Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (KIP II - Bildung - Schule)

Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (KIP II - Bildung - Schule)

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Überblick

Mit dem Programm werden Mittel für Maßnahmen zur Förderung der schulischen Infrastruktur gewährt.

Fördernehmer Schulträger gem. § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG
Förderthemen Maßnahmen zur Förderung der schulischen Infrastruktur
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (RL KIP II – Bildung – Schule)
Mittelherkunft Land

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur.

Aktuelle Meldungen

Kompensation von Baupreissteigerung im Rahmen des Brandenburg Pakets

Aufgrund der infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit, der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise und der allgemeinen Inflation hat der Landtag Brandenburg am 16. Dezember 2022 für die Jahre 2023 und 2024 einen Beschluss über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung gefasst.

Die Kommunen als Schulträger sind bei Schulbaumaßnahmen von den Auswirkungen der o. g. Gegebenheiten in Form von Baupreissteigerungen betroffen. Mit der (anteiligen) Übernahme von Mehrkosten sollen Schulträger bei der Umsetzung notwendiger Investitionsmaßnahmen unterstützt werden.

Die zusätzlichen Mittel können im Zuge der Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, unter Berücksichtigung der nachstehenden Voraussetzungen, beantragt und abgerufen werden:

• Übernahme von bis zu 36 Prozent an Mehrkosten gemessen an der (voraussichtlichen) Bewilligungssumme, wenn diese auf die allgemeinen Preissteigerungen zurückzuführen sind (z. B. keine Förderung von Mehrkosten aufgrund von baulichen Fehlplanungen oder Änderungen).

  • Voraussetzung; eine Zuwendung im KIP II - Bildung Schule wurde in Aussicht gestellt bzw. bewilligt und die Maßnahme/n sind noch nicht abgeschlossen
  • Mehrkosten müssen in den jeweiligen Haushaltsjahren 2023 und 2024 tatsächlich anfallen und zu Mittelabfluss führen (Prinzip der Jährlichkeit)
  • Mittelabrufe sind nur in den jeweiligen Haushaltsjahren möglich (d. h. ((Teil-)) Rechnungen, die Mehrkosten nachweisen, müssen vorliegen)
  • Bewilligung von Mehrkosten ist bis 31.12.2024 möglich

• Mehrkostenanträge können fortlaufend gestellt werden (bis zur Ausschöpfung des Budgets).

• Mittel, die in 2023 nicht verbraucht wurden, stehen 2024 zur Verfügung.

• Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Schulträger müssen ihre Eigenanteile entsprechend erhöhen, um die Eigenmittelquote einzuhalten.

• Schulträger müssen versichern, dass keine weiteren Mittel von EU und Bund neben den Landesmitteln zur Kompensation der Baupreissteigerungen eingesetzt werden (Nachrangigkeit des Brandenburg Pakets).

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG

Was wird gefördert?


  • investive Maßnahmen in den Neubau, den Ausbau, den Umbau, die Erweiterung, die Sanierung oder Teilsanierung sowie die Modernisierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Horten an Schulstandorten, wenn die Horte in einem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der Grund- und/oder Förderschule stehen, sowie mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung
  • investive Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 29 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG)

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung beträgt grundsätzlich 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuwendungsempfangende hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.

Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von 10 Prozent erforderlich.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ab dem 1. Juni 2021 über das ILB-Kundenportal eingereicht werden. Antragsschluss ist der 30. Juni 2022.

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Was ist noch zu beachten

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechnungsliste

Rechtshinweise