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Jetzt Förderung findenMit dem Förderprogramm Marktstrukturverbesserung unterstützt die ILB Maßnahmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen.
Fördernehmer | Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung sowie im Rahmen von Kooperationen und Mitglieder von OG, Erzeugerzusammenschlüsse |
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Förderthemen | Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung vom 25. April 2022 |
Mittelherkunft | Bund, Land Brandenburg |
Die Förderung von Investitionen zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und operationellen Gruppen (OG) oder deren Mitglieder zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.
Neue Richtlinie in Kraft getreten
Neue Richtlinie am 25. April 2022 in Kraft getreten
Die neue Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Förderung von Maßnahmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gilt bis zum 30. Juni 2023.
Eine Antragstellung ist während der Laufzeit der Richtlinie jederzeit möglich.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden:
Die vorgenannten Unternehmen bzw. Mitglieder der dargelegten Gruppierungen müssen KMU sein. Demnach sind Unternehmen bis 249 Beschäftigten und bis zu 50 Millionen EUR Umsatz/Jahr oder bis 43 Millionen EUR Bilanzsumme/Jahr mögliche Fördernehmer.
Was wird gefördert?
Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechter Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Schlachtung dienen.
Weiterhin sind allgemeine Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investitionen stehen, i. H. v. 20 % der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Nicht zuwendungsfähig sind bspw.
Die übrigen Förderausschlüsse sind der Richtlinie gem. Nr. 2.2 zu entnehmen.
Wie wird gefördert?
Wie ist das Antragsverfahren?
Die Anträge können laufend eingereicht werden.
Die übrigen Verfahrensschritte sind der Richtlinie gem. Nr. 7 zu entnehmen.
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer des Programms umfasst den Zeitraum zwischen dem 25. April 2022 bis 30. Juni 2023.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über die Telefonnummer 0331 660-1565 oder 0331 660-1310.
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
Die Vorschriften der Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen sind einzuhalten.
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen und können in Projektabschnitte gegliedert werden.
Weitere spezifische Zuwendungsvoraussetzungen entnehmen Sie der Richtlinie gem. Nr. 4 und Nr. 6.
Anlage zum Antrag/Verwendungsnachweis
Stand: 03/2017Vergabebestimmungen - Merkblatt - ohne Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Stand: 01/2022