Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG
Was wird gefördert?
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investive Maßnahmen in den Neubau, den Ausbau, den Umbau, die Erweiterung, die Sanierung oder Teilsanierung sowie die Modernisierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Horten an Schulstandorten, wenn die Horte in einem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der Grund- und/oder Förderschule stehen, sowie mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung
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investive Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 29 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG)
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung beträgt grundsätzlich 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuwendungsempfangende hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.
Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von 10 Prozent erforderlich.