Wer wird gefördert?
Finanzschwache Kommunen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG). Eine Übersicht dieser Kommunen ist der Anlage 1 zur geltenden Richtlinie zu entnehmen.
Was wird gefördert?
Die Richtlinie ermöglicht die Umsetzung von Investitionsmaßnahmen im Bereich Infrastruktur:
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Krankenhäuser,
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Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
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Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
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Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
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Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
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Luftreinhaltung,
oder im Bereich der Bildungsinfrastruktur:
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Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Inf-rastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
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Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
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Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
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Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Förderfähige Ausgaben sind Investitionen in den genannten Bereichen.
Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.
Wie wird gefördert?
Die finanzschwachen Kommunen erhalten eine Pauschalförderung entsprechend der Anlage 1 zur geltenden Richtlinie und müssen diese bis zum 30. April 2016 mit zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen konkretisieren. Der Fördersatz beträgt bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.