Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften 2015-2020

Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften 2015-2020

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Überblick

Mit dem Förderprogramm verfolgt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie über die ILB das Ziel, die Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut in Brandenburg zu leisten. Hierzu soll die Beschäftigungsfähigkeit, die soziale Situation der Teilnehmenden und die Situation von in Familienbedarfsgemeinschaften lebenden Kindern verbessert werden.

Fördernehmer juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften
Förderthemen Gefördert wird die Integrationsbegleitung als ressourcen- und lösungsorientierter Prozess sowie Unterstützungsmodule die zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden beitragen und/oder deren soziale Situation verbessern.
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Mittelherkunft Europäischer Sozialfonds (ESF)

Ziel des Programms

Wir unterstützen Projekte in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg mit dem Ziel, die Projektteilnehmenden schrittweise an Arbeit heranzuführen und in Erwerbstätigkeit oder Bildung zu integrieren sowie die soziale Teilhabe und das Zusammenleben in den teilnehmenden Familien zu stärken.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Gefördert werden juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Kombination einer intensiven Einzelbetreuung durch Integrationsbegleiter/innen (sozialpädagogische Begleitung) mit bedarfsorientierten Unterstützungsmodulen.

Integrationsbegleiter/innen

  • Gefördert wird die Integrationsbegleitung als ressourcen- und lösungsorientierter Prozess. Sie setzt vor der Teilnahme an Unterstützungsmodulen an und wird begleitend hierzu fortgeführt. Zudem kann sie nach einem erfolgreichen Übergang in Erwerbstätigkeit oder in Bildung als Nachbetreuung weitergeführt werden. Ein/e Integrationsbegleiter/in sollte in der Regel nicht mehr als 20 Teilnehmende gleichzeitig betreuen.

Es werden Unterstützungsmodule gefördert, die

  • zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden beitragen und auf eine Integration in Erwerbstätigkeit vorbereiten und/oder die soziale Situation der Teilnehmenden verbessern,
  • das Zusammenleben in den Familienbedarfsgemeinschaften stärken und festigen.

Wie wird gefördert?

Es werden Projekte in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gefördert.

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  • projektbezogene Personal- und Sachausgaben,
  • indirekte Ausgaben,
  • teilnehmerbezogene Ausgaben (ALG II-Pauschale),
  • Fahrten, die den Teilnehmenden durch die Teilnahme an der Maßnahme vor der Integration in Erwerbstätigkeit oder Bildung entstehen.

Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 1303/2013 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert.

Für Teilnehmende, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beziehen, wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 351 Euro als Kofinanzierung pauschal nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angerechnet.

Ausgaben für Fahrten, die den Teilnehmenden durch die Teilnahme an der Maßnahme vor der Integration in Erwerbstätigkeit oder Bildung entstehen, werden in Form einer Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefördert.

Der Zuschuss zu den Ausgaben für die Fahrten beträgt abhängig vom Wohnort,

  • in den kreisfreien Städten 18 Euro pro Monat und
  • in den Landkreisen 39 Euro pro Monat.

Der Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Die Zuwendung bezogen auf die gesamten zuschussfähigen Ausgaben darf pro Teilnehmenden im Durchschnitt 5.000 Euro nicht überschreiten.

Die notwendige Kofinanzierung der ESF-Mittel erfolgt aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragsauswahl erfolgt durch die ILB unter Einbeziehung eines fachlichen Votums der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB).

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 25. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2022.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über das Infotelefon Arbeit 0331 - 660-2200.

Was ist noch zu beachten

  • Projekte ab 01.02.2021 werden für die Dauer von 18 Monaten gefördert.
  • Pro Integrationsbegleiter/in sind im Maßnahmezeitraum von 18 Monaten mindestens 30 Teilnehmende zu betreuen.
  • Teilnehmende können bis zu 18 Monate lang (einschließlich der Nachbetreuung) in einem Projekt betreut werden.
  • Die durchschnittliche Teilnahmedauer der Teilnehmenden im Projekt soll 12 Monate betragen.
  • Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.
  • Lohnkostenzuschüsse an Teilnehmende sind nicht zuwendungsfähig.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen