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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Mit der Corona-Überbrückungshilfe erhalten kleine und mittlere Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe für ihre Existenzsicherung.
Weitere Informationen zur Antragsstellung für dieses Programm erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Ihren Antrag können Sie nur über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer stellen.
Die Frist für das Stellen von Änderungsanträgen für die Corona-Überbrückungshilfe I wurde bis zum 30. November 2020 verlängert.
Achtung: Derzeit kursiert eine sog. Phishing-E-Mail mit einem falschem Antragsformular für die Überbrückungshilfen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerische Mail wird unter dem fiktiven Namen „Svetla Bobeva“ von der Domain ec-europa.eu versandt und stammt nicht von der Europäischen Kommission. Bitte reagieren Sie nicht auf solche Phishing-Mails und öffnen Sie die Anhänge nicht.
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die 1. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate Juni bis August 2020 2020. Anträge für diese Phase können bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.
Anteiliger finanzieller Ausgleich für monatlich anfallende betriebliche Fixkosten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Höhe der Umsatzeinbußen in den Monaten Juni bis August 2020
Mögliche Umsatzeinbußen und Lebenshaltungskosten.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Ihr Antrag muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Namen des Antragstellers elektronisch (über die Antragsstellung des BMWI) eingereicht werden. Die Kosten hierfür können als betriebliche Fixkosten ebenfalls innerhalb des Förderprogramms geltend gemacht werden.
Vollzugshinweise Überbrückungshilfe Land Brandenburg (PDF 0,24 MB) In Info-Korb legen
Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Land Brandenburg (MWAE)
Zum Antragsverfahren
über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Corona-Überbrückungshilfe
0331 - 23182299
Mo.-Fr. 9.00 - 16.00 Uhr
corona-ueberbrueckungshilfe@ilb.de