als 5.000 Euro beträgt. Ausnahmen sind im Teil D der Richtlinie geregelt.
  • Die Projektauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels festgelegtem Punktesystem. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (außer bei D.1.4).
  • Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen (außer bei D.1.4).
  • Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger über den Zeitraum der Zweckbindung des Vorhabens nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest EU gemäß Paragraf 44 LHO.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Rechtshinweise