Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung

Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung

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  • Gabriela Hertling Referatsleiterin
    Tel.: 0331 660-1550
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Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Mit der Förderung werden Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern unterstützt.

Vorhaben nach Nummer 2 der Richtlinie können entweder zur ELER- oder zur GAK-Förderung beantragt werden.

Fördernehmer Gewässerunterhaltungsverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes. Darüber hinaus für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben nach Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehenden Vorhaben nach Nummer 2.2 auch nach § 52 der Abgabenordnung (AO) gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine.
Förderthemen umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes
Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Mit dieser Förderung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie verfolgt.

Weiterhin werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Finanzierung der Vorhaben dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Aktuelle Meldungen

Wichtiger Hinweis zur Aussteuerung der Förderperiode 2014 - 2022

Aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014 bis 2022 möchten wir Sie darüber informieren, dass es notwendig ist, Ihre Vorhaben bis zum 31.12.2024 abzuschließen und IhrenVerwendungsnachweis bis zum 31.03.2025 bei der ILB einzureichen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Die Förderung teilt sich entsprechend der Mittelherkunft in ELER-Förderung und in GAK-Förderung. Je nach Mittelherkunft können die Antragssteller

  • Gewässerunterhaltungsverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes
  • gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts sein.

Was wird gefördert?

Generell werden Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung gefördert, deren Ziel darin besteht, den ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu verbessern.

  • 2.1 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 der Richtlinie
  • 2.2 Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand bzw. das Potenzial der oberirdischen Gewässer zu verbessern durch:
    1. Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen durch Einrichtung und Gestaltung von Gewässerrandstreifen einschließlich standortgerechter Pflanzungen
    2. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Gewässer¬entwicklungs-korridore, Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen beziehungsweise Initiieren einer eigendynamischen Entwicklung
    3. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Veränderung von Menge, Struktur und Zusammensetzung des Substrats im Fließgewässerbett und Gewässerboden
    4. Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer, insbesondere durch die Errichtung geeigneter Fischwanderhilfen, Rückbau oder bauliche Anpassung von Querbauwerken
    5. Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes durch Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer aus diffusen oder punktuellen Quellen sowie die Reduzierung der Auswirkungen solcher Stoffeinträge
  • 2.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft
    1. Hydromorphologische Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die der Verbesserung des Wasserrückhalts im Gewässer dienen wie Anhebung der Gewässersohle, Reduzierung von Sohleintiefungen
    2. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Schaffung und Wiederherstellung von Speicherfunktionen in der Landschaft, zum Beispiel Anbindung von Kleingewässern oder das Anlegen von Pufferräumen, der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
    3. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Herstellung und Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses durch wasserwirtschaftliche Anlagen der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
  • 2.4 Maßnahmen zur Verbesserung des Abflussvermögens der Gewässer und der Verbesserung des Steuerungspotentials für ein optimiertes Wassermanagement durch den Umbau oder Ersatzneubau von Wehren, Schöpfwerken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Vermeidung und Verminderung künftiger Vernässungen durch extreme Niederschlagsereignisse
  • Wer oder was wird nicht gefördert?

    Förderausschluss nach Ziffer 5.4 e) der Richtlinie

    • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
    • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten:
    • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
    • gewässerkundliche Daueraufgaben;
    • institutionelle Förderungen;
    • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
    • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragsstellers gegen das Land Brandenburg

    Wie wird gefördert?

    Die Art und Form der Förderung differiert

    ELER-/Land-Förderung

    Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt und kann

    • bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.

    GAK-/Land-Förderung

    Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und kann

    • im Regelfall bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit ist keine Antragstellung möglich.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen sind und die Verwendungsnachweisprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie trat zum 16. August 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau E. Nitschke, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1477 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.
  • Zu dem Vorhaben muss bei Antragsstellung ein positives Votum durch die zuständige regionale Arbeitsgruppe vorliegen. Dieses darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.
  • Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.
  • Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Rechtshinweise