-
Erstattungsprinzip.
-
Der Finanzierungsempfänger muss Eigentümer der begünstigten Flächen sein bzw. Nutzungsrechte an Flächen nachweisen.
-
Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Finanzierung ausgeschlossen
-
In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO Brandenburg. Darüber hinaus gilt bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz die Transparenzpflicht.
Für den Maßnahmenbereich 1 der Verwaltungsvorschrift gilt:
Der Vorhabenbeginn wird für Vorhaben im Maßnahmenbereich 1 mit vollständig und formgebundenen Antragseinreichung zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellenden, da eine Finanzierung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen, im Ergebnis des Projektauswahlverfahrens und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann.
Für den Maßnahmenbereich II der Verwaltungsvorschrift gilt:
Finanzierungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Finanzierung.
Weitere spezifische Finanzierungsvoraussetzungen sind der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.