Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung
Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung
Kontakte ILB
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Gabriela Hertling
Referatsleiterin
Tel.: 0331 660-1550
Fax: 0331 660-61550
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Kontakte MLUK
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Dr. Doreen Richter
Referat 22
Tel.: 0331 866-7329
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Synnöve Burger
MLUK
Tel.: 0331 866-7342
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Überblick
Mit der Förderung werden Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern unterstützt.
Vorhaben nach Nummer 2 der Richtlinie können entweder zur ELER- oder zur GAK-Förderung beantragt werden.
Fördernehmer | Gewässerunterhaltungsverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes. Darüber hinaus für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben nach Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehenden Vorhaben nach Nummer 2.2 auch nach § 52 der Abgabenordnung (AO) gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine. |
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Förderthemen | umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes |
Mittelherkunft | Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Bund, Land Brandenburg |
Ziel des Programms
Mit dieser Förderung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie verfolgt.
Weiterhin werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Finanzierung der Vorhaben dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Die Förderung teilt sich entsprechend der Mittelherkunft in ELER-Förderung und in GAK-Förderung. Je nach Mittelherkunft können die Antragssteller
- Gewässerunterhaltungsverbände
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes
- gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts sein.
Was wird gefördert?
Generell werden Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung gefördert, deren Ziel darin besteht, den ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu verbessern.
- 2.1 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 der Richtlinie
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2.2 Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand bzw. das Potenzial der oberirdischen Gewässer zu verbessern durch:
- Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen durch Einrichtung und Gestaltung von Gewässerrandstreifen einschließlich standortgerechter Pflanzungen
- Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Gewässer¬entwicklungs-korridore, Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen beziehungsweise Initiieren einer eigendynamischen Entwicklung
- Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Veränderung von Menge, Struktur und Zusammensetzung des Substrats im Fließgewässerbett und Gewässerboden
- Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer, insbesondere durch die Errichtung geeigneter Fischwanderhilfen, Rückbau oder bauliche Anpassung von Querbauwerken
- Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes durch Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer aus diffusen oder punktuellen Quellen sowie die Reduzierung der Auswirkungen solcher Stoffeinträge
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2.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft
- Hydromorphologische Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die der Verbesserung des Wasserrückhalts im Gewässer dienen wie Anhebung der Gewässersohle, Reduzierung von Sohleintiefungen
- Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Schaffung und Wiederherstellung von Speicherfunktionen in der Landschaft, zum Beispiel Anbindung von Kleingewässern oder das Anlegen von Pufferräumen, der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
- Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Herstellung und Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses durch wasserwirtschaftliche Anlagen der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
- 2.4 Maßnahmen zur Verbesserung des Abflussvermögens der Gewässer und der Verbesserung des Steuerungspotentials für ein optimiertes Wassermanagement durch den Umbau oder Ersatzneubau von Wehren, Schöpfwerken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Vermeidung und Verminderung künftiger Vernässungen durch extreme Niederschlagsereignisse
- der Bau von Verwaltungsgebäuden;
- die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten:
- die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
- gewässerkundliche Daueraufgaben;
- institutionelle Förderungen;
- Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
- Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragsstellers gegen das Land Brandenburg
- bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
- im Regelfall bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Förderausschluss nach Ziffer 5.4 e) der Richtlinie
Wie wird gefördert?
Die Art und Form der Förderung differiert
ELER-/Land-Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt und kann
GAK-/Land-Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und kann
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
ELER-Förderanträge sind stichtagsgebunden und können bis zum 16. Februar 2024 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.
Für den Aufruftermin 16. Februar 2024 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 800.000 Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes ebenfalls insgesamt 800.000 Euro zur Verfügung.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen sind und die Verwendungsnachweisprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat.
Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.
Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.
Mit dem Förderantrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 8 des Antragsformulars einzureichen. Bei Anträgen auf ELER-Förderung werden nur diejenigen Anträge für die Bearbeitung berücksichtigt, welche die erforderliche Vollständigkeit der Unterlagen aufweisen.
Geltungsdauer
Diese Richtlinie trat zum 16. August 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau E. Nitschke, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1477 erreichen.
Was ist noch zu beachten
- Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.
- Zu dem Vorhaben muss bei Antragsstellung ein positives Votum durch die zuständige regionale Arbeitsgruppe vorliegen. Dieses darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.
- Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.
- Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 07/2023
- Stand: 07/2021
-
Merkblatt zur Richtlinie für die mit ELER-Land-Mitteln geförderten Vorhaben
(zu den Nummern 2 und 5.4 Buchstabe d)
Stand: 05/2020 - Stand: 08/2021
Ergänzende Informationen
- Stand: 07/2020
- Stand: 05/2020
-
Leitfaden Vergabe für private und öffentliche Auftraggeber (ELER)
Stand: 12/2023 - Stand: 10/2016
- Stand: 11/2023
- Stand: 06/2020
- Stand: 12/2022
- Stand: 05/2020
- Stand: 07/2014
-
Mindestanforderungen zur Beantragung und Abrechnung von unbaren Eigenleistungen
Stand: 07/2019
Formulare
- Stand: 11/2019
- Stand: 03/2019
-
Anlage zum Antrag - Flurstücksübersicht für ELER/Land-geförderte Vorhaben
Stand: 03/2022 - Stand: 05/2020
- Stand: 05/2020
-
Anlage zum Antrag - Übersicht für das Vorhaben benötigter/betroffener Flurstücke (GAK)
Stand: 03/2019 - Stand: 05/2020
- Stand: 05/2020
- Stand: 02/2020
- Stand: 11/2019
- Stand: 10/2020
- Stand: 07/2020
- Stand: 06/2019
- Stand: 03/2021
- Stand: 03/2021
- Stand: 10/2022
- Stand: 01/2021
- Stand: 02/2020
- Stand: 11/2018
- Stand: 11/2020
- Stand: 02/2021
-
Mindestanforderungen zur Beantragung und Abrechnung von unbaren Eigenleistungen
Stand: 09/2019 - Stand: 10/2023
- Stand: 03/2020
- Stand: 06/2020
-
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019 -
keine verbindliche Vorlage (optional)
Stand: 07/2023
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 03/2021
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022