Brandenburger Innovationsfachkräfte 2022

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Jetzt Förderung finden

Überblick

Mit dem Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie über die ILB die Umsetzung innovativer Maßnahmen, für die spezielle Innovationsfachkräfte eingesetzt werden sollen.

Fördernehmer Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg
Förderthemen Beschäftigung von Werkstudierenden sowie Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten für eine innovative Aufgabe
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Mittelherkunft Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Ziel des Programms

Wir unterstützen die Beschäftigung von Werkstudierenden sowie Absolventinnen beziehungsweise Absolventen von Hochschulen oder der Aufstiegsfortbildung in Brandenburgischen KMU. Mit dem Wissenstransfer begünstigen wird betriebliche Innovationen und Wachstum.

Aktuelle Meldungen

Geschäftsvorfall "Monitoring Indikatorendaten" ist produktiv

Die elektronische Datenerfassung im Portal der ILB ist möglich.

Bitte erfassen Sie die mit den beschreibbaren PDF-Fragebögen erhobenen Teilnehmendenangaben nun elektronisch.

Wir stellen Ihnen auch dieses mal wieder eine Tabelle im csv-Format zur Verfügung. Vielen Dank.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Teilzeitbeschäftigung von in Vollzeit immatrikulierten Werkstudierenden sowie die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe.

Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten sind Absolventinnen beziehungsweise Absolventen von staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschulen oder der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung.

Bei einer innovativen Aufgabe handelt es sich um Tätigkeiten/Arbeitspakete, die im Rahmen einer betrieblichen Innovation durch eine Innovationsfachkraft erbracht werden. Mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe werden konkrete Ziele und damit verbundene betriebliche Entwicklungen verfolgt. Die innovative Aufgabe darf zuvor nicht im antragstellenden Unternehmen bearbeitet worden sein.

Bei einer betrieblichen Innovation handelt es sich um eine gezielte Veränderung in einem Unternehmen, in deren Rahmen Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Methoden und Prozesse) erstmalig eingeführt werden und somit Neuigkeitscharakter für das Unternehmen aufweisen.

Wie wird gefördert?

  1. Werkstudierende
    Es ist ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 1.040,00 Euro für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit, verringert sich auch die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Bruttogehaltes. Dafür gibt es eine Tabelle, die die Wochenarbeitsstunden und die dazugehörigen Mindestarbeitsentgelte vorgibt (siehe Richtlinie Ziffer 3.1.4.5).

    Für die Berechnung gibt es eine Standardeinheit. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die zu fördernde Person im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Der Förderbetrag richtet sich nach der Förderstufe gemäß des Bruttomonatsgehalts und den Wochenarbeitsstunden.

    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl der Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt.
    Die Förderung wird für die Dauer von mindestens sechs bis maximal zwölf vollen Kalendermonaten gewährt.
  2. Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten
    Es ist ein Bruttogehalt in Höhe von monatlich mindestens 2.750,00 Euro bezogen auf mindestens 38 Wochenstunden vertraglich zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit, verringert sich auch die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Bruttogehaltes. Dafür gibt es eine Tabelle, die die Wochenarbeitsstunden und die dazugehörigen Mindestbruttomonatsgehälter vorgibt (siehe Richtlinie Ziffer 3.2.4.5).
    Für die Berechnung gibt es eine Standardeinheit. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Der Förderbetrag richtet sich nach der Förderstufe gemäß des Bruttomonatsgehalts und der Wochenarbeitsstunden.

    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl von Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt.
    Die Förderung wird für die Dauer von 12 vollen Kalendermonaten gewährt.
    Für Beschäftigungen mit einer betrieblichen Innovationsaufgabe aus einem nachhaltigen Bereich kann die Dauer der Förderung bis zu 18 Monate betragen (siehe Richtlinie Ziffer 3.2.4.6).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge nach der Richtlinie können online ab dem 28.11.2022 über das Kundenportal der ILB gestellt werden.

Die Anträge können jederzeit gestellt werden. Bei Inanspruchnahme von mehreren Förderungen ist für jede Förderung jeweils ein Antrag zu stellen.

Die Antragstellenden können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen und den Beschäftigungsvertrag mit der Innovationsassistentin oder dem Innovationsassistenten abschließen. Diese beziehungsweise dieser kann die Beschäftigung aufnehmen. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt nach Unterzeichnung in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2024.

Eine Antragstellung ist bis zum Ende der Geltungsdauer (30. Juni 2024) möglich. Die Fortführung der Richtlinie über diesen Zeitpunkt hinaus ist geplant und wird zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der Investitionsbank Brandenburg (ILB) helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über das Infotelefon Arbeit 0331 - 660-2200.

Was ist noch zu beachten

  • Die innovative Aufgabe darf zuvor nicht im antragstellenden Unternehmen bearbeitet worden sein.
  • Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden in einem dualen Studiengang oder einem Promotionsstudiengang sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Im Anschluss an eine bereits erfolgte Förderung für Werkstudierende ist für dieselbe Person eine erneute Förderung für Werkstudierende ausgeschlossen.
  • Sofern das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gelöst wird (zum Beispiel aufgrund einer Exmatrikulation), endet die Förderung mit dem letzten vollen Kalendermonat vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Die einzustellende Innovationsassistentin beziehungsweise der einzustellende Innovationsassistent darf zuvor nicht in dem Antrag stellenden Unternehmen oder Unternehmensverbund sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Möglich ist eine Vorbeschäftigung als Werkstudierende beziehungsweise Werkstudierender.
  • Der letzte Abschluss (Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung) der Innovationsassistentin bzw. des Innovationsassistenten darf zum Zeitpunkt der Einstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegen. Dabei ist das Datum des Abschlusszeugnisses maßgebend.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare