Hochwasserschutz ELER 2023-2027

Hochwasserschutz ELER 2023-2027

Überblick

Das Förderprogramm zur Finanzierung von Vorhaben zur Gewährleistung und Verbesserung des Hochwasserschutzes dient der Daseinsvorsorge und der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

Fördernehmer

Landesamt für Umwelt (LfU)

Förderthemen

Investitionen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Wasserrückhalts

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV)

Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Zweck der Finanzierung ist die Verbesserung des Hochwasserschutzes zur Stärkung und Sicherung der Daseinsvorsorge und zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließlich einer nachhaltigen Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums.

Ebenfalls soll eine Verbesserung des natürlichen Wasserrückhalts und der Schutz wichtiger Naturräume erzielt werden. Es werden wasserwirtschaftliche Vorhaben finanziert, die der Abwehr von Naturkatastrophen im Speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Landesamt für Umwelt (LfU)

Was wird gefördert?

Die Verwaltungsvorschrift (VV) ermöglicht die Umsetzung von vier Förderschwerpunkten:

  • Konzeptionelle Untersuchungen und Erhebungen im Zusammenhang mit sowie zur Vorbereitung, gutachterlichen Begleitung und Wirkungsabschätzung von Maßnahmen nach Nummern 2.2 bis 2.4 wie beispielsweise Machbarkeitsstudien und Gutachten sowie die Planung von Maßnahmen (HOAI-Phasen 1-4) (Ziffer 2.1 der VV)
  • Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen (Ziffer 2.2 der VV)
  • Rückverlegung von Deichen (insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten) (Ziffer 2.3 der VV)
  • Vorhaben zur Verbesserung des Wasserabflusses und des Wasserrückhalts im Einzugsgebiet und in den Talauen wie die Einrichtung oder Verstärkung von Hochwasserrückhaltebecken und die Einrichtung von gesteuerten und ungesteuerten Poldern sowie durch Rück- oder Umbau von Hochwasserschutzanlagen (Ziffer 2.4 der VV)

Erstattungsfähige Ausgaben sind:

  • Kosten für konzeptionelle, gutachterliche und beratende Leistungen,
  • Allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie für Beratung und Betreuung von baulichen Investitionen und für besondere Leistungen,
  • Investitionskosten für die Umsetzung des Vorhabens einschließlich der notwendigen Kompensationsmaßnahmen,
  • Kosten für den Grunderwerb für bauliche Anlagen und sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen, der zur Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, in Höhe von max. 10 v. H. der erstattungsfähigen Gesamtausgaben (einschließlich der Grunderwerbssteuer), mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden
  • Notar- und Gerichtskosten zur Gewährleistung der Vorhabenumsetzung.
  • Umsatzsteuer, sofern Finanzierungsempfangende nicht zum Vorsteuerabzug (nach §15 und 24 UstG) berechtigt sind.

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • Doppelförderung/Doppelfinanzierung zu anderen Förderbereichen
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen
  • Entwässerungsmaßnahmen
  • gewässerkundliche Daueraufgaben
  • mobile Hochwasserschutzwände
  • Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete
  • Zwischenerwerb von Grund und Boden
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern
  • Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten
  • Bau von Verwaltungsgebäuden
  • Geldzahlungen anstelle von Kompensationsmaßnahmen

Wie wird gefördert?

Die erstattungsfähigen Gesamtkosten werden zu 100 % finanziert.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem zu stellen. Über die Schaltfläche auf der linken Seite gelangen Sie direkt zum Antragssystem.

Bei Fragen zur digitalen Antragstellung sind auf der Internetseite des LELF technische Hinweisbroschüren einzusehen sowie Informationen zu Ansprechpartnern und zu einer Hotline.

Die Antragstellung ist kontinuierlich möglich.

Alle Vorhaben sind in ein fachliches Begleitverfahren eingebunden.

Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 01.04.2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2029 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Herr M. Mirus, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1683 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Es gilt das Erstattungsprinzip.
  • In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO und bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz gilt die Transparenzpflicht.
  • Dem Rückbau von Deichen ist gegenüber Neubau oder Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen der Vorrang zu geben.
  • Eine Weitergabe der Finanzierung an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist nicht möglich.
  • Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften sind zu beachten

Weitere spezifische Finanzierungsbestimmungen sind der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.