Afrikanische Schweinepest (ASP)-Förderrichtlinie

Afrikanische Schweinepest (ASP)-Förderrichtlinie
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Überblick
Im Rahmen des Programms fördert die ILB Vorhaben zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg.
Fördernehmer | Landkreise und kreisfreie Städte im Land Brandenburg |
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Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz |
Mittelherkunft | Land Brandenburg, Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz |
Aktuelle Meldungen
Start der Antragstellung
Anträge können ab den 01. August 2025 postalisch bei der ILB eingereicht werden. Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik "Formulare / Downloads" am Ende dieser Seite.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Landkreise und kreisfreie Städte im Land Brandenburg
Was wird gefördert?
Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden die bei der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest auf Basis einer Anordnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nach Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) oder der Schweinepest- Verordnung entstehen und für die die betreffende Kommune die Kosten nach Nummer 1.3 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 7 bis 9 und § 39a TierGesG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 OBG zu tragen hat.
Hierunter fallen:
1. Absperrungen:
1.1 Errichtung und Abbau
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung und den Abbau von Absperrungen nach Ziffer 2.2.2 der Richtlinie zählen insbesondere die Ausgaben für:
- die Planung und die planerische Begleitung
- eine ggf. erforderliche Kampfmittelsuche und -beseitigung
- Materialien (bspw. Zäune und Pfosten)
- die Lagerhaltung von Zaunvorräten
Zu den Absperrungen gehören auch Absperranlagen an Toren und Durchfahrten, bspw. Vergrämungsanlagen, Durchfahrwannen und Vieh- und Wildgitter (cattle grill).
2. Bewirtschaftung und Unterhaltung von Absperrungen
2.1 Bewirtschaftung und Unterhaltung
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Absperrungen nach Ziffer 2.2.4 der RL zählen insbesondere die Ausgaben für:
- Mieten für mobile Zäune
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Ausgaben für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der ASP-Zäune, insbesondere:
- die regelmäßige Begehung
- Wartung und Instandhaltung (insbesondere halbjährige Zaunpflege, Freihalten des Zaunes von Vegetation und Mahd)
- Beseitigung von Beschädigungen einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun
- Beschilderung von ASP Zäunen
2.2 Fallwildsuche
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen zur Fallwildsuche nach Ziffer 2.3.1 der Richtlinie zählen insbesondere die Ausgaben für:
- Implementierung und Betrieb von Anmeldestationen für freiwillige Helfende, zum Beispiel Ausgaben für Internetplattformen zur Anmeldung und Organisation von Freiwilligen
- Anmietung und den Betrieb von mobilen und stationären lokalen Bekämpfungszentren
- Miet-, Investitions- und Reparaturausgaben für Material und Ausrüstung
- Kadaversuchtrupps in angemessenem und nachgewiesenem Umfang
- Unterbringung von Kadaversuchhelfenden einschließlich ihrer Hunde und Technik nach Maßgabe des einschlägigen Reisekostenrechts
- die Einrichtung von Hundeduschcontainern für Kadaversuchhunde
- Aufwandsentschädigungen und die Durchführung der Kadaversuche durch fußläufige Trupps, durch Kadaversuchgespanne und durch Drohnenpiloten einschließlich Technik
- Tierärztinnen, bzw. Tierärzte und Schadensersatz bei Einsatzverletzungen oder Verlust der Kadaversuchhunde im Einsatz in angemessenem Umfang
- Schadensersatz- und Reparaturausgaben der Drohnentechnik bei unverschuldeten Unfällen in angemessenem Umfang, soweit nicht Versicherungen in Anspruch genommen werden können
- Betriebskosten für die Bergung von Tierkadavern durch Drittanbieter
2.3 Beprobung und Bergung
- Betriebskosten für die Bergung von Tierkadavern durch Drittanbietende
- Ausgaben für die Probenlogistik und die Bergung von Fallwild nach Ziffer 2.3.2 der Richtlinie
2.4 Entsorgung
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur sicheren Entsorgung von Tierkörpern nach Ziffer 2.4.2 der Richtlinie:
- Ausgaben für Wildsammelbehälter und Kühlaggregate
- Miete für Räumlichkeiten oder Grundstücke als Sammelstellen
- personelle und materielle Aufwendungen für Reinigung und Desinfektion der Behälter und Einrichtungen soweit es sich nicht um Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden handelt
3. Entnahme und verstärkte Bejagung von Schwarzwild
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für angeordnete oder durchgeführte Maßnahmen zur Entnahme oder verstärkten Bejagung von Schwarzwild nach Ziffer 2.4.1 der Richtlinie. Hierin enthalten sind auch Ausgaben für Beschaffungen der Kommunen, welche die Entnahme und verstärkte Bejagung unterstützen oder ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere die Ausgaben für:
- Investitions-, Material- und Sachausgaben für die Beschaffung, den Bau und den Betrieb von Schwarzwildfängen, einschließlich der dafür notwendigen Überwachungstechnik
- Angemessene Aufwandsentschädigungen für Drittanbietende, Berufsjagende und andere Jagdausübungsberechtigte
4. Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz
Zuwendungsfähig gemäß Ziffer 2.5 der Richtlinie sind Entschädigungsleistungen gemäß Erlass des MSGIV zur Durchführung der Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten vom 3. August 2023.
Der Erlass ist abrufbar unter: https://mleuv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/ASP-Erlass-03-08-2023-Durchfuehrung-Entschaedigung.pdf
Wer oder was wird nicht gefördert?
- Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden
- Materialien aus der Landesreserve und aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte, sowie Materialien aus zurückgebauten Absperrungen. Diese Materialien sind vorrangig zu nutzen.
- Verpflegungskosten, insbesondere für Speisen und Getränke im Rahmen von Informations- und Anerkennungsveranstaltungen.
Wie wird gefördert?
Es handelt sich um eine Vollfinanzierung, der beantragte Zuschuss muss mindestens 5.000 Euro betragen.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Anträge können ab dem 1. August 2025 postalisch bei der ILB eingereicht werden. Das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter Formulare.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 1.Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31.Dezember 2025 außer Kraft.
Was ist noch zu beachten
Anträge können, bei bereits vor 2025 erlassenen Anordnungen, mit Beginn des Durchführungszeitraums zum 1. Januar 2025 gestellt werden. Bei Anordnungen die ab dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kann der Antrag mit Beginn des Durchführungszeitraums zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung gestellt werden. Im Fall von akut auftretenden Fällen dürfen Zuwendungen auf für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Darüber hinaus kann im Rahmen der Antragstellung ein vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt werden.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 05/2025
- Stand: 07/2025
Antragsunterlagen
- Stand: 07/2025
Ergänzende Informationen
- Stand: 07/2024
- Stand: 12/2024
- Stand: 07/2014
Formulare
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Eigenerklärung der Zuwendungsempfangenden/ Darlehensnehmenden Sanktionen Russland
Stand: 05/2022 - Stand: 06/2019
- Stand: 10/2023
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für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019