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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) wurde 1992 als Förderbank des Landes Brandenburg gegründet. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht dem ILB-Gesetz.Anstaltslast und Gewährträgerhaftung trägt das Land Brandenburg, welches mit Rating Aaa von der Agentur Moody's bewertet wird.
Die ILB refinanziert sich am Kapitalmarkt durch Inhaberschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen. Zusätzlich refinanziert sich die ILB durch Globaldarlehen der Europäischen Investitionsbank, der KfW Bankengruppe, der Council of Europe Development Bank (CEB) und der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
Gemäß § 2 Absatz (6) des ILB-Gesetzes haftet das Land Brandenburg für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ist das Förderinstitut des Landes Brandenburg. Sie verfügt über die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist nicht zulässig.
Das Land Brandenburg haftet nach § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die ILB u.a. für die von der Bank aufgenommenen Darlehen sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
Gemäß der Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 31.03.2014 erfüllen die Forderungen gegenüber der ILB die Anforderungen des Art. 116 Abs.4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)- Fortführung der regulatorischen Nullgewichtung bezüglich der Forderungen an Förderinstitute in der SolvV und im Großkreditregime.
Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.Hier finden Sie die Veröffentlichung der Investitionsbank des Landes Brandenburg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18b AnlV (geeignetes Kreditinstitut):
Die Aufzeichnungspflicht betrifft folgende Telefone:
Bestätigungserklärung nach § 2 Absatz 1 Nr. 18b AnlV (PDF 0,25 MB) In Info-Korb legen