Förderung der Jugendfreiwilligendienste (Aufholen nach Corona)

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Überblick

Im Rahmen dieser Richtlinie werden zusätzliche FSJ- und FÖJ-Plätze an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gefördert.

Fördernehmer Zugelassene Träger gem. § 10 Abs. 1 JFDG sowie die in Brandenburg gem. § 10 Abs. 2 und bzw. 5 JFDG anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres
Förderthemen Freiwilliges Ökologisches Jahr und Freiwilliges Soziales Jahr
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg
Mittelherkunft Mittel aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona"

Ziel des Programms

Ziel der Förderung ist die zusätzliche Schaffung von FSJ- und FÖJ-Plätzen, die es jungen Freiwilligen ermöglichen, in Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe psychosoziale und schulische Folgen der Eindämmungsmaßnahmen der Corona-Pandemie zu mildern.

Jugendfreiwilligendienstleistende sollen zudem bei dem Aufholen von Lernrückständen den Kindern und Jugendlichen - in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften - Hilfestellung geben.

Ganz gezielt soll Schulabgängerinnen und Schulabgängern aller Schularten eine Chance zur Orientierung als Freiwilligendienstleistende geboten werden, um die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern bzw. zu entwickeln.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Zielgruppe der Förderung sind junge Menschen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme ihre Vollzeitschulpflicht erfüllen, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten in Einsatzstellen im Land Brandenburg. Der Einsatz erfolgt in der Schule und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Zuwendung gilt für alle Kosten eines FSJ bzw. FÖJ wie Taschengeld, Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung, pädagogische Begleitung gemäß § 3.2. und § 4.2. des JFDG, Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung und Verwaltungskosten.

Der maßgebliche Durchführungszeitraum dieses Freiwilligen Sozialen Jahres und dieses Freiwilligen Ökologischen Jahres in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe umfasst den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2023.

Das Freiwillige Soziale Jahr an Schulen kann für einen Durchführungszeitraum von maximal zwei Schuljahren (2021/22 und 2022/23) vorgesehen werden und endet daher spätestens am 31.08.2023.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung beträgt pauschal 800,00 Euro pro Standardeinheit. Als Standardeinheit gilt ein Monat der Teilnahme einer bzw. eines Jugendfreiwilligendienstleistenden (Teilnahmemonat).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind für das Förderjahr 2022/2023 bis zum 31.08.2022 an die:

ILB - Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam

und in Kopie an das MBJS, Ref.21 zu stellen.

Dem Antrag und dem pädagogischen Konzept sind beizufügen

  • Bestätigung des Trägers, dass er die pädagogische Begleitung gemäß § 3.2 bzw. 4.2. JFDG sicherstellt.
  • die Angabe der Anzahl der beabsichtigten zusätzlichen Einsatzstellen an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß1.2. ggf. Auflistung über die geplanten Einsatzstellen bei geplanter Einrichtung von Teilzeitstellen: Darstellung, wie die erforderliche zusätzliche Betreuung bzw. Begleitung dieser Jugendlichen abgesichert werden soll,
  • die Anerkennung als Träger des FSJ bzw. FÖJ im Land Brandenburg, sofern diese nicht bereits dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegt,
  • Nachweise über die Durchführung des FSJ im Schulwesen bzw. in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Brandenburg.
  • die Einsatzstelle legt geeignete Nachweise vor, dass sie in den letzten zwei JFD-Jahren keine FWD-Leistende auf dem beantragten Einsatzplatz beschäftigt hat

Geltungsdauer

Diese Richtlinie gilt für die Freiwilligendienstjahre 2021/22 und 2022/23 und tritt am 01.08.2021 in Kraft und am 31.08.2023 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpartner erreichen Sie über das Infotelefon Arbeit 0331 - 660 2200.

Formulare / Downloads

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Ergänzende Informationen

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