Kommunales Infrastrukturprogramm - Bildungsinfrastruktur (KIP) (bis 2018)

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Überblick

Das Land Brandenburg fördert notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen für besondere bildungspolitische Schwerpunktmaßnahmen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

Fördernehmer Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG
Förderthemen Bau- und Ausstattungsinvestitionen für besondere bildungspolitische Schwerpunktmaßnahmen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen für besondere bildungspolitische Schwerpunktmaßnahmen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Stärkung der kommunalen Infrastruktur im Land Brandenburg in dem Bereich Bildung.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind investive Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 29 Absatz 2 BbgSchulG, insbesondere

  • die Herstellung von Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-1 sowie DIN 18040-3 und darüber hinausgehende Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
  • Ausbau- und Umbaumaßnahmen im Innen- und Außenbereich der Schule,
  • die Schaffung von Räumlichkeiten zur Betreuung und Versorgung und für unterrichtliche und außerunterrichtliche, therapeutische, medizinische und pflegerische Maßnahmen sowie
  • Ausstattungsinvestitionen zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind außerdem investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenfassung einer Grund- mit einer Gesamt- oder Oberschule gemäß § 16 Absatz 3 BbgSchulG, auch in Verbindung mit der Führung des Grundschulteils an mehreren Standorten gemäß § 19 Absatz 2 BbgSchulG, für erforderliche Ausbau-, Umbau-, Erweiterungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Innen- und Außenbereich der Schule, förderfähig.

Förderfähige Ausgaben sind Investitionen in den genannten Bereichen.

Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.

Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und baufachlichen Prüfung ermittelt und durch das MBJS sowie die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Absatz 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen langfristig als gesichert ausgewiesen sind.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung beträgt grundsätzlich 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.

Zuwendungen im Bildungsbereich sollen eine Bagatellhöhe von 50.000 Euro nicht unterschreiten.

Weitere Details finden Sie unter der Ziffer 5.4 der Richtlinie.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf eine Förderung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenfassung einer Grund- mit einer Gesamt-/Oberschule müssen spätestens bis zum 31. März 2018 sowie Anträge auf eine Förderung der Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts müssen spätestens bis zum 30. Juni 2018 beim MBJS eingegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.

Was ist noch zu beachten

Die einzelnen Maßnahmen dürfen nicht gleichzeitig durch andere Programme des Bundes, der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Die Maßnahme darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die ILB.

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre, alle beweglichen Gegenstände über 400 Euro sind fünf Jahre und alle beweglichen Gegenstände bis 400 Euro sind zwei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden.

Bei Baumaßnahmen sind die VV Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechnungsliste

Rechtshinweise