Abwasser - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Abwasser - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
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Maximilian Mirus Umwelt
Tel.: 0331 660 - 1683
Fax: 0331 66061683
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Weitere Ansprechpartner
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Dr. Oliver Merten
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Referat 22
Tel.: 0331 866-7343
Fax: 0331 866-7243
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Überblick
Die Förderung richtet sich auf Investitionen im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung, für die ein besonderes Landesinteresse besteht, d.h. die förderfähigen Maßnahmen richten sich vorrangig darauf, die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in Gewässer weiter zu reduzieren.
Damit soll der Zustand der Gewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verbessert werden.
Fördernehmer | Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg |
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Förderthemen | Investitionen im Bereich der Abwasserbeseitigung Erreichen des guten Zustands beziehungsweise des guten Potenzials der Gewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) |
Förderart | Zuschuss, Projektförderung, Anteilfinanzierung |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL) vom 9. November 2021 |
Mittelherkunft | Landesmittel |
Ziel des Programms
Die Förderung verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung.
Aktuelle Meldungen
Annahmestopp für Anträge gemäß Ziffer 2.6 der Richtlinie Abwasser/WRRL
Gemäß Weisung des MLUK vom 17.10.2022, besteht ein Annahme- und Bearbeitungsstopp für Förderanträge gemäß Ziffer 2.6 der Richtlinie.
Als Begründung für den Antragsstopp gibt das Ministerium, das geänderte Anforderungsniveau des Arbeitsblatts DWA-A 102-2 Grundsätze zum Umgang mit Regenwasser (Regenwasserbewirtschaftung), an.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg
Was wird gefördert?
Förderfähig sind diejenigen investiven Kosten, die zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind.
Wer oder was wird nicht gefördert?
- Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung der zu fördernden Maßnahme dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist;
- Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit deren grundhaften Ausbau oder Neubau;
- Instandhaltung von Gebäuden
- Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen
- Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind
- Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten
- Grunderwerbskosten und Grunderwerbsnebenkosten
- Leistungen auf der Grundlage von pauschalen Verträgen beziehungsweise pauschalen Leistungsangeboten
- Eigenleistungen
- Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Leistungen), Vermessung und Bestandsdokumentation
- Finanzierungskosten
- Leistungen, die in Form neuer Kostenpositionen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen.
- Maßnahmen gemäß Punkt 2.6 der Richtlinie
Wie wird gefördert?
Projektförderung, Anteilfinanzierung
- 80 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen unter 10.000 EW
- 70 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 10.000 EW bis 49.999 EW
- 60 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 50.000 EW bis 99.999 EW
- 50 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen ab 100.000 EW
Die Obergrenze von Zuwendungen beträgt 500.000 Euro. Diese gilt nicht für den Neubau von Kläranlagen.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Die Anträge für Vorhaben sind formgebunden (Vordrucke der Bewilligungsbehörde) und vollständig in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Mit dem Antrag sind alle notwendigen behördlichen Zulassungen und fachtechnischen Stellungnahmen nachzuweisen.
Geltungsdauer
Die Anträge können fortlaufend eingereicht werden; im Rahmen der Geltungsdauer dieser Richtlinie bestehen keine Antragsfristen.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenbetreuer der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.
Auch die Mitarbeiter des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg helfen Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Was ist noch zu beachten
Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem ein vollständiger und beurteilungsfähiger Antrag vorliegt.
Es können nur Zuwendungen bewilligt werden, die mindestens 50.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 02/2021
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gilt bis 31.12.2021
Stand: 12/2021 -
gilt ab 01.01.22
Stand: 12/2021
Ergänzende Informationen
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G)
Stand: 01/2019 - Stand: 07/2017
- Stand: 10/2016
- Stand: 07/2014
Formulare
- Stand: 02/2021
- Stand: 06/2019
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Erklärung zu Lieferung und Leistungen von verflochtenen Dritten
Stand: 06/2018 - Stand: 05/2019
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für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2021
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Vergabebestimmungen - Merkblatt - ohne Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Stand: 01/2022
Rechnungsliste
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Bearbeitungshinweise Rechnungsliste
für ab 01.04.2013 gewährte Förderungen
Stand: 03/2023 -
für ab 01.04.2013 gewährte Förderungen,
Stand: 03/2023
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Rechtshinweise
- Stand: 12/2022