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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
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Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Bedarfszuwendung
Ziel ist es, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Daseinsvorsorgeaufgaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft (öffentlichen Wasserversorgung/ Abwasserbeseitigung/Schmutzwasserbeseitigung) zu gewährleisten.
Wer wird gefördert?
kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft (Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände) mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind.
Was wird gefördert?
Abweichend von Nummer 1.3 der VVG zu § 44 Absatz 1 LHO können Zuwendungen für Beitragsrückzahlungen, die bereits vor Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 17.12.2015 ausgezahlt wurden, geltend gemacht werden.
Wer oder was wird nicht gefördert?
freiwillige Beitragsrückzahlungen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Fehlbedarfsfinanzierung).
Konditionen
Die Höhe der Zuwendung für unabweisbare Rückzahlungen richtet sich nach dem festgestellten Bedarf für beitragsrückzahlungsbedingte Kreditlasten, der nicht durch Einnahmen aus kostendeckenden Gebühren und einer angemessenen Verbandsumlage finanzierbar ist, sowie der Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Aufgabenträger durch bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung (Ziffer 7.4.1) zur teilweisen Ablösung bestehender Kredite zur Finanzierung der Beitragsrückzahlung entsteht (nachrangige Zuwendung).
Wie ist das Antragsverfahren?
Der Antrag auf Zuwendung nach dieser Richtlinie ist schriftlich und formlos bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonates nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die ILB zu richten.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) des Landes Brandenburg helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Es gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
1. Richtlinie Bedarfszuwendung In Info-Korb legen
2. Richlinie Bedarfszuwendung In Info-Korb legen
Anwendungshinweise Bedarfszuwendung Unterstützung kommunaler Aufgabenträger - Bedarfszuwendung In Info-Korb legen
Kurzinformation In Info-Korb legen
Definition der Daten gemäß "Leitfaden für betriebswirtschaftliche Kennzahlen von kommunalen Aufgabenträgern der Siedlungswasserwirtschaft" In Info-Korb legen
Datenblatt zur Berechnung von Kennzahlen In Info-Korb legen
Informationsblatt Datenschutz In Info-Korb legen