Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Land Brandenburg, die sich als federführende Begünstigte (Leadpartner) oder Partner an INTERREG V B- beziehungsweise INTERREG EUROPE-Projekten beteiligen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind die zuschussfähigen Ausgaben, für die von der Verwaltungsbehörde zum jeweiligen Kooperationsprogramm für die Beteiligung des Antragstellers an INTERREG V B- und EUROPE-Projekten EU-Mittel gewährt wurden.
Das sind:
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projektbezogene Personal- und Sachausgaben
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Vorbereitungskosten zur Antragserstellung, insbesondere Aktivitäten zur Partnersuche, zum Organisations-, Planungs- und Abstimmungsprozess sowie zur Erstellung des Projektantrages
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Reisekosten entsprechend den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen zur nationalen Kofinanzierung werden im Rahmen der Projektförderung als nichtrückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
Es können im Programm INTERREG EUROPE bis zu 10 Prozent, im Programm INTERREG V B Central Europe bis zu 15 Prozent und im Programm INTERREG V B Baltic Sea Region bis zu 20 Prozent des dem Antragsteller zuzurechnenden Anteils an der Gesamtfinanzierung des Projektes auf der Grundlage der Festlegung der förderfähigen Gesamtausgaben im Fördervertrag mit der zuständigen Verwaltungsbehörde als Zuschuss gewährt werden.
Die Vorbereitungskosten können in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch nur in Höhe von bis zu 9.000 Euro bezuschusst werden.
Bei Genehmigung des Projektes durch die Europäische Kommission wird der bewilligte Zuschuss für die Vorbereitungskosten in Höhe von 75 Prozent (EU-Anteil INTERREG V B Baltic Sea Region), in Höhe von 80 Prozent (EU-Anteil INTERREG V B Central Europe) beziehungsweise 85 Prozent (EU-Anteil INTERREG EUROPE) mit dem Zuschuss zur nationalen Kofinanzierung verrechnet.
Die Bagatellgrenze für eine Förderung liegt im Einzelfall bei 2.500 Euro.