Mietwohnungsbau - Aufzüge

Mietwohnungsbau - Aufzüge

Überblick

Die ILB fördert den Ein- und Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen und in das Mietwohngebäude mit zinsfreien Darlehen.

Fördernehmer Eigentümer, Erbbauberechtigte und Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden
Förderthemen Barrierefreiheit, Aufzugsanbau, Mietwohngebäude, Stadtumbau
Förderart Darlehen
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus vom 17. März 2022
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel ist die Herstellung von möglichst barrierefreien und generationengerechten Zugängen zu den Mietwohnungen durch den Einbau oder Anbau von Aufzügen. Damit soll die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, insbesondere für junge Familien und Senioren, erreicht werden.

Aktuelle Meldungen

Zukünftig Zuschüsse für den Ein- und Anbau von Aufzügen

Jede mit dem Aufzug erschlossene Wohnung wird weiterhin mit bis zu 25.000 € gefördert. Jedoch erfolgt diese Förderung seit 1. Januar 2022 anteilig durch einen Zuschuss. Abhängig vom Umfang der Barrierefreiheit beträgt dieser Zuschuss 10.000 € bzw. 5.000 € je Wohnung. Der verbleibende Anteil wird weiterhin mit zinsfreien Darlehen gefördert.

Die Aufzugsförderung kann künftig auch ergänzend zur Neubauförderung in Anspruch genommen werden. Die Kombination mit geförderten Modernisierungmaßnahmen wie auch die eigenständige Aufzugsförderung bleiben natürlich weiterhin möglich, ebenfalls mit den verbesserten Bedingungen.

Die Wirtschaftlichkeit von geförderten Maßnahmen wird verbessert, da die Mietobergrenzen für den gebundenen Wohnraum um 0,50 € in allen Kategorien angehoben wurde.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Mit dem Aufzugsprogramm fördert die ILB natürliche und juristische Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden sind.

Was wird gefördert?

Die ILB fördert folgende Maßnahmen:

  • Nachrüstung von Aufzügen
  • Herstellung des möglichst barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen und Mietwohngebäuden
  • Instandhaltungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen.

Die Maßnahmen sind an eine Gebietskulisse gebunden. Diese umfasst:

  • innerstädtische Sanierungs- oder Entwicklungsgebiete sowie
  • „Vorranggebiete Wohnen“ und Konsolidierungsgebiete.

Die Ämter bestätigen das Vorliegen dieser Voraussetzung auf dem ILB-Vordruck Stellungnahme der Gemeinde zur Förderung von Mietwohnungen" (Anlage 1 zur Förderrichtlinie).

Wer oder was wird nicht gefördert?

Mit dem Aufzugsprogramm können folgende Maßnahmen nicht gefördert werden:

  • die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen, wenn dadurch nicht der barrierefreie Zugang zu allen Wohnungen gegeben ist oder wenn die Wohnungen nach Maßnahmeschluss nicht dem Modernisierungsstandard mittlerer Intensität entsprechen
  • Maßnahmen, mit denen vor Abschluss des Fördervertrags begonnen wurde
  • Maßnahmen, denen planungs- und/oder baurechtliche Belange entgegenstehen.

Wie wird gefördert?

Die ILB fördert mit zinsfreien Darlehen und Zuschüssen. Die Darlehen betragen je erschlossener Wohnung bis zu 20.000 Euro und Zuschüsse bis zu 5.000 Euro.

Sind nach Installation des Aufzugs das Gebäude und die erschlossenen Wohnungen barrierefrei erreichbar, erhöhen sich die Zuschüsse auf bis zu 10.000 Euro unter Anrechnung auf die Darlehenshöhe.

Die Förderung ist auf insgesamt 25.000 Euro je erschlossener Wohnung beschränkt, höchstens jedoch 85 Prozent der Kosten.

Die Förderung kann gleichzeitig mit ebenfalls förderfähigen Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung sowie des Neubaus bzw. der Umnutzung erfolgen. Die Förderhöhen für beide Maßnahmen werden unabhängig voneinander ermittelt.

Die ILB gewährt die Darlehen über einen Zeitraum von 20 Jahren zinsfrei. Die anfängliche Tilgung beträgt mindestens 2 Prozent jährlich.

Das einmalige Entgelt beträgt 1 Prozent des Darlehensbetrages, das jährliche Entgelt 0,5 Prozent, bezogen auf die jeweilige Restschuld.

Ein Teil der Wohnungen unterliegt der Belegungs- und Mietpreisbindung. Umfang, Höhe und Inhalt der Bindungen sind mit den Kommunen bedarfsgerecht und nach den Vorgaben der Förderrichtlinie zu vereinbaren.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Empfohlen wird die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der ILB. Den Antrag richten Sie bitte ebenfalls an die ILB. Dafür ist es notwendig, das unterschriebene Formular einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und mit einer Stellungnahme der Kommune einzureichen. Gegebenenfalls ist ein Nachweis der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.

Über die Programmaufnahme von Anträgen entscheidet das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung auf Grundlage der folgenden Prioritätenreihenfolge:

  1. Die Gebäude befinden sich im innerstädtischen Sanierungsgebiet oder „Vorranggebiet Wohnen“.
  2. Die Maßnahme ist aus städtebaulichen Gründen oder zur Diversifizierung des Mietwohnungsbestandes innerhalb der Gemeinden im weiteren Metropolenraum erforderlich.
  3. Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung werden mit der Schaffung von Barrierefreiheit (z. B. durch Aufzüge) nach den jeweiligen Bestimmungen dieser Förderrichtlinie kombiniert.
  4. Vorhaben werden vollständig barrierefrei errichtet bzw. gestaltet oder sie weisen erhöhte energetische Standards auf.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Infotelefon Wohnungsbau der ILB unter 0331 660-1322.

Was ist noch zu beachten

Bitte beachten Sie:

  • Eigenkapital ist regelmäßig in Höhe von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten einzubringen. Das Eigenkapital ist vorrangig einzusetzen.
  • Nach Fertigstellung besteht für 20 Jahre eine Mietpreis- und Belegungsbindung an den geförderten und/oder anderen Wohnungen.
  • Grundsätzlich sind drei vergleichbare Angebote anzufordern oder Preisvergleiche einzuholen. Für öffentliche Auftraggeber gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen.
  • Es ist erforderlich, die Tragbarkeit der Finanzierung nachzuweisen.
  • Die Kumulation mit anderen Förderprogrammen und Finanzierungsmitteln ist zulässig. Die gemeinsame Förderung im Rahmen dieser Richtlinie wird ausdrücklich empfohlen. In Kombination mit Maßnahmen des Neubaus bzw. der Umnutzung finden dann grundsätzlich die dafür geltenden Regelungen für Eigenkapital und Zweckbindung Anwendung.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare