Maul- und Klauenseuche (MKS) im Land Brandenburg im Jahr 2025

Maul- und Klauenseuche (MKS) im Land Brandenburg im Jahr 2025

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Überblick

Mit diesem finanziellen Ausgleich sollen Unternehmen im Milch- und Schweinefleischsektor unterstützt werden, die von dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Land Brandenburg im Jahr 2025 betroffen waren.

Fördernehmer

Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, die von der Marktstörung betroffen waren

Förderthemen

Marktstützungsmaßnahme wegen Schäden durch den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Land Brandenburg im Jahr 2025 für Milchkühe und Mastschweine

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV)

Mittelherkunft

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), Krisenreserve

Land Brandenburg


Ziel des Programms

Zur Bekämpfung des Ausbruchs der MKS am 10. Januar 2025 im Land Brandenburg wurden tierseuchenrechtliche und veterinärmedizinische Kontroll-, Überwachungs- und Präventivmaßnahmen ergriffen, wodurch Unternehmen landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Sektoren Milchkuh und Schweinemast Einkommensverluste erlitten haben. Es entstand ein Verlust an produzierter Rohmilch, da diese aufgrund von Maßnahmen nicht vom Betriebsgelände verbracht werden durfte. Bei Mastschweinen führten die ergriffenen Maßnahmen zu einem Wertverlust, da diese nicht mit dem üblichen Handelsgewicht geschlachtet werden konnten. Mit diesem finanziellen Ausgleich werden Marktstützungsmaßnahme für den Milch- und Schweinefleischsektors im Land Brandenburg umgesetzt.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, die von der Marktstörung mit Betriebssitz und Betriebsstätte im Land Brandenburg betroffen waren.

Je nach Fall betreiben sie einen Betrieb der folgenden Kategorien:

  1. Milchkuhbetrieb, der ab dem 10. Januar 2025 bis zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Termin einer behördlichen Allgemein- oder Einzelverfügung unterlag, die ein Verbringungsverbot von Rohmilch aus dem Betriebsgelände beinhaltete.
  2. Mastschweinebetrieb, der in Brandenburg liegt und im Zeitraum vom 10. Januar 2025 bis zum 14. April 2025 aufgrund einer Quarantänemaßnahme Einkommensverluste erlitten hat.

Was wird gefördert?

Als ausgleichsfähige Nutztiere gelten folgende MKS-empfängliche Tierarten:

  • Milchkühe
  • Mastschweine

Als ausgleichsfähige Schäden gelten folgende Einkommensverluste:

  • Gesamtschadensausgleich des Milchpreises von Kuhmilch, die dem Verbringungsverbot unterlag
  • Gesamtschadensausgleich der Preisdifferenz von geschlachteten Mastschweinen (ohne Zu-und Abschläge) aufgrund der Wertminderung

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht förderfähig sind unter anderem:

  • andere Nutztierarten
  • Futterkosten
  • Transportkosten
  • Bonuszahlungen / andere Zuschläge
  • Lebendtiertransporte
  • Lebendtierverkäufe
  • Tierarztkosten
  • Entsorgungskosten
  • Personalkosten

Wie wird gefördert?

  • Die Marktstützungsmaßnahme wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.
  • Die Marktstützungsmaßnahme beträgt bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Einkommensverluste.
  • Der Mindestbetrag der Marktstützungsmaßnahme liegt zum Ausschluss von Bagatellschäden bei 2.500 EUR.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bei der Bewilligungsbehörde (Investitionsbank des Landes Brandenburg - ILB) bis zum 31. Juli 2025 einzureichen.

Bitte nutzen Sie dafür das Antragsformular weiter unten unter "Formulare/Downloads".

Die ausgefüllte Rechenhilfe ist dem Antrag beizufügen.

Mit dem Antrag sind folgende Legitimationsunterlagen einzureichen:

  • Registerauszug
  • Personalausweis oder Reisepass und amtliche Meldebescheinigung der vertretungs- bzw. verfügungsberechtigten Personen

Nachweise sind als Kopie einzureichen.

Verwendete Belege und Nachweise sind zehn Jahre ab der Bekanntgabe des Leistungsbescheides aufzubewahren, es sei denn, steuerrechtliche oder andere Vorschriften erfordern eine längere Aufbewahrungsfrist.

Geltungsdauer

Der Fördergrundsatz tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens der MKSBeih2025V mit Wirkung vom 30. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau S. Kupke (0331 660-1565) und Herr D. Reckardt (0331 660-1310), die Sie über die angegebenen Telefonnummern erreichen.

Was ist noch zu beachten

Voraussetzung für die Gewährung der Marktstützungsmaßnahme

  • Der Betriebssitz und die Betriebsstätte müssen sich zum Zeitpunkt des MKS-Ausbruchs am 10. Januar 2025 im Land Brandenburg befunden haben.
  • Als Nachweis der Haltung einer empfänglichen Tierart gilt ein Auszug aus dem HIT-Bestandregister. Der Auszug muss dem Antragsteller und der Betriebsstätte eindeutig zugeordnet werden können.
  • Der Auszug umfasst bei einer Milchkuhhaltung einen frei wählbaren Zeitraum, der den 10. Januar 2025 abdeckt, oder
  • bei einer Mastschweinehaltung ist als Auszug die Stichtagsmeldung vom 03. Januar 2025 einzureichen.
  • Der Milchkuhbetrieb muss
    1. in einem Restriktionsgebiet (vgl. Anlage 1) gelegen haben. Eine Bescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde, dass die Haltungsanlage in einem Restriktionsgebiet mit Verbringungsverbot für Rohmilch lag und für welchen Zeitraum das Verbringungsverbot gültig war sind dem Antrag als Nachweis beizulegen.
    2. eine Kopie der einzelbetrieblichen Verfügung der zuständigen Veterinärbehörde und deren Aufhebung, aus der das Verbringungsverbot für Rohmilch und der Zeitraum der Gültigkeit des Verbringungsverbotes hervorgeht sind als Nachweis dem Antrag beizulegen.
    • Der Empfänger der Marktstützungsmaßnahme muss bei erhaltenen Leistungen für ausgleichsfähige Schäden, die der Überbrückung dienten und einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, die Rückzahlung vor Erhalt der Marktstützungsmaßnahme nachweisen.
    • Der Empfänger der Marktstützungsmaßnahme muss zur Ermittlung des Einkommensverlustes folgende Nachweise erbringen:
      1. Die in den Monaten November und Dezember 2024 an einen Abnehmer gelieferten Milchmengen in Form von Milchgeldabrechnungen für diesen Zeitraum, die durchschnittliche Anzahl der in den Monaten November und Dezember 2024 sowie die im Zeitraum des Verbringungsverbotes gehaltenen Milchkühe auf Grundlage des Bestandsregisters (Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl an Milchkühen: Bestand von Kühen mit Kalbung aus dem Bestandsregister; das Auswertungsblatt der genutzten Auszüge aus dem Bestandsregister ist dem Antrag als Nachweis beizufügen);
      2. Kopien der Schlachtabrechnungen sowie der dazugehörigen Lieferscheine oder Transportprotokolle vom 10. Januar bis zum 14. April 2025, aus denen für jede einzelne Lieferung der Verladeort, der Abnehmer, die Anzahl der gelieferten Mastschweine, das Schlachtgewicht in Kilogramm und der erzielte durchschnittliche Erlös in Euro je Kilogramm hervorgehen.
    • Schlachtabrechnung:

      • Im Rahmen der Antragstellung ist gemäß des Fördergrundsatzes die vollständige Schlachtabrechnung vorzulegen. Wenn Ihre Schlachtabrechnung eine Kategorie enthält, in der eine oder mehrere berechnungsfähige Handelsklassen gemeinsam mit Sauen bzw. verworfenen Tieren zusammengefasst sind, müssen diese (Sauen/verworfene Tiere) bei der Schadensausgleichsberechnung herausgerechnet werden. (Zur Unterstützung kann die Rechenhilfe gemäß der Anleitung zur Berechnung „Marktstützung Mastschwein – Variante 2/3“ verwendet werden.) In diesem Fall müssen, neben der vollständigen Schlachtabrechnung, zusätzlich die entsprechenden Kopien der Einzeltieraufstellungsauszüge eingereicht werden. Auf den Einzeltieraufstellungsauszügen muss die betroffene Kategorie aufgeführt sein und die Auszüge eine eindeutige Differenzierung zwischen den zusammengefassten berechnungsfähigen Handelsklassen und den Sauen bzw. verworfenen Tieren ermöglichen. Falls eine eindeutige Zuordnung anhand der Einzeltieraufstellung nicht nachvollziehbar ist, kann die betreffende Kategorie bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht berücksichtigt werden.


      Restriktionsgebiete, welche für die Gewährung einer Marktstützungsmaßnahme für Milchkuhbetriebe in Frage kommen:

      • Landkreis Barnim, Gemeinde Werneuchen, Gemarkung Werneuchen
      • Landkreis Barnim, Gemeinde Bernau bei Berlin, Gemarkung Birkholz

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare