Kinderbetreuungsfinanzierung Land 2018 - 2019

Kinderbetreuungsfinanzierung Land 2018 - 2019

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  • Jens Ramm Jens Ramm Referatsleiter
    Tel.: 0331 660-1540
    Fax: 0331 660-61540
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  • Anne-Kathleen Schmidtke Anne-Kathleen Schmidtke Tel.: 0331 660-1529
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  • Infotelefon Wirtschaft & Infrastruktur Infotelefon Wirtschaft & Infrastruktur Tel.: 0331 660-2211
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Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Aufgrund des Corona-Soforthilfeprogamms ist die Bearbeitung vorübergehend ausgesetzt. Wir bitten um Verständnis, dass Ihnen für dieses Förderprogramm deshalb derzeit keine Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Sobald sich diese Situation wieder ändert, werden wir Sie auch in unserem Newsletter darüber informieren.

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die ILB die Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Sicherung von Betreuungsplätzen für Kinder im Krippen-, Kindergarten- und Grundschulalter in Kindertageseinrichtungen einschließlich flexibler Angebote.

Fördernehmer Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung
Förderthemen Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Sicherung von Betreuungsplätzen für Kinder im Krippen-, Kindergarten und Grundschulalter in Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII einschließlich flexibler Angebote
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms in die Infrastruktur der Kindertagesbetreuung 2018 - 2019 (LandesKitainvest-Richtlinie 2018-2019)
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Sicherung von Betreuungsplätzen für Kinder im Krippen-, Kindergarten- und Grundschulalter in Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII einschließlich flexibler Angebote.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Die ILB unterstützt mit dem Förderprogramm Investitionen von:

  • Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung,
  • örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • Gemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

Was wird gefördert?

Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen oder auch bauliche Anpassungsmaßnahmen wie z.B. schalldämpfende Maßnahmen in Gruppenräumen und Modernisierungen von sanitären Einrichtungen, die der qualitativen Verbesserung und Sicherung von Plätzen der Kindertagesbetreuung dienen.

Wie wird gefördert?

Die ILB fördert die Maßnahme anteilig mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen gem. § 6 Abs. 3 KInvFG werden mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Rahmen seines Votums eine niedrigere Zuschussobergrenze festlegen.

Die Bagatellgrenze für die Förderung liegt bei 5.000 EUR.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können laufend bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht werden.

Die Anträge sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis spätesten 1. Dezember 2017 an die ILB als Bewilligungsstelle zu übergeben.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Was ist noch zu beachten

Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31. Juli 2020 abgeschlossen werden.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist für geförderte Plätze ausgeschlossen, die durch Vorhaben, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union oder im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 (U6 Ausbau-Richtlinie 2017-2020) gefördert werden.

Die Zweckbindung beträgt für unbewegliche Gegenstände 10 Jahre, bei einer Zuwendung ab 250.000 EUR 15 Jahre. Bewegliche Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 410 EUR sind 5 Jahre an den Zuwendungszweck gebunden.

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-P bzw. ANBest-G) zu beachten und anzuwenden.